IT- und Medienrecht

Allgemeinverfügung über das Befahren eines Gewässers mit Booten ohne eigene Triebkraft

Aktenzeichen  AN 9 K 17.00754, AN 9 K 17.01518

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33471
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 58 Abs. 1, Abs. 2, § 74 Abs. 1 S. 2
VwVfG Art. 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1
BayWG Art. 18
WHG § 25
BV Art. 141 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine Allgemeinverfügung darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, da die Zahl und die Identität der von ihr potentiell Betroffenen unbekannt und auch nicht zu ermitteln ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Klage eines Wassersportverbandes gegen eine Allgemeinverfügung über das Befahren eines Gewässers mit Booten ohne eigene Triebkraft ist unzulässig. (Rn. 28 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Wegen der Verzichtserklärungen der Parteien kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klagen sind unzulässig.
1. Die Klagen der Klägerin zu 2, der … …Vereinigung und des Klägers zu 3, … (AN 9 K 17.01518) sind verfristet und daher aus diesem Grund unzulässig.
Streitgegenstand ist die Aufhebung der Allgemeinverfügung des Beklagten vom 20. März 2017. Da es sich bei der Allgemeinverfügung um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 2 VwVfG handelt, ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung:kommt dagegen nicht zur Anwendung. Gemäß § 58 Abs. 1 muss im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung:über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt werden. Dem trägt die Rechtsbehelfsbelehrung:der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung Rechnung. Zusätzlich ist in der Rechtsbehelfsbelehrung:jedoch der Hinweis enthalten, dass die Klage den Beklagten, den Landkreis … bezeichnen müsse. Richtiger Beklagter ist hier jedoch der Freistaat Bayern (Behörde: Landratsamt …*), da das Landratsamt vorliegend im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß Art. 58 Abs. 1 BayWG und damit als Staatsbehörde handelte, der Freistaat Bayern mithin nach Art. 37 Abs. 1 BayLKrO Rechtsträger des Landratsamtes ist.
Dieser Fehler ist jedoch unschädlich, die Rechtsbehelfsbelehrung:ist nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Fehler bei Zusätzen zur Rechtsbehelfsbelehrung:, die über den Pflichtinhalt des § 58 Abs. 1 VwGO hinausgehen, nur beachtlich, wenn sie irreführend und geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (BVerwG, B.v. 27.8.1997 – 1 B 145/97). Dies ist bei der Angabe des Landkreises als Beklagten anstatt des richtigen Beklagten, des Freistaats Bayern, nicht der Fall. Die Einlegung einer Klage wird dadurch nicht erschwert, denn für eine Klage gegen den Landkreis gelten die gleichen formalen Anforderungen wie bei einer Klage gegen den Freistaat Bayern. Auch für die Motivation zu einer Klage gegen die öffentliche Hand ist kein Unterschied vorgetragen oder ersichtlich, wenn anstatt des Freistaats Bayern der Landkreis als richtiger Beklagter bezeichnet ist, da es dem Kläger um die Aufhebung der streitgegenständlichen Maßnahme gehen wird und nicht anzunehmen ist, dass ein etwaiger Kläger von einer Klage dadurch abgeschreckt würde. Die Einlegung der Klage ist auch nicht dadurch erschwert, dass die streitgegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung:möglicherweise und fälschlicherweise zu einer Klage gegen den Landkreis verleiten könnte. Dies führt nicht zu Nachteilen für die Rechtsverfolgung, weil das Gericht auf diesen Fehler gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hinweisen würde und eine Umstellung der Klage auf den richtigen Beklagten fristungebunden zulässig wäre. Die darin zu erblickende Klageänderung wäre gemäß § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls sachdienlich und die Klagefrist wird bei einem Beklagtenwechsel nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht neu ausgelöst, da es bei dem ursprünglichem Streitgegenstand, der maßgeblich durch den angefochtenen Verwaltungsakt bestimmt wird, bleibt und der richtige Beklagte in einem solchen Fall auch nicht schützenswert ist (BVerwG, B.v. 20.1.1993 – 7 B 158.92). Die Einlegung der Klage ist auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Unsicherheit über den richtigen Beklagten und daraus resultierende Überlegungen erschwert. Da unabhängig von der Frage des Rechtsträgers die handelnde Behörde immer das Landratsamt ist, kann bei Unsicherheiten immer darauf zurückgegriffen werden, dass gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt, wie auch sowohl im Verfahren AN 9 K 17.01518 als auch im Verfahren AN 9 K 17.00754 (die Klage wurde hier innerhalb der Monatsfrist erhoben) geschehen. Die Monatsfrist kann daher auch bei Unsicherheiten immer eingehalten werden. Die Kammer folgt daher hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung:durch Angabe des falschen Beklagten im Ergebnis der Rechtsprechung des 6. Senats des BayVGH (B.v. 29.7.1998 – 6 CS 98.475), welche bereits die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58 VwGO berücksichtigt und nicht der Rechtsprechung des 4. Senats des BayVGH (U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696).
Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, hier der Allgemeinverfügung. Diese durfte richtigerweise gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekanntgegeben werden, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, wenn wie hier die Zahl und die Identität der von dem Befahrungsverbot potentiell Betroffenen unbekannt und auch nicht zu ermitteln ist. Die Allgemeinverfügung wurde hier ortsüblich im Amtsblatt des Landkreises … vom 24. März 2017 bekannt gemacht gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Diese ortsübliche Bekanntgabe ist auch dann ausreichend und damit zulässig, wenn hier eine unbekannte Zahl von Paddlern außerhalb des Verbreitungsgebiets des Amtsblatts, also außerhalb des Landkreises …, potentiell von der Regelung betroffen ist, da es sich um eine Regelung eines örtlichen Sachverhalts, nämlich des Kanufahrens auf Teilstrecken der … in diesem Bereich, handelt. Damit galt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Die Klagerhebung für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 am 3. August 2017 erfolgte daher weit außerhalb der Klagefrist. Im Übrigen wurde wegen der Versäumung der Klagefrist weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch sind Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
2. Die Klage des Klägers zu 1 (AN 9 K 17.00754) erfolgte fristgerecht.
Der Klage fehlt es jedoch an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Danach muss der Kläger geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das bedeutet, dass eine Verletzung von eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss. Es muss zumindest möglich sein, dass der Kläger vom sachlichen und personellen Schutzbereich einer ihn selbst begünstigenden Norm erfasst ist. Die Prüfung der Rechtsverletzung selbst ist eine Frage der Begründetheit (hierzu Schoch/Schneider/Bier, § 42 VwGO, Rn. 69 m.w.N.). Beruft sich der Kläger auf grundrechtliche Rechtspositionen, ist zumindest die Möglichkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich erforderlich. Dies setzt bei mittelbar faktischen Beeinträchtigungen eine gewisse Beeinträchtigungsschwere voraus (Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 42, Rn. 190 ff. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger zu 1) nicht klagebefugt (vgl. insoweit auch VG Gießen, B.v. 20.8.2012 – 1 L 1048/12.GI, das die Antragsbefugnis des hessischen Kanuverbandes gegen die Untersagung der Nutzung zweier Flussabschnitte aus artenschutzrechtlichen Gründen verneinte).
Der Kläger zu 1 kann sich nur auf eigene Rechte berufen. Eine Berufung auf die Rechte der Mitgliedsverbände bzw. deren Mitglieder kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozessrecht anders als im Zivilprozessrecht angesichts der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO kein Raum (BVerwG, U.v. 26.10.1995 – 3 C 27/94).
Eine Verletzung der in Betracht kommenden eigenen Rechtspositionen erscheint jedoch nicht möglich.
Der Kläger kann sich insoweit nicht auf das einfachrechtliche Rechtsinstitut des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG und Art. 18 BayWG berufen. Nach diesen Vorschriften darf jede Person oberirdische Gewässer zum Gemeingebrauch, insbesondere zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Mit Person ist damit jedoch nur eine natürliche Person gemeint. Schließlich geht es bei der erlaubnisfreien Gestattung des Gemeingebrauchs darum, dem Freiheitsdrang des Einzelnen Raum zu geben (Beck’scher Online-Kommentar Umweltrecht, § 25 WHG, Rn. 1 ff.). Juristische Personen sind damit nicht gemeint, da eine juristische Person das geschützte Verhalten, also das Befahren eines Gewässers mit Booten schlechthin nicht ausüben kann, denn fahren kann nur ein Mensch.
Aus den gleichen Gründen kann sich der Kläger zu 1 nicht auf das Recht auf Naturgenuss gemäß Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung berufen. Danach ist jedermann der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Befahren der Gewässer, gestattet. Art. 141 Abs. 3 BV bezweckt damit den Schutz des Erholungssuchenden, damit kann nur ein Mensch gemeint sein (BayVGH, U.v. 11.6.1975 – 4 IX 74).
