Aktenzeichen 2 HK O 31/16
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 1 Abs. 2, Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 3, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 10 Abs. 1
Leitsatz
Die Vorschriften der Art. 1, 3, 5, 6 und 10 der VO (EG) Nr. 1924/2006 sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
1.für das Produkt „…“:
a)„Mit zunehmendem Alter … aushärten können die Gefäße. Und damit geben die nicht mehr so einfach nach. Und damit steigt der Druck im Gefäßsystem. Um dem entgegenzuwirken.. dem ganzen Gefäßsystem ’ne Unterstützung zu geben in Form von Polyphenole, dafür gibt es dann R. B.“,
b)„Gibt’s sogar ’ne Studie mit 7.200 Teilnehmern. 4 Jahre Studie! Risikoreduktion von 46 bis 60 %! 46 bis 60 %, nämlich der Herzkreislaufrisiken aufgrund der Pole, der Polyphenole. Schauen Sie mal an! Polyphenolhaltiger Olivenblattextrakt! Das ist es, was mir halt so gefällt, dass es Studie dazu gibt, die aussagen … was Sie dort im Produkt auch erhalten. Risikoreduktion von 46 bis 60 % in der Polyphenol-Gruppe … Und wenn wir vom Herz-Kreislauf-System sprechen, sprechen wir von Ihrem Gefäßsystem. Und das ist wiederum entscheidend für Ihren normalen Blutdruck“,
2.für das Produkt …:
a)„Dieser Drink, und Sie mixen sich das einfach zum Beispiel mit Wasser an oder was auch immer Sie möchten, Saft oder Milch, sättigt Sie, und zwar über Stunden.“
b)„Und der hat ja auch System … weil Ihr Körper, wenn Sie ein Mal den Sättigungsdrink genommen haben, da sagt Ihr Körper, „Hey, irgedenwas stimmt nit. Ich hab nur 140 Kalorien. Ich muss jetzt mal Energie generieren.“, und dann verbrennt der automatisch Fett, weil er denkt, er kriegt zu wenig Kalorien. Und das ist ’nen intelligentes System. Genauso, es hat zwei Markenrohstoffe. Der einzige Drink mit zwei Markenrohstoffen, die Ballaststoffe darstellen. Was machen die denn? Bis zu 8 Stunden Sättigung.“
c)„Das heißt, wenn Sie 30 Minuten vorm Mittagessen den … trinken, dann sind Sie satt. Sie können natürlich danach noch was essen … Aber Sie müssen nichts essen … Aber hier sind Sie satt.“
d)„Diese zwei Ballaststoffe … bilden eine Gelschicht … und dadurch wird … die Kalorienaufnahme reduziert. Das ist ein Kalorienblocker.“
e)„Genauso wird beeinflusst der Cholesterinhaushalt.“,
f)„Es wird beeinflusst der Zuckerhaushalt“
g)„Und Ballaststoffe nehmen den ganzen Abfall Ihrer Leber mit auf in den Darm und transportieren sie raus“,
h)„Wenn Sie jetzt hier … nur mittags 30 Minuten vor dem Mittagessen zu sich nehmen, keinen Hunger haben und sagen, „Okay, ich muss jetzt nit unbedingt was essen.“, dann haben Sie 140 Kalorien. Sie sparen 660 Kalorien … Wenn Sie das jetzt jeden Tag machen, sparen Sie pro Monat 19.800 Kalorien … Das Sind 2,8 Kilo, Kilogramm an Gewicht … weniger, wenn wa die Menge an Kalorien uns vorstellen. Und durch des, dass jetzt … Ihr Körper denkt, „… Ich krieg ja zu wenig“ … „Kalorien.“, … fängt der an, Fett zu verbrennen und kann bis zu 35 % an Fett verbrennen.“,
i)„… zum Zweiten, geht das natürlich dann auch an die Reserven ran“,
j)„Sie haben keinen Hunger. Sie sind satt.“,
k)„Reduziert den Appetit, natürlich auch den Körperumfang, wenn Sie viel weniger Kalorien zu sich nehmen. Wenn Ihr Körper aufgefordert wird, mehr an Kalorien zu verbrennen, dann ist ja klar, dass der, der Körperumfang natürlich reduziert wird“,
l)„… hier haben Sie schon mal ’ne Grundsättigung … sind vielleicht über Stunden satt … Das ist enorm, wie satt der macht“,
m)„Und vor allem, die schönen Nebeneffekte, dass die Verdauung unterstützt wird. Der Blutzuckerspiegel, Cholesterinspiegel wird unterstützt. Ja, klar, die auch Darmpassage wird unterstützt, was ja bei vielen ’nen Riesenthema ist“,
