Aktenzeichen 34 SchH 7/16
ZPO ZPO § 1029, § 1040 Abs. 3 S. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
1. Zur rechtzeitigen Annahme eines gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Angebots auf Abschluss eines (Schieds-)Vertrags unter Berücksichtigung von dem Antragenden bekannten verzögernden Umständen sowie einer den Umständen nach anzunehmenden zeitlichen Bindung an das Angebot. (amtlicher Leitsatz)
2 Die Berufung auf die verspätete Annahmeerklärung ist dem Antragenden nach § 242 BGB verwehrt, wenn dieser an der Vertragsdurchführung dienenden Schulungen teilgenommen hat, in Kenntnis, dass die Annahmeerklärung noch ausstand. (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Oberlandesgericht München
34 SchH 7/16
Beschluss
vom 11.8.2016
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In dem gerichtlichen Verfahren
betreffend die Schiedsache
…
wegen Zuständigkeit des Schiedsgerichts
erlässt das Oberlandesgericht München – 34. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11.08.2016 folgenden
Beschluss
I.
Der Antrag auf Feststellung, dass das aus den Schiedsrichtern G. G. (Vorsitzender), O.H. und D. G. bestehende Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 2. Juli 2015 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien, zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, streiten um das wirksame Zustandekommen der von ihren jeweiligen Vertretern am 3.12.2009 bzw. 8.1.2010 unterzeichneten Schiedsvereinbarung.
Die Antragsgegnerin und Schiedsklägerin bietet die Überlassung von Softwarelizenzen nebst Programmierungsleistungen zur individuellen Anpassung an den Bedarf der Lizenznehmer an und bedient sich zur Durchführung der Vertriebs- und Programmierungstätigkeit u. a. selbstständiger sogenannter Vertriebspartner. Die Antragstellerin und Schiedsbeklagte wurde für die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines von der Antragstellerin an deren Sitz in Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) am 3.12.2009 und von der Gegenseite an deren Sitz in Bayreuth (Bayern) am 8.1.2010 unterzeichneten sogenannten Vertriebsvertrags tätig. In den Schlussbestimmungen (§ 21) ist geregelt:
1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. …
5. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Der Schiedsvertrag wird in einer gesonderten Urkunde geschlossen und liegt diesem Vertrag als Anlage … an.
Der in gleicher Weise unterschriebene „Schiedsvertrag zum Dienstleistungsvertrag vom 08.01.2010“ besagt in § 1 (Zuständigkeit des Schiedsgerichts):
1. Alle Streitigkeiten aus dem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses, einzelner Vertragsbestimmungen und etwaiger Nachträge. …
Zum Verfahren bestimmt § 4:
Das Schiedsgericht tagt in Bayreuth …
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin am 10.5.2013 ausgesprochenen Vertragskündigung. Vor dem Zivilgericht erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, gegenüber Kunden der Antragstellerin zu behaupten, diese sei nicht mehr Vertriebspartner und zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr berechtigt. Die wegen Verletzung des Vertriebsvertrags erhobene Schadensersatzklage der Antragstellerin als Klägerin wurde aufgrund der von der Antragsgegnerin als Beklagter erhobenen Schiedseinrede mit Urteil vom 4.3.2016 als unzulässig abgewiesen.
Aufgrund der Schiedsklage der Antragsgegnerin vom 2.7.2015 wird über die Wirksamkeit der Kündigung sowie über damit zusammenhängende Rechenschafts- und Auskunftspflichten vor dem Schiedsgericht gestritten. Mit der Klagebeantwortung hat die Antragstellerin als Schiedsbeklagte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt und geltend gemacht, der Schiedsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Bei Zugang der Annahmeerklärung sei die Annahmefrist verstrichen gewesen; die deshalb als neues Angebot zu wertende Annahmeerklärung habe sie nicht angenommen.
Mit Zwischenentscheid vom 19.2.2016 hat das Schiedsgericht am vereinbarten Schiedsort seine Zuständigkeit festgestellt. Die gesetzliche Annahmefrist als Frist für Bearbeitung, Überlegung und Übermittlung sei unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit und des Jahreswechsels im Zeitpunkt der Annahme am 8.1.2010 nicht überschritten gewesen. Dass der Gegenstand des Streits von § 1 Nr. 1 des Schiedsvertrags umfasst sei, bedürfe keiner näheren Darlegung.