Auch aus dem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG resultiert keine Klagebefugnis. Im Hinblick auf den Kläger zu 1 erscheint ein Eingriff in den Schutzbereich insoweit nicht möglich. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammen zu schließen. Geschützt ist vereinsspezifisches Verhalten wie die Vereinsorganisation und die Führung der Vereinsgeschäfte sowie die Existenz des Vereins, mithin der Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit. Nicht vereinsspezifische Tätigkeiten, also solche, die ihrem Gegenstand nach auch von natürlichen Personen ausgeübt werden können, sind nicht von der Vereinigungsfreiheit geschützt, sie bleiben dem jeweils sachlich einschlägigen Grundrecht zugeordnet. Ein Verhalten, welches einzeln betrieben werden kann, soll durch die Tatsache, dass es in Gemeinschaft betrieben wird, nicht stärkeren grundrechtlichen Schutz erhalten, ein gemeinsam verfolgter (Vereins-)Zweck genießt keinen weitergehenden Schutz als ein individuell verfolgtes Interesse (BVerfG, st. Rspr., zuletzt B.v. 24.9.2014 – 1 BvR 3017/11). Bei staatlichen Beschränkungen gegen das betreffende Verhalten, etwa das Kanufahren auf Flüssen, müssen sich daher die einzelnen Mitglieder gegen derartige Beschränkungen wenden. Damit kommt ein Eingriff in den Schutzbereich im Hinblick auf den Aspekt eines kollektiven Befahrens nicht in Betracht. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich im Hinblick auf die Verfolgung des Satzungszwecks des Klägers zu 1, die Durchführung gemeinsamer Wettkämpfe sowie das Angebot von Fahrten (§ 3 Abs. 3 der Satzung des Klägers zu 1), kommt nicht in Betracht. Es ist schon fraglich, ob die Verfolgung des Satzungszweckes in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG fällt, da der geschützte Kernbereich der Vereinstätigkeit wohl nur die Sicherung der Existenz und Funktionsfähigkeit umfasst (Beck’scher Online-Kommentar, Art. 9 GG, Rn. 12). Zumindest ist ein Eingriff in den Schutzbereich nicht gegeben, da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung, anders als die Kanu-Verordnung des Beklagten nicht an kollektives Befahren bzw. die Organisation derartiger Fahrten anknüpft. Sie verbietet weder das Durchführen organisierter Fahrten noch beschränkt sie die Anzahl der Boote. Das Befahrungsverbot bei Unterschreiten eines bestimmten Pegelstandes gilt vielmehr für alle Kanufahrer. Auswirkungen dieses allgemeinen Befahrungsverbotes auf den Satzungszweck, die den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffen könnten, sind nicht gegeben. Denn im Gegensatz zur Klägerin zu 2 hat der Kläger zu 1 nicht geltend gemacht, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Fahrten anzubieten, die nun nicht mehr durchgeführt werden könnten. Eine mögliche Beeinträchtigung durch das Befahrungsverbot für die Klägerin zu 2, eines Teilverbandes der Klägerin zu 1 ist für sich genommen, zu geringfügig, um einen Grundrechtseingriff als möglich erscheinen zu lassen und kann daher auch nicht auf den Dachverband, den Kläger zu 1, durchschlagen. Eine hier allenfalls in Rede stehende indirekte Beeinträchtigung organisierter Fahrten oder der Vereinstätigkeit durch ein allgemeines Befahrungsverbot erreicht nur dann die Qualität eines Grundrechtseingriffs, wenn sie ein gewisses Gewicht hat (Beck’scher Online-Kommentar, Art. 9 GG, Rn. 17). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung betrifft nur einen Teilbereich der … und greift nur bei Unterschreitung der Pegelgrenzen. Die Klägerin zu 2 hat es ausweislich des im Internet abrufbaren Fahrtenprogramms 2017 vermocht, auch ohne auf diesen Streckenabschnitt zurück zu greifen, ein umfangreiches Fahrtenprogramm anzubieten. Bei entsprechender Beobachtung der Pegelstände und bei entsprechender Organisation erscheint auch eine Befahrung des betroffenen Streckenabschnitts im Rahmen von Fahrten nicht ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung ist auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag gegeben, das Befahrungsverbot sei deswegen gravierend, weil bayernweit bereits Beschränkungen bestünden bzw. drohen, man sich zur Vermeidung von Summationseffekten also auch im Einzelfall zur Wehr setzen können müsse, gegeben. Es wurde insoweit in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung zu Befahrungsregelungen (häufig Befahrungsverbote unabhängig vom Pegelstand) auf reizvollen Strecken auf bayerischen Flüssen übergeben. Die klägerischen Befürchtungen sind daher bereits eingetreten, dennoch hat die Klägerin zu 2 es vermocht, ein umfangreiches Fahrtenprogramm anzubieten.
Der Kläger zu 1 ist daher im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG nicht klagebefugt.
Aus denselben Gründen besteht auch keine Klagebefugnis im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Da der Regelungsbereich von Art. 9 Abs. 1 GG betroffen ist, diese Vorschrift jedoch dem Kläger zu 1 keinen Schutz vermittelt, scheidet ein Schutz über das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG aus. Die Kammer schließt sich daher nicht der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 9.3.2017 – 4 C 328/16.N) an, welcher auf Grundlage von Art. 2 Abs. 1 GG eine Antragsbefugnis des Hessischen …es gegen eine Landschaftsschutzverordnung, welche das Befahren eines Flusses untersagte, auf dem der Verband eine Prüfung abhielt, bejahte.
3. Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO.

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