3.für das Produkt „…“:
a)„N. D., nehmen Sie immer abends. Das verbrennt Ihnen im Schlaf das Fett“,
b)„Das ist der … Turbo-Effekt durch die Nacht“,
c)„Einen Messlöffel bevor Sie schlafen gehen. Und dadurch wird die Fettoxidation durch die Nacht durch des CLA, durch die konjugierte Linolsäure, wird erhöht. Das heißt ganz einfach, dass Fett verbrannt wird, mehr Fett verbrannt wird durch den Schlaf. Stimuliert die Fett-(…?) und den Fettabbau besonders im Schlaf. Also Körperfettmasse wird reduziert.“
d)„Körpermuskulatur wird vor Abbau geschützt“,
e)„Keine erneute Gewichtszunahme“,
f)„Ist der Turbo, der das Ganze beschleunigt, durch die Nacht“,
g)„Machen viele, um ganz einfach die Fettverbrennung, die Fettoxidation noch anzukurbeln“,
h)„Motte Diet als CLA-Beschleuniger“,
i)„Wenn Sie diese drei Produkte, drei Präparate einnehmen, dann werden Sie automatisch Kalorienaufnahme reduzieren. Sie werden automatisch Gewicht verlieren. Sie werden automatisch Gewichtsmanagement betreiben. Ihr Körper formt sich wieder“,
j)„Aber wenn Sie ’ne, wenn Ihr Körper ’ne eigene Formung vornehmen möchte, sind sie mit den drei Präparaten wie …, der kommt gleich, optimal aufgehoben. Das ist das Kernsortiment“,
k)„Aber wenn Ihr Körper sich formen soll, wenn Ihr Körper wieder … trainieren soll … dann sind Sie hier, mit N. D., dem Turbo durch die Nacht, sind Sie topp aufgehoben. Fettoxidation wird stimuliert. Die Fettverbrennung durch die Nacht wird stimuliert“,
4.für das Produkt „… Kapseln“:
a)„… ist ein Fettverbrenner, der auf zwei Ebenen funktioniert.“
b)„… ’nen Produkt … mit zwei Markenrohstoffen drin. Also in, in Italien sagt man, zweifache Attacke gegen die Fettzellen … Sie haben hier, zum einen haben Sie drin, Sinetrol. Sinetrol geht in die Fettzellen hinein. Und dort setzt es Fettsäuren frei. Das heißt ganz einfach, wenn die freigesetzt sind, das die, klack, verbrannt werden.“
c)„Forslean, das ist ’ne Wurzel … Die präpariert ganz einfach die Fettzellen, damit sie im … Fettstoffwechsel verbrannt werden können. Die in Kombination reduzieren natürlich die Anzahl der Fettzellen. Dadurch kann Ihr Körper sich wieder formen. Und gleichzeitig haben Sie natürlich auch weniger Fettsäuren, die wiederum zu diesen negativen Folgeerscheinungen führen können. Also eine doppelte Attacke, um’s jetzt zu übernehmen, eine Doppelattacke gegen die Fettzellen, Bauch, Beine, Hüfte und Po“
d)„Wann merke ich da so die ersten Erfolge? … innerhalb von 14 Tagen. Hier wird nichts gespeichert. Hier wird’s sofort umgesetzt. Das … ist ja der Unterschied. Insofern haben wir Menschen, Damen und Herren, die sofort ’nen Unterschied erkennen. Viele sagen sie, „Oh! Die, die Waage ist gleichgeblieben … Aber der Körper hat sich geformt.“. Wenn natürlich … die Muskelmasse zungenommen hat und die … Fettmasse abgenommen hat mit 2 Kapseln!“,
e)„Es sind zwei Markenrohstoffe. Und beide Markenrohstoffe arbeiten auf zwei unterschiedlichen Wegen, damit sich Ihr Körper wieder formen kann. Und mir geht’s um die schlechten Fettsäuren, die sich in Fettzellen bilden und viele negativen Dinge begünstigen können, die wir nit haben wollen“,
f)„… aktiviert die … Thermogenese.“,
g)„reduziert die Fettsäuren der Fette“,
h)„verringert die Bildung neuer Fettzellen“,
h)sofern dies jeweils geschieht wie in der Sendung des Home Schoping Senders … am … Juni 2016, zwischen … und … Uhr, Anlage K 1.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (19.09.2016) zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 34.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des Wettbewerbs lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Klagebefugnis des Klägers wird von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt.
