Aktenzeichen Au 7 E 19.1396
BayGO Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 57 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1. Es lässt sich bejahen, dass der Breitbandausbau für private Haushalte nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich und deshalb eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde ist, die mit ihrer Zurverfügungstellung – jedenfalls konkludent durch die Vergabepraxisals – auch als öffentliche Einrichtung gewidmet ist. (Rn. 40 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch auf gleiche Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung in Form eines grundsätzlichen Benutzungsrechts aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayGO iVm Art. 3 Abs. 1 GG kann nur einerseits im Rahmen der Zweckbestimmung d.h. Widmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung sowie andererseits in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten bestehen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gemeindliche Entscheidung über die Verteilung der unterschiedlichen Anschlussqualitäten und damit der vorhandenen Förderkapazitäten für die Breitbandversorgung in ihrem Gebiet unterliegt als exekutive Planungsentscheidung ihrem Einschätzungsspielraum und ist als solche gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die zu Grunde liegenden Prognosen mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht erstellt worden sind (BVerwG BeckRS 2006, 24421 Rn. 64 mwN). (Rn. 44 ) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch ein Anspruch auf gleiche Teilhabe unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs, deren praktische Ausgestaltung der Verwaltung obliegt und sachgerecht und willkürfrei erfolgen muss. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Ausbleiben einer Umrüstung auf einen Glasfaseranschluss berührt nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Anschluss weder zugewiesen war noch auf Grund eines Gesetzes oder einer begünstigenden behördlichen Regelung darauf ein Anspruch bestand; eine bloße Erwartung oder Chance steht nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (BVerwG BeckRS 2006, 24421 Rn. 77). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
1. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 beschloss die Antragsgegnerin nach durchgeführter Bestandsaufnahme, Markterkundung und Auswahlverfahren nach entsprechender Beratung durch ein Ingenieursbüro die Vergabe des Breitbandausbaus an die, nachdem nur zwei Angebote, nämlich von der … und der … abgegeben worden waren.
Der Antragsgegnerin wurde mit Zuwendungsbescheid der Regierung von … vom 15. November 2016 eine staatliche Zuwendung in Höhe von 453.984,- EUR für Investitionsmaßnahmen im Gemeindegebiet zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern bewilligt. Bezüglich der Einzelheiten hierzu wird auf den Zuwendungsbescheid Bezug genommen.
Der entsprechende Breitbandausbauvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der … wurde am 7. Dezember 2016 geschlossen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 wandte sich der Antragsteller erstmalig an die Antragsgegnerin mit einem Antrag auf Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses für sein Wohngebäude in der,, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 bot die … dem Antragsteller die Ausstattung mit einem Glasfaseranschluss zu einem Preis von 799,- EUR an.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2019, unterzeichnet durch einen Verwaltungsangestellten, erläuterte die Antragsgegnerin, dass die in Umsetzung befindliche Ausbauvariante den finanziell begrenzten Möglichkeiten geschuldet sei und hierdurch so viel Verbesserung wie möglich für die Bürger insgesamt erreicht werden könne.
Die (Rechts-/Dienstaufsichts-)Beschwerden des Antragstellers vom 19. März 2019 und 14. April 2019 beantwortete das Landratsamt … mit Schreiben vom 5. Juni 2019, worin es keine Gründe für eine rechtliche Beanstandung feststellte.
In der Sitzung vom 27. Juni 2019 wurde der Gemeinderat der Antragsgegnerin über den Antrag des Antragstellers und darüber, dass eine Bezuschussung von privaten Haushalten aus Gründen der Subventionierung nicht erlaubt sei, informiert. Er nahm dies ausweislich des Beschlussbuchauszugs zur Kenntnis; eine Beschlussfassung erfolgte nicht.
2. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 19. Juni 2019, erhob der Antragsteller Klage (Az. Au 7 K 19.915) wegen Ungleichbehandlung beim Breitbandausbau seitens der Antragsgegnerin mit den Anträgen, die Gegenseite zu verpflichten,
1. gem. Art. 17 GG, Art. 115 BV, Art. 56 III GO unverzüglich die damit begründeten und festgeschriebenen Verpflichtungen bezüglich o.g. Anfrage und Antrag zu erfüllen,
2. gem. Art. 3 GG (Gleichheit) den Breitbandausbau/Glasfaseranschluss für die Fam. des Antragstellers zu den gleichen Konditionen (kostenlos) wie für die anderen Bürger/Haushalte der Gemeinde … bereitzustellen.