Die Schiedsbeklagte hat gegen die ihr am 10.3.2016 zugegangene Entscheidung am 11.4.2016 (Montag) beim Oberlandesgericht München die Feststellung beantragt,
dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist.
Mangels rechtzeitiger Angebotsannahme sei keine Schiedsvereinbarung zustande gekommen. Den von der Antragsgegnerin verfassten Schiedsvertrag habe sie, die Antragstellerin, am Tag der Unterschriftsleistung am 3.12.2009 per Post zur Gegenzeichnung versandt, aber erst nach dem 8.1.2010 auf dem Postweg von der Gegenseite zurückerhalten. Für die Berücksichtigung einer Übersendungsdauer sei bei diesem Sachverhalt kein Raum. Eine Überlegungsfrist sei angesichts der Urheberschaft der Antragsgegnerin nicht zuzubilligen. Auch die Feiertage und der Jahreswechsel würden eine Annahmefrist von mehr als fünf Wochen nicht rechtfertigen.
Unter Vorlage vorvertraglich per Email geführter Korrespondenz und eines Begleitschreibens der Antragstellerin vom 11.12.2009 hat die Antragsgegnerin unter Zeugenbeweis vorgetragen, sie habe den Schiedsvertrag als Mailanhang versandt und in unterschriebener Papierfassung per Post erst am 15.12.2009 zurückerhalten. Eine Ausfertigung des gegengezeichneten Vertrags sei absprachegemäß anlässlich einer in ihren Geschäftsräumen am 7./8.1.2010 abgehaltenen Schulung übergeben worden. Auf eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie das Zustandekommen des Vertriebsvertrags für sich in Anspruch nehme.
Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass Vertriebs- und Schiedsvertrag per Mail am 3.12.2009 zugesandt, mit Anschreiben, „datiert auf den 11.12.2009“, unterschrieben per Post zurückgeschickt und in gegengezeichneter Fassung an einen ihrer Mitarbeiter anlässlich der Schulung am 8.1.2010 (Freitag) in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin ausgehändigt wurden. Allerdings hätte das unterzeichnete Angebot bei normalem Postlauf bereits am 12.12.2009 die Antragsgegnerin erreichen müssen. Die Übergabe des gegengezeichneten Exemplars anlässlich der Schulung sei nicht abgesprochen gewesen. In ihre Geschäftsräume sei die unterschriebene Fassung erst am 11.1.2010 (Montag) gelangt. Eine Unterzeichnung und Rücksendung vor dem 8.1.2010 sei der Antragsgegnerin möglich gewesen, denn die Buchung des Schulungsseminars habe sie bereits am 18.12.2009 bestätigt. Der im Schiedsvertrag in Bezug genommene Dienstleistungsvertrag sei nicht vorhanden, weil nur ein Vertriebsvertrag gelebt worden sei.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
Das Gesuch der Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheids des Schiedsgerichts zulässig und in der gesetzlichen Monatsfrist beim staatlichen Gericht angebracht (§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).
Einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts der Antrag zurückzuweisen ist. Es bedarf daher weder einer Aufklärung der streitig gebliebenen Tatsachendetails noch einer ergänzenden mündlichen Erörterung.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) durch Angebot und – rechtzeitige – Annahme in gesetzlicher Form (§ 1031 Abs. 1 ZPO) zustande gekommen ist.
a) Das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag (BGHZ 99, 143/147; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 1) richtet sich – grundsätzlich (vgl. Zöller/Geimer § 1029 Rn. 18) – nach allgemeinem Vertragsrecht. Durch Angebot und Annahme kommt nach §§ 145, 147 Abs. 2 BGB ein Vertrag zustande, wenn das einem örtlich Abwesenden gemachte Angebot bis zu dem Zeitpunkt angenommen wird, in dem der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig erwartet werden kann.