II. Begründetheit
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Unterlassungsanspruch
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 5, 6 LGVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) die Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach der Vorschrift des § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Vorschriften der Art. 1, 3, 10, 5 und 6 LGVO sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß hiergegen ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits aus den Erwägungen (1) und (8) der LGVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12; OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 32/16 = juris Rz. 76).
Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 LGVO aufgenommen sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben muss vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Azr.: BGH I ZR 5/12 Rz. 18; OLG Bamberg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 3 U 192/13, WRP 2014, 609; OLG Bamberg, Urteil vom 14.01.2015, Az.: 3 U 176/14, GRUR-RR 2015, 222, Rz. 108 ff.).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) LGVO ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substandz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.
Die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein. Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angaben begründen, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 LGVO.
Nach der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen kommt die Kammer für Handelssachen zu dem Schluss, dass die von der Beklagtenseite getätigten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen sich nicht auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen können und die Beklagtenseite damit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, so dass es auf ihre Beweisangebote, insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten nicht mehr ankommt.
Zu den Werbeaussagen im Einzelnen:
a) „… R. B. K.“
Die Beklagte wirbt mit gesundheitsfördernden Angaben für die Anwendung von „… R. B. K.“. Die Anwendung des Nahrungsergänzungsmittels soll der Aushärtung der Gefäße entgegenwirken und soll Herz-Kreislauf-Risiken um 46 bis 60 % reduzieren. Ferner wird Bezug genommen auf eine angebliche Studie mit 7.200 Teilnehmern auf die Dauer von 4 Jahren. Die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels soll sich positiv auf den Bluthochdruck auswirken.
Unter einer gesundheitsbezogene Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGV jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist hierbei weit zu verstehen.
Hiernach handelt es sich bei den oben genannten Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben.
Die Beklagtenseite vermag sich hinsichtlich ihrer allgemein gehaltenen gesundheitsbezogenen Angaben auf keine wissenschaftlichen Studien zu stützen.
Die Beklagtenseite kann sich auf wissenschaftliche Abhandlung im EFSA Journal 2011; 9 (4): 2044, die lediglich in englischer Sprache als Anlage B 1 vorgelegt wurde, nicht stützen. Aus dem vorgelegten Bericht (Anlage B 1) ergibt sich gerade nicht, dass die EFSA zu dem Ergebnis gekommen wäre, die vorgelegten Untersuchungen hätten eine gesundheitsbezogene Angabe nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus der Anlage B 1, dass die EFSA diese Schlussfolgerungen nicht ziehen wollte. Es heißt hierzu zu allen untersuchten Punkten: „On the basis of the data presented, the Panel concludes that a cause and effect relationship has not been established …“
Das Gericht konnte die zitierte und mit einer Arbeitsübersetzung versehene Stelle in der Anlage B 1 auch trotz genauer Suche nicht wiederfinden.
Aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zur VO (EU) Nr. 432/2012 ist ersichtlich, dass bzgl. Olivenöl-Polyphenole folgende Angabe zulässig ist: „Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen.“ Diese gesundheitsbezogene Angabe findet sich im EFSA Journal 2011; 9 (4): 2033.