Es wurden mehrere Fragen gestellt, unter anderem nach der Existenz verbindlicher Regeln, nach denen der Breitbandausbau zu erfolgen habe oder warum nicht alle … Bürger umfassend zum Thema Glasfaseranschluss und dem Procedere informiert worden seien etc. Diese seien durch das Schreiben eines Bediensteten der Antragsgegnerin nicht beantwortet worden, da dieser ohne Vollmacht und damit rechtswidrig als Vertreter der Antragsgegnerin unterzeichnet habe. Für den Fall, dass die der Antragsgegnerin gewährten Zuschüsse nicht für die Finanzierung eines Breitbandausbaus für alle Bürger ausreichen sollten, was im Übrigen nur eine nirgends belegte und nachvollziehbare Behauptung sei, müsste i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG eine entsprechende gerechte Verteilung der Zuschussmittel für alle Bürger gewählt werden. Der Differenzbetrag, der nach dieser Theorie nicht durch Zuschüsse gedeckt werde, sei dann im Umlageverfahren anteilig von allen Bürgern zu erheben.
3. Die Antragsgegnerin beantragte hierzu Klageabweisung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses nicht bestehe. Bei weitem nicht alle Anwesen im Gemeindegebiet würden einen Glasfaseranschluss erhalten, sondern einige Anleger würden gar keine Verbesserung, einige wiederum eine Verbesserung der Bandbreite durch Aufrüstung des vorhandenen Ortsnetzes, andere wiederum die begehrte Versorgung mit einem Glasfaseranschluss erhalten. Dem Ausbau liege eine entsprechende fachliche Planung zugrunde, deren Ziel eine möglichst umfassende Verbesserung der Breitbandversorgung gewesen sei. Wegen begrenzter Haushaltsmittel habe sich der Gemeinderat unter Abwägung der zur Verfügung stehenden Mittel sowie des Ziels einer möglichst umfassenden Verbesserung für die Bürger für die nunmehr in Umsetzung befindliche Ausbauvariante entschieden. Es lägen sachliche Gründe für eine entsprechende Reduzierung des Ausbaus bezüglich einzelner Grundstücke (vorhandene Hausmittel, unterschiedlicher vorhandener Ausbauzustand etc.) vor.
Die Kammer hat über die Klage noch nicht entschieden.
4. Mit Schriftsatz vom 9. September 2019, eingegangen am 12. September 2019, stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO mit den Einzelanträgen, dass
– die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau/Glasfaseranschluss in der … in … bis zur gerichtlichen Entscheidung des VG Augsburg bezüglich des Antrags des Antragstellers auf gleichberechtigten kostenlosen Anschluss einzustellen seien bzw.
– die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau/Glasfaseranschluss in der … in … bis zur gerichtlichen Entscheidung des VG Augsburg bezüglich des Antrags des Antragstellers auf gleichberechtigten kostenlosen Anschluss nicht für beendet oder abgeschlossen erklärt werden dürften.
Es dürften keine rechtswidrigen, unkorrigierbaren Tatsachen geschaffen werden. Der Antrag wurde nicht näher begründet, allerdings innerhalb des Schriftsatzes zum Klageverfahren gestellt, sodass die Kammer die dort erfolgte, oben aufgeführte Begründung auch hier zugrunde legt.
5. Mit Schriftsatz vom 17. September 2019 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Es liege kein Anordnungsanspruch vor, da eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses für den Antragsteller zu den gleichen Konditionen wie (teilweise) für die anderen Bürger nicht bestehe. Ferner mache der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft.
6. Die Kammer hat weitere Auskünfte zum Auswahlverfahren, Stand des Ausbaus etc. telefonisch von der Antragsgegnerin eingeholt.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin, auch im Verfahren Au 7 K 19.915, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet, da streitentscheidende Normen solche des öffentlichen Rechts sind und die Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten geprägt ist. Soweit davon ausgegangen wird, dass der Breitbandausbau eine öffentliche Einrichtung darstellt, handelt es sich vorliegend um das „Ob“ der Zulassung und mithin nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
II.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen in der Sache erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO).