aa) Der sich aus Bearbeitungs-, Überlegungs- und Übermittlungszeit zusammensetzende (BGH NJW 1996, 919/921; 2010, 2873/2874) Zeitraum beginnt mit der Abgabe – nicht dem Zugang – der Angebotserklärung (BGH NJW 2010, 2873/2874), hier demnach am 11.12.2009 (Freitag). Von der Abgabe der Annahmeerklärung bis zu deren Eingang bei der Antragstellerin spätestens am 11.1.2010 (Montag) verstrich ein Zeitraum von exakt einem Monat, unter Einrechnung von Anfangs- und Enddatum ein solcher von vier Wochen und vier Tagen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit dieses Zeitraums ist zu berücksichtigen, dass eine inhaltliche Befassung mit der an einem Freitag zur Post gegebenen Angebotserklärung im Unternehmen der Angebotsempfängerin regelmäßig erst ab dem darauffolgenden Montag (14.12.2009) erwartet werden konnte, selbst wenn die Post bereits am Samstag eingegangen sein sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Heiligabend und Silvester jedenfalls für Büroangestellte häufig als arbeitsfreie Tage – sei es unter Inanspruchnahme von Gleitzeit oder aufgrund Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – ausgestaltet sind. Auf diese im Jahr 2009 jeweils auf einen Donnerstag fallenden Tage eingeschränkter Arbeitspflicht folgten mit dem 25.12.2009 und dem 1.1.2010 bundesweite Feiertage, die jeweils auf Freitag fielen, und in der ersten Woche des Jahres 2010 mit dem 6.1.2010 ein auf Mittwoch fallender gesetzlicher Feiertag (Heilige Drei Könige) am Sitz der Antragsgegnerin. Damit liegen in dem einmonatigen Zeitraum – neben fünf Wochenenden – insgesamt fünf Wochentage (eine Arbeitswoche), an denen mit einer Bearbeitung des Angebots nach den regelmäßigen Umständen nicht gerechnet werden konnte. Die in Anspruch genommene Zeit bis zum Eingang der Annahmeerklärung bei der Antragstellerin beträgt daher effektiv weniger als vier Wochen. Zudem lag die Verteilung der Feiertage und üblicherweise arbeitsfreien Tage gerade in der ersten Januarwoche 2010 in Bayern so, dass sie zur Nutzung für einen einwöchigen Kurzurlaub von Silvester (Donnerstag) bis einschließlich 6.1.2010 (Mittwoch) unter Inanspruchnahme von nur zwei Urlaubstagen einlud. Diese allgemein bekannten verzögernden Umstände – einschließlich der absehbaren Urlaubszeiten – sind im Rahmen von § 147 Abs. 2 BGB von Bedeutung (vgl. BGH NJW 2000, 2984/2985; 2008, 1148/1149; 2016, 1441/1442).
Unter diesen jahreszeitlichen und kalendarischen Umständen sowie unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands erscheint trotz der mit der Angebotsabgabe verbundenen Dispositionsbindung während des Schwebezustands der Zugang der Annahmeerklärung am 11.1.2010 noch als nach den regelmäßigen Umständen erwartbar und daher als rechtzeitig, obwohl ein relevanter Zeitbedarf für Bearbeitung und Überlegung bei der Antragsgegnerin als Urheberin des Vertragsentwurfs (vgl. BGH NJW 2016, 1441/1443) nicht erkennbar ist.
Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin in der Lage gewesen wäre, frühzeitiger – etwa im Zusammenhang mit der Bestätigung der Seminarbuchung am 18.12.2009 – die Annahme zu erklären und zu übermitteln (BGH vom 24.11.1951 – II ZR 63/51 juris Rn. 11). Nach § 147 Abs. 2 BGB ist die Annahmefrist allein aufgrund objektiver Maßstäbe zu bestimmen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die zeitliche Diskrepanz ihre Ursache in der behaupteten Zuständigkeit und Verhinderung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin hatte, zumal der Geschäftsführer eines vollkaufmännischen Unternehmens bei längerer Abwesenheit für seine Vertretung zu sorgen hat (vgl. BGH NJW 1996, 919/921).
