IT- und Medienrecht

Anhörungsrüge: Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts bei mangelnder Substantiierung des Parteivortrags – Rechtliches Gehör

Aktenzeichen  I ZR 153/08

Datum:
17.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 321a ZPO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 14. Januar 2010, Az: I ZR 153/08, Beschlussvorgehend OLG München, 10. Juli 2008, Az: 29 U 3316/03, Urteilvorgehend BGH, 4. Oktober 2007, Az: I ZR 34/04, Beschlussvorgehend BGH, 14. Dezember 2006, Az: I ZR 34/04, Urteilvorgehend OLG München, 12. Februar 2004, Az: 29 U 3316/03, Urteilvorgehend LG München II, 30. April 2003, Az: 1 O 5650/00, Urteil

Tenor

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
Die Begründung des Senats, die Beklagte hätte darlegen müssen, dass die Zeugin S. zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge der Fotos des Klägers mehr aufgefunden worden waren, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entsprechende Angaben waren erforderlich, weil die Zeugin bereits mit dem im Senatsbeschluss dargestellten Ergebnis vernommen worden war und aus eigener Kenntnis keine aktuellen Angaben zum Archiv des Handelsblatts machen konnte, weil sie nicht mehr Archivarin dieses Archivs war.
3
Im Übrigen kommt es auf die von der Beklagten mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Frage nicht an, weil das Berufungsgericht die Zeugin S. auch deshalb nicht zu vernehmen brauchte, weil die Beklagte den Vortrag zur Fortdauer ihres Besitzes an den Fotos nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht rechtserheblich bestritten hatte (Tz. 8 f. des Senatsbeschlusses). Diese Begründung des Berufungsgerichts trägt die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin S. selbständig. Insoweit macht die Beklagte mit der Anhörungsrüge aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
4
Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass sie das Berufungsgericht nicht auf die mangelnde Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen hat. Die Frage der Fortdauer des Besitzes der Beklagten an den in Rede stehenden Fotos war eine der zentralen Fragen, um die der Streit der Parteien ging. Die Klägerin hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unsubstantiiert war. Eines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es in dieser Prozesssituation nicht.
5
Zudem begründet nicht jede Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts einen Verstoß gegen den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Nur wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BVerfGE 84, 188, 190). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Gegenteiliges legt auch die Beklagte mit der Gehörsrüge nicht dar.
6
Auch das weitere von der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt. Er hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Zulassung der Revision nur nicht als durchgreifend erachtet.
Bornkamm                                             Pokrant                                                  Büscher
                               Bergmann                                                Kirchhoff

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