1. Der gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auszulegende Antrag nach § 123 VwGO ist überwiegend zulässig.
a) Der Antragsteller begehrt vorrangig eine Einstellung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Glasfaseranschluss bis zur Entscheidung in der Hauptsache und damit eine Sicherungsanordnung zur Erhaltung des status quo. Sein Antrag auf Einstellung der Maßnahmen ist statthaft, da in der Hauptsache hierfür eine allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Unterlassung der Fertigstellung der Glasfaseranschlüsse für die vom Förderprojekt erfassten Bürger statthaft wäre, für die gemäß der Abgrenzungsregel des § 123 Abs. 5 VwGO einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen ist.
Der zweite Antrag, dass die Maßnahmen vorerst nicht für abgeschlossen erklärt werden dürfen, ist feststellender Natur und mit ebendieser auch im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich zulässig, wobei vorliegend mangels rechtlicher Auswirkungen jedoch kein Feststellungsinteresse für ihn ersichtlich ist. Da Eilrechtsschutz nie weiter reichen kann als der Rechtsschutz in der Hauptsache, ist dieser Teilantrag folglich unzulässig.
b) Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie Anordnungsgrundes und damit eine Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten scheint zumindest möglich, sodass der Antragsteller antragsbefugt ist.
c) Er verfügt auch über das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen hat er sich im Vorfeld mit seinem Anliegen erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt. Zum anderen droht durch eine inhaltliche Entscheidung keine Vorwegnahme der Hauptsache, was sich im Hinblick darauf, dass einstweiliger Rechtsschutz nie weiter gehen darf als derjenige in der Hauptsache selbst, verbietet. Der Antragsteller begehrt vorliegend aber nur eine vorläufige Einstellung der Arbeiten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wodurch der Umfang des Rechtsschutzes in der Hauptsache – gerichtet auf tatsächliche Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses – nicht erreicht wird.
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO setzt in materieller Hinsicht voraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), sowie dass das Gericht bei Abwägung der für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommt, dass die für den Erlass sprechenden Gründe überwiegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 123 Rn. 165; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 78). Nach diesen Grundsätzen kommt die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis, dass keine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen ist, da der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
a) Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache (Antragsgrund) liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BayVGH, B.v. 26.2.2004 – 12 CE 03.3053 – juris Rn. 19).
Durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ergeben sich für den Antragsteller keine gesonderten Nachteile. Durch den Beginn der Arbeiten an sich werden keine irreparablen Zustände geschaffen, die durch eine einstweilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verhindern wären, da die Verteilung der Fördermittel entsprechend dem Plan des beauftragten Ingenieursbüros bereits zuvor beschlossen und in der Ausschreibung und dem anschließenden Vertragsabschluss mit dem Unternehmen … entsprechend zugrunde gelegt worden ist. Die Ausführung der nötigen Arbeiten obliegt allein dem Vertragspartner, sodass schon fraglich ist, auf welche Weise die Antragsgegnerin ohne nähere Vertragsbestimmungen hierzu überhaupt berechtigt wäre, in die laufenden Arbeiten einzugreifen. Speziell durch den Baubeginn ergeben sich insofern keine eigenständigen Nachteile für den Antragsteller. Für den Fall seines Obsiegens in der Hauptsache wäre es schlicht Sache der Antragsgegnerin, seinen Anschluss an das Glasfasernetz auf eigene Kosten nachzuholen. Die damit einhergehenden höheren Kosten als bei unverzüglicher Berücksichtigung hätte die Antragsgegnerin zu tragen, sodass dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache – stets im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz – zuzumuten ist. Daran ändert auch sein Vortrag, dass die Anschlussarbeiten sogar auf seiner, gerade nicht für den Glasfaseranschluss vorgesehenen Straßenseite vorgenommen würden, nichts.
