IT- und Medienrecht

Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags

80331,80333,80335,80336,80337,80339,80469,80538,80539,80634,80636,80637,80638,80639,80686,80687,80689,80796,80797,80798,80799,80801,80802,80803,80804,80805,80807,80809,80933,80933,80935,80937,80939,80992,80993,80995,80997,80999,81241,81243,81245,81247,81249,81369,81371,81373,81375,81377,81379,81475,81476,81477,81479,81539,81541,81543,81545,81547,81549,81667,81669,81671,81673,81675,81677,81679,81735,81737,81739,81825,81827,81829,81925,81927,81929,85540,92275,,,,

Aktenzeichen  9 N 16.497

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9523
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 26. März 2021 ist mit Annahme durch die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene am 16. April 2021 wirksam geworden.
II. Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. April 2021, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. April 2021, eingegangen am selben Tag, und die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. April 2021, eingegangen am selben Tag, den durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2021 vorgeschlagenen Vergleich jeweils angenommen. Damit ist der Vergleich mit dem vorgeschlagenen Inhalt am 16. April 2021 wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 26. März 2021 samt Anlage ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 7 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26. März 2021.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen
Kommentare

Es wurde noch kein Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen. Seien Sie der Erste und regen Sie eine Diskussion an.

Kommentar verfassen

Nach oben