IT- und Medienrecht

Anforderungen an die Darlegung des Verfügungsgrundes

Aktenzeichen  172 C 10218/18

Datum:
25.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14522
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 91, § 940

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet, da ein Verfügungsgrund nicht schlüssig dargelegt wurde.
Gem. § 940 ZPO liegt ein solcher vor, wenn der einstweilige Rechtsschutz zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller erforderlich ist. Bereits dies – ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Leistungsverfügung handelt, die die Hauptsache vorwegnimmt und es daher einer besonderen Notsituation bedarf – wurde nicht schlüssig dargelegt. Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen ist, wurde nicht dargetan.
In der jetzigen Zeit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen können.
Im Gegensatz zu dem vom Antragssteller zitierten Urteil des LG Baden-Baden vom 03.12.2012, 2 T 65/12) wurde gerade nicht behauptet, dass Handytelefonate nicht möglich sind.
Auch die Internetnutzung ist nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop, Tablett und dass auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafes) möglich.
Darüber hinaus kann jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

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