Vielmehr ist von einer Dringlichkeit auf Seiten der Antragsgegnerin auszugehen, da gemäß dem Zuwendungsbescheid der Regierung von … vom 15. November 2016 die zugesprochene Förderung zeitlich befristet ist, wonach der Projektdurchführungszeitraum am 30. Juni 2019 und der Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2019 endet. Insofern liegt ersichtlich bereits jetzt ein Verzug des Vertragspartners … vor, der erst nach dem 30. Juni 2019 die Anschlussarbeiten begonnen hat, wofür gemäß § 8 des Breitbandausbauvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der … aber keine Vertragsstrafen vereinbart worden sind. Insofern hätte ein Stopp der Anschlussarbeiten durch eine entsprechende Einflussnahme seitens der Antragsgegnerin für den Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache gravierendere nachteilige Folgen als dies umgekehrt für den Fall des Obsiegens des Antragstellers der Fall ist. Laut telefonischer Auskunft gegenüber dem Gericht bestehe lediglich die Möglichkeit zur zeitlichen Verlängerung für die Verwendung der Fördermittel, die die Antragsgegnerin auch beantragen werde, auf deren Gewährung aber kein Anspruch bestehe.
Sonstige Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung sind vom Antragsteller weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Von einer Unzumutbarkeit des Abwartens bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann daher nicht ausgegangen werden.
b) Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt weder einfachgesetzlich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) noch verfassungsrechtlich aus Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG.
aa) Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Danach sind unter einer öffentlichen Einrichtung, die ein Instrument zur Ausübung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben darstellt, alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel) zu verstehen, die von einer Gemeinde im öffentlichen Interesse errichtet und/oder unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt entsprechend der Zweckbestimmung der allgemeinen (öffentlichen) Benutzung durch die Berechtigten i.S.d. Art. 21 GO (Gemeindeangehörige, Forensen sowie im Gemeindegebiet niedergelassene juristische Personen und Personenvereinigungen) zugänglich gemacht werden (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 4 CE 18.1224 – juris Rn. 13). Zwar ist für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung in der Regel ein nutzbarer Bestand an sächlichen Mitteln charakteristisch (vgl. typische Beispiele wie Gemeindehalle, -schwimmbad oder Volksfest), indes gleichwohl nicht zwingend. Auch sonstige (auch abstrakte oder virtuelle) Gegebenheiten können sich grundsätzlich unter den Begriff der „Einrichtung“ subsumieren lassen, wie auch das Verwaltungsgericht Mainz für den Zugang zum Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entschieden hat (vgl. VG Mainz, U.v. 13.4.2018 – 4 K 762/17.MZ – juris). Maßgeblich gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO ist, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, was sich für den Breitbandausbau für private Haushalte bejahen lässt.
Die entsprechende Ausstattung wird auch im öffentlichen Interesse geschaffen und unterhalten, da sie der Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge für die Bevölkerung, also dem Gemeinwohl dient.
Bei einer gemeindlichen Einrichtung, die als Leistungseinrichtung der Daseinsvorsorge, also dem Gemeinwohl dient, und damit allen oder zumindest einem nach bestimmten Merkmalen abgegrenzten Kreis der Gemeindeangehörigen zur Benutzung unter gleichmäßigen Bedingungen zur Verfügung steht, spricht jedenfalls die Vermutung dafür, dass die Einrichtung mit ihrer Zurverfügungstellung als öffentliche Einrichtung auch gewidmet ist, nämlich jedenfalls durch eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung (vgl. zum Ganzen Wachsmuth, in: PdK Bayern, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Gemeindeordnung – GO, Art. 21 GO, S. 3 ff.).
Letztlich kann die Klassifizierung des Breitbandausbaus als öffentliche Einrichtung aber dahinstehen, da der Anspruch auf gleiche Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung in Form eines grundsätzlichen Benutzungsrechts aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls nur einerseits im Rahmen der Zweckbestimmung d.h. Widmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung sowie andererseits in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten bestehen kann (Wachsmuth, in: PdK Bayern, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Gemeindeordnung – GO, Art. 21 GO, S. 10). Die vorhandenen finanziellen Kapazitäten für den Ausbau der Internetversorgung gemäß dem Zuwendungsbescheid der Regierung von … vom 15. November 2016 in Höhe von 453.984,- EUR sind nach Durchführung des Auswahlverfahrens sowie Abschluss eines entsprechenden Vertrages bereits verplant und somit erschöpft. Der Umstand, dass gemäß dem Hinweis unter Punkt 6 des Zuwendungsbescheids – u.a. aufgrund des Nachweises einer interkommunalen Zusammenarbeit i.S.d. Nummer 6.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Breitbandrichtlinie (BbR) vom 10. Juli 2014 (FMBl. S. 113), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 305) geändert worden ist – der Antragsgegnerin für eventuelle künftige Maßnahmen noch eine mögliche Fördersumme von 301.016,- EUR verbleibe, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Antragsteller befindet sich im Erschließungsgebiet 1, wonach er zwar keinen Glasfaseranschluss, jedoch eine Aufrüstung auf VDSL erhält, sodass er wegen des allgemeinen Verbots einer mehrfachen Förderung auch in – zudem nicht konkret geplanten und damit nur abstrakt denkbaren – zukünftigen weiteren Maßnahmen nicht mehr zu berücksichtigen wäre.