Hierauf kann sich die Beklagtenseite jedoch auch nicht stützen, da dies gerade nicht ihrer Werbeaussage entspricht.
Der Hinweis auf die Internetseite www.b…com stellt selbst keine wissenschaftliche Studie dar. Die Werbung auf dieser Internetseite mit einem angeblich blutzuckerverringernden und einem dosierungsabhängigen blutdruckreduzierenden Effekt, der auf einer klinischen Studie über 8 Wochen mit Zwillingen und einem Borderline-Bluthockdruck beruhe, stellt selbst keine wissenschaftliche Untersuchung dar. Sie enthält insbesondere keine Angabe dazu, von wem die Studie erstellt wurde und wieviele Personen an der Studie teilnahmen.
Die Beklagtenseite kann sich auch nicht auf die Publikation bei PubMed, Susalit u.a., 2011 (vorgelegt als Anlage B 3) berufen. Hierbei soll es sich um eine doppelblinde, randomisierte, parallel und kontrollierte klinische Studie handeln. Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich, dass die Studie sich die Dosierung 2 × 500 mg EFLA®943 bezog und die Studie nur Patienten mit Status 1 Bluthochdruck betraf. Vorliegend ist bereits nicht klar, wieviel von dem Inhaltsstoff EFLA®943 in dem Produkt „… R. B. K.“ enthalten ist und – selbst wenn dies übereinstimmend sein sollte – ob die Dosierung über den Tag verteilt identisch ist. Darüber hinaus sind die Verwender des Produkts nicht allesamt Patienten mit einem „Status 1 Bluthochdruck“, so dass nicht klar ist, ob auch jeder Verwender des Produkts denselben gesundheitlichen Vorteil von der Einnahme hätte.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Publikation PubMed von Vogel et al., Polyphenols benefits of olive leaf (Olea europaea) to human health, 2014 berufen (Anlage B 4). Die vorgelegte Anlage B 4 ist keine Studie. Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich nicht, welche wissenschaftliche Methode angewandt wurde und welche Gruppenanzahl untersucht wurde.
Soweit die Beklagte sich auf die Internetseite www.zentrum-der-gesundheit.de (Anlage B 5) bezieht, handelt es sich ebenfalls nicht um eine wissenschaftliche Studie, sondern um eine Werbung. Darüber hinaus geht es inhaltlich auch nicht um eine blutdrucksenkende Wirkung.
Bei der Anlage B 7 (im Schriftsatz vom 24.10.2016 als Anlage B 6 bezeichnet) handelt es sich ebenfalls nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung, sondern um eine Werbung. Es wird eine Studie zitiert ohne Quellenangabe.
Auch aus dem angeblichen Fachartikel zum Thema „Bluthochdruck“ auf der Internetseite www….-f…de kann die Beklagte sich nicht erfolgreich berufen. Der Fachartikel bleibt die Angabe der Quelle schuldig. Es ist noch nicht einmal erkennbar, wer den angeblichen Fachartikel geschrieben hat.
Die von der Beklagten für ihre Werbung genutzte angebliche Studie mit 7.200 Teilnehmern über 4 Jahre wurde von der Beklagtenseite ebenfalls nicht vorgelegt.
b) „… I. P. S. mit F. und S.“
Die Beklagte wirbt mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben für ihr Produkt:
-Sättigung bis zu 8 Stunden
-Reduzierung der Kalorienaufnahme
-positive Beeinflussung des Cholesterin- und Zuckerhaushalts
-2,8 kg weniger Körpergewicht
-Abnehmeffekt
-Reduzierung des Körperumfangs
-Reduzierung des Bauchfetts
-Unterstützung der Darmtätigkeit
Wissenschaftliche Untersuchungen, die die Werbeaussagen tragen, hat die Beklagte nicht vorgelegt.
Die Beklagtenseite kann sich auf die Anlage B 21 nicht mit Erfolg berufen, um den angeblichen Sättigungseffekt für ihr Produkt „… I. P. S. mit F. und S.“ nicht berufen.
