IT- und Medienrecht

Anrufung des Plenums wegen abweichender Rechtsauffassung der beiden Senate zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes

Aktenzeichen  2 BvF 1/05

Datum:
3.5.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Vorlagebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:fs20110503.2bvf000105
Normen:
Art 35 Abs 2 S 2 GG
Art 35 Abs 3 GG
Art 73 Nr 1 GG
Art 73 Nr 6 GG
Art 87d Abs 2 GG
§ 16 Abs 1 BVerfGG
§ 48 Abs 1 BVerfGGO 1986
§ 13 LuftSiG
§ 14 Abs 3 LuftSiG
§ 15 LuftSiG
§ 16 Abs 2 LuftSiG
§ 16 Abs 3 S 2 LuftSiG
§ 16 Abs 3 S 3 LuftSiG
Art 1 LuftSiNRG
Art 2 Nr 10 LuftSiNRG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 3. Juli 2012, Az: 2 PBvU 1/11, Beschlussnachgehend BVerfG, 20. März 2013, Az: 2 BvF 1/05, Beschluss

Tenor

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz
– BVerfGG), § 48 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts angerufen. Der Zweite Senat will von der Rechtsauffassung
des Ersten Senats abweichen, nach der

1. die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 (dort zu § 14 Absatz 3) des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite
78) sich nicht auf Artikel 73 Nummer 1 oder Artikel 73 Nummer 6 des Grundgesetzes, sondern allein auf Artikel 35 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes stützen lässt (BVerfGE 115, 118 ),

2. Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen
nicht zulässt (BVerfGE 115, 118 ), und

3. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes mit Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist,
soweit er eine Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung für die Fälle des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes
vorsieht (BVerfGE 115, 118 ).

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