Bezüglich der Verteilung der Kapazitäten entsprechend der Beratung durch ein Ingenieursbüro bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit geht die Kammer von einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Planungsentscheidungen der Exekutive nur unter reduzierter gerichtlicher Kontrolldichte daraufhin zu überprüfen, ob die ihnen zu Grunde liegenden Prognosen mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht erstellt worden sind (BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris Rn. 64 m.w.N.). Diese Maßgaben einer eingeschränkten Gerichtskontrolle gelten auch hier; denn die Entscheidung über die Verteilung der unterschiedlichen Anschlussqualitäten beruht auf technischen und haushaltspolitischen Wertungen und Prognosen, hinsichtlich derer der Exekutive eine Einschätzungsprärogative zusteht. Die Antragsgegnerin hat von diesem ihr im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Entscheidung zuzubilligenden Freiraum Gebrauch gemacht, indem sie entsprechend ihrem Ziel einer möglichst umfassenden Verbesserung der Breitbandversorgung in ihrem Gebiet aufgrund einer Beratung durch ein Ingenieursbüro verschiedene Erschließungsgebiete entsprechend der unterschiedlichen, vorhandenen Internetgeschwindigkeiten u.a. wegen unterschiedlicher räumlicher Nähe zur Verteilerstation vorsah.
Der Gleichheitssatz muss sich nicht nur bei der Vergabe von Überfluss, sondern gerade bei der Verwaltung von Mangel wie vorliegend bewähren, wofür das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Wahrung der Willkürgrenze überprüft (BVerfG, B.v. 9.2.1982 – 2 BvL 6/78 – juris Rn. 80). Hieran gemessen erfolgte die Auswahl durch die Antragsgegnerin indes keineswegs willkürlich, sondern aufgrund einer Planung, an deren Plausibilität die Kammer keine begründeten Zweifel erkennt.
Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass eine unterschiedliche Förderungsstufe auf den beiden Straßenseiten in derselben Straße auf den ersten Blick unverständlich wirken mag, jedoch ergibt sich bei Zugrundelegung der Verwaltungsakte sowie der auf der Webseite der Antragsgegnerin zugänglichen Informationen ein aufschlussreicheres Bild über die räumliche Verteilung der Fördermittel. Zwar befindet sich die Webseite der Antragsgegnerin (abrufbar unter: …) insgesamt nicht auf dem neuesten Stand, da der Zuwendungsbescheid, wie er sich aus der Verwaltungsakte sowie aus der Tabelle des Bayerischen Breitbandzentrums zum Förderfortschritt (abrufbar unter: https://www…de/ext_data/BBZ_Veroff_Links _Table_new.html, vgl. dort Spalte 6 „Zuwendungsbescheid“) ergibt, dort noch nicht vermerkt ist. Gleichwohl kann dort auch aktuell die „Karte des vorläufigen Erschließungsgebiets“ als PDF-Datei abgerufen werden, der bereits die Aufteilung des Gemeindegebiets in unterschiedliche Erschließungsgebiete zu entnehmen ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die allgemeine Zielsetzung der Breitbandrichtlinie, wonach Zweck der Förderung nach Nr. 1.1 der sukzessive (Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser) Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze) im Freistaat Bayern mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung in den Gebieten, in denen diese Netze noch nicht vorhanden sind und in denen sie nach Nr. 4.3 in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden (sog. „weiße NGA-Flecken“), ist. Schon hieraus ergibt sich, dass der Internetausbau eine längerfristige Angelegenheit mit nur sukzessiven Fortschritten darstellt und folglich kein Anspruch der gesamten Bevölkerung auf sofortige entsprechende Aufrüstung bestehen kann.