Soweit die Beklagte meint, hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer 2. a)–c) sei der Sättigungseffekt für den enthaltenen Carallumaextrakt aufgrund der Studie von Kuriyan, Effect of Caralluma Fimbriata extract on appetite, food intake und anthropometry in adult Indian men and women, 2006, wissenschaftlich bestätigt, kann die Kammer diese Schlussfolgerung nicht teilen.
Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Dosierung in der Studie und in dem Produkt der Beklagten. Während die Studie sich auf eine Tagesdosis von 1 g Carallumaextrakt bezieht, ist in dem Produkt der Beklagten pro Portion bereits eine Dosierung von 2,5 g enthalten, darüber hinaus weist das Produkt der Beklagten noch diverse andere Bestandteile auf, wie sich aus der Anlage K 5 ergibt. Die Schlussfolgerung „mehr hilft mehr“ ist kein Naturgesetz, vielmehr kommt es auch bei Nahrungsergänzungsmitteln auf die richtige Dosierung an. Hinzu kommt, dass in der Studie lediglich der Carallumaextrakt gegeben wurde, der „… I. P. S. mit F. und S.“ jedoch eine Mixtur diverser Wirkstoffe enthält, von denen unklar ist, ob die Wirkungen sich gegenseitig verstärken oder abschwächen.
Die von der Beklagtenseite genannte Tierstudie von Kamalakkannan et al., Antiobesogenic und Antiatherosclerotic Properties of Carallum fimbriata Extract, 2010 (Anlage B 22), reicht als wissenschaflticher Nachweis ohnehin nicht aus, da der Test an Ratten und nicht an Menschen durchgeführt wurde.
Auch auf die Anlage B 23 (Dange et al., „Effect of Caralluma fimbriata extract 500 mg on appetite, food intake und anthropometry in adult Indian men und women suffering von Obesity“) kann sich die Beklagte als wissenschaftlichen Nachweis nicht stützen. Bei der Anlage B 23 handelt es sich nämlich nur um eine Werbung für das Produkt „S.“, die eine Studie zitiert. Auch aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich nicht, wer die Studie gemacht hat, wie die Gruppengröße war, unter welchen Bedingungen die Studie durchgeführt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine vergleichbare Dosierung wie in dem Produkt der Beklagten handelt.
Die Beklagte kann sich darüber hinaus auch nicht auf die als Anlage B 24 vorgelegte Studie als wissenschaftlichen Nachweis für seine Werbeaussagen berufen (Astell, a pilot study investigating the effect of Caralluma fimbriata extract on teh risk factors of metabolic syndrome in overweight and obese subjects: a randomised controlled clinical trial). Aus der Arbeitsübersetzung der Beklagten ist bereits ersichtlich, dass die Anwendung von Caralluma fimbriata vorliegend mit einer hypocalorischen Diät getestet wurde (Bl. 196 a). Diese Kombination zwischen Diät und Wirkstoff ist beim Produkt der Beklagten bereits nicht gegeben.
Zudem ergibt sich aus der als Anlage B 24 vorgelegten Anlage, dass die Dosierung 2 mal 500 mg Kapseln pro Tag betrug. Auch in der Dosierung liegt somit keine Vergleichbarkeit vor. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.
Abgesehen davon, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Werbeaussagen keinen wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, ist auch die Umrechnung von Kalorien in kg-Körpergewicht nicht nachvollziehbar und verstößt zudem noch gegen Art. 12 b) LGVO. Hiernach sind Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme als gesundheitsbezogene Angaben unzulässig.
c) „… N. D. S. B.“
Die Beklagte wirbt für das oben genannte Produkt mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben:
-Fettreduzierung über Nacht
-Erhöhung der „Fettoxidation“
-Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf
-keine erneute Gewichtszunahme
-automatischer Gewichtsverlust
-Körperformung
Auch insoweit ist die Beklagte eines wissenschaftlichen Belegs für die gesundheitsbezogenen Angaben schuldig geblieben.