bb) Da die Antragstellerin am 18.12.2009 – zu einem Zeitpunkt, als der Eingang der Annahmeerklärung zwar noch ausstand, aber selbst unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs noch nicht erwartet werden konnte, so dass das Angebot noch nicht erloschen war – mit der Antragsgegnerin die Teilnahme an der Schulung vom 7./8.1.2010 vereinbarte, kann außerdem davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerin an ihr Angebot zum Abschluss des Vertriebs- und Schiedsvertrags bis zur Schulungsmaßnahme (einschließlich) gebunden hielt (§§ 145, 148 BGB; vgl. BGH NJW 2000, 2984/2985). Die Buchung und Teilnahme an der Schulung, die offenkundig auf die Vertriebstätigkeit in Ausübung des angebotenen Vertrags vorbereitete, stünde im Widerspruch zu der Annahme, das unterbreitete Vertragsangebot sei, wenn die Annahmeerklärung bis dahin nicht eingegangen ist, infolge Zeitablaufs hinfällig. Dass dieses naheliegende objektive Verständnis auch der damaligen übereinstimmenden Vorstellung der Parteien entsprach, zeigt sich darin, dass der Mitarbeiter der Antragstellerin trotz noch nicht eingegangener Annahmeerklärung – wie geplant – an der Schulung teilgenommen hat.
Ob mit der Antragstellerin abgesprochen war, dass dem Schulungsteilnehmer eine Ausfertigung des gegengezeichneten Vertrags ausgehändigt wird, kann dahinstehen. Jedenfalls ging die Annahmeerklärung sogleich am ersten Werktag nach Abschluss der Schulungsmaßnahme und damit rechtzeitig bei der Antragstellerin ein.
b) Der Antragstellerin ist es zudem – auch unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit von Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1040 Rn. 5) – nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die (angebliche) Verspätung der Annahme zu berufen (vgl. BGH NJW 2014, 854/856; 2016, 1441/1444). Sie hat nicht nur den – seinerseits eine Schiedsklausel enthaltenden und auf den gesonderten Schiedsvertrag verweisenden – Vertriebsvertrag als gültig angesehen und ist auf dieser Vertragsgrundlage unter Inanspruchnahme der vereinbarten Berechtigung zur eigenen Einnahmeerzielung tätig geworden, ohne eine verspätete Annahme geltend zu machen. Sie hat vielmehr darüber hinaus durch die Teilnahme an der Schulung vom 7./8.1.2010 die der Vertragsdurchführung dienenden Unterweisungen entgegen genommen in Kenntnis dessen, dass damals die Annahmeerklärung noch ausstand. War das Fehlen der Annahmeerklärung im Zeitpunkt der Schulung kein Grund, um von der Schulung wegen angeblicher Hinfälligkeit des Angebots auf Abschluss eines Vertriebsvertrags Abstand zu nehmen, so kann im Hinblick darauf, dass im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Schulung die Annahmeerklärung bei ihr einging, ein Berufen auf die Verspätung nur als widersprüchlich gewertet werden.
c) Der Schiedsvertrag ist nicht wegen fehlenden Bezugsvertrags gegenstandslos.
Zwar ist der zu gesonderter Urkunde unterzeichnete Schiedsvertrag als solcher „zum Dienstleistungsvertrag vom 08.01.2010“, der Hauptvertrag vom 3.12.2009/8.1.2010 hingegen als Vertriebsvertrag bezeichnet. Für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung kommt es jedoch nicht darauf an, ob die rechtliche Typisierung des in Bezug genommenen Hauptvertrags korrekt ist. Zudem ist ein Vertriebsvertrag typischerweise ein Dienstvertrag, dessen Gegenstand auf die Erbringung von Dienstleistungen in der Form von Vertriebsleistungen an den Unternehmer gegen eine regelmäßig als erfolgsabhängige Provision zu zahlende Vergütung gerichtet ist. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugnahme auf den „Dienstleistungsvertrag“ nicht den zwischen den Parteien unter der Bezeichnung als „Vertriebsvertrag“ unterschriebenen Hauptvertrag adressiert.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die im Hauptvertrag enthaltene Schiedsklausel für sich genommen bereits eine Schiedsbindung erzeugt (vgl. KG NJW 2008, 2719; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1029 Rn. 7).
3. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sind nicht geltend gemacht und nicht erkennbar. Insbesondere ist die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO eingehalten.
Es ist zudem weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Gegenstand des Schiedsverfahrens sachlich nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst würde.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG.
5. Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.