Ferner wurden dem Antragsteller die Hintergründe im Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2019 sowie im Schreiben des Landratsamtes … vom 5. Juni 2019, auf die sich die Kammer ausdrücklich bezieht, im Grundsätzlichen erläutert. Klarzustellen ist an dieser Stelle noch, dass die Unterzeichnung des Schreibens vom 29. Mai 2019 durch einen Verwaltungsangestellten anstelle des Ersten Bürgermeisters entgegen der Ansicht des Antragstellers definitiv keine Amtsanmaßung, Urkundenfälschung o.Ä., sondern vielmehr den verwaltungstechnischen Normalfall darstellt.
bb) Sofern nicht von einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO auszugehen wäre, so wäre wegen Nichtanwendbarkeit der spezialgesetzlichen Normierung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG stattdessen der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar anwendbar. Anders als die Freiheitsgrundrechte sind die Gleichheitsrechte nicht primär als Abwehrrechte gegenüber dem Staat konzipiert, sondern gewährleisten einen Anspruch auf gleiche Teilhabe und entfalten ihre Bedeutung daher insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung. Auch dieser Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung etwa nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind insofern unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind (vgl. zum Ganzen Kischel, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 41. Edition, Stand: 15.05.2019). Die Kammer geht wie aufgezeigt von einer sachgerechten, jedenfalls willkürfreien Verteilung der Kapazitäten entsprechend einer gewissen Planung aus.
Der Vortrag, dass vor allem Freunde und Sympathisanten des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin beim Breitbandausbau bedacht worden seien, ist ferner in keiner Weise substantiiert und entbehrt daher jeder tatsächlichen Grundlage.
cc) Das Ausbleiben einer Umrüstung auf einen Glasfaseranschluss berührt auch nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, weil diese dem Antragsteller weder bereits zugewiesen war noch ihm auf Grund eines Gesetzes oder einer ihn begünstigenden Regelung der Antragsgegnerin zustand. Der Antragsteller hatte insoweit allenfalls eine Erwartung oder Chance, in den Genuss einer entsprechenden Bereitstellung zu kommen. Dies steht aber nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris Rn. 77). Die staatliche bzw. kommunale Förderung dient dem öffentlichen Zweck einer möglichst breiten Versorgung der Bevölkerung mit schnellem Internet, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Dies stellt schon die – nicht an den Privaten, sondern an die Kommunen gerichtete – Verwaltungsvorschrift der Breitbandrichtlinie gleich in ihrer Einleitung wie folgt klar: „Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“ Diese allgemeine Förderungsvorschrift ist direkt zwar auf das Verhältnis zwischen Staat und Kommune als Zuwendungsempfängerin bezogen, entsprechend aber auch auf das nachfolgende Förder-Verhältnis zwischen Kommune und Privatem heranziehbar.
Hieran ändert auch die vom Antragsteller zitierte Aussage des Bayerischen Ministerpräsidenten über den avisierten Breitbandausbau zu Gunsten sämtlicher Haushalte nichts. Zum einen lässt sich ihr kein verbindlicher Rechtsanspruch, sondern nur ein politisches Ziel entnehmen. Zum anderen verkennt der Antragsteller, dass auch er selbst mit seinem erhaltenen VDSL-Anschluss (anstelle eines Glasfaseranschlusses) bereits schnelles Internet i.S.d. Versprechens erhält. Der Antragsteller hat, da es bereits an einem Anspruch fehlt, der Gegenstand des Schutzes der Eigentumsgarantie sein könnte, insoweit keine Rechtsposition, die der eines Eigentümers entspricht, ihm also nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels anderer Anhaltspunkte, insbesondere fehlender Information zum aktuellen Preis des begehrten Glasfaseranschlusses, da der aus der Akte ersichtliche Anschlusspreis von 799,- EUR ein fristgebundenes Angebot darstellte, war der streitgegenständliche Antrag auf Einstellung der Anschlussarbeiten mit 5.000,- EUR zu bewerten und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).