Auf die Anlage B 25 kann sich die Beklagte als wissenschaftlichen Nachweis nicht berufen. Hierbei handelt es sich um einen Auszug aus der Internetseite www.de.myprotein.com mit dem Titel „Die Waffe für den Fettabbau – Konjugierte Linolsäure“. Es handelt sich dabei nicht um eine Studie selbst, sondern um einen Artikel, dessen Verfasser noch nicht einmal erkennbar ist und in dem Werbung für das Produkt „CLA Sofgel Kapseln – 60 Kapseln für 10,19 €“ gemacht wird. In dem Artikel bzw. der Werbung wird lediglich auf angebliche Studien Bezug genommen.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Studie von Blankson et al., Conjugated Linoleic Acid Reduces Body Fat Mass in Overweight an Obese Humans (Anlage B 26) als wissenschaftlichen Nachweis für ihre Werbeaussagen beziehen. Wie sich aus der Arbeitsübersetzung ergibt, handelt es sich bei den Personen, die untersucht wurden, um übergewichtige oder dickleibige Personen mit einem Body-Mass-Index zwischen 25 bis 35 kg/m². Die Dosierung betrug 1,7 g, 3,4 g, 5,1 g und 6,8 g konjugierte Linolsäure pro Tag.
Vorliegend beträgt die Dosierung gemäß Anlage K 18 bei dem Produkt „… N. D. S. B.“ 2,5 g konjugierte Linolsäure. Vorliegend handelt es sich daher schon um eine andere Dosierung als in der Studie. Bei den getesteten Personen der Studie handelte es sich um stark übergewichtige Personen. Der Anwenderkreis des Produktes der Beklagten ist jedoch nicht auf diesen Kreis beschränkt. Aus der Studie ergibt sich auch, dass es keine entscheidenden Unterschiede bei einem schlanken Body Mass gab („No significant differences among the groups were observed in lean body mass …“).
Darüber hinaus ergeben sich auch Bedenken, was die Anzahl der Teilnehmer an der Studie angeht. Insgesamt nahmen nur 60 Personen teil, die aber in 5 Gruppen unterteilt wurden, so dass pro Gruppe mutmaßlich nur ca. 12–13 Teilnehmer vorhanden waren. Aus der Anlage B 26 ist zudem ersichtlich, dass von den 60 Teilnehmern lediglich 47 bis zum Ende der Untersuchung noch dabei waren. Dies erscheint als eine nicht ausreichend große Befundgrundlage, um hieraus allgemein gültige Schlüsse ziehen zu können.
Selbst wenn man alle oben genannten Punkte außer Acht lassen würde, würde die Studie die Werbeaussagen nicht decken, weil sich hierfür keine Hinweise in der Studie finden zu:
-Fettreduzierung über Nacht
-Erhöhung der „Fettoxidation“
-Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf
-keine erneute Gewichtszunahme
-automatischer Gewichtsverlust
-Körperformung.
d) „… T. M. K.“
Die Beklagte wirbt mit gesundheitsfördernden Angaben für die Anwendung von „… T. M. K.“. Die Anwendung des Nahrungsergänzungsmittels mit den Hauptwirkstoffen S. und F. soll zur Fettverbrennung führen, die Anzahl der Fettzellen soll reduziert werden. Es sei eine „Doppelattacke“ gegen die Fettzellen an Bauch, Beine, Hüfte und Po. Den Effekt merke man innerhalb von 14 Tagen. Der Körper forme sich. Das Produkt reduziere die Fettsäuren und verringere die Bildung neuer Fettsäuren.
Die Beklagte kann sich zum Beleg ihrer gesundheitsbezogenen Angaben nicht auf die Studie von Dallas et al., „Lipolytic effect of a polyphenolic citrus dry extract of red orange, grapefruit, orange (SINETROL) in human body fat adipocytes. Mechanism of aktion by Inhibition of cAMP-phosphodiesterase (PDE)“ berufen (Anlage B 27). Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich bereits nicht, wie die Dosierung von Sinestrol in der Studie war und welche Dosierung von Sinestrol in dem Produkt „… T. M. K.“ vorhanden ist. Aus dem Produktetikett (Anlage K 19) ist ebenfalls die Dosierung von Sinetrol nicht ersichtlich (Bl. 149 AO). Selbst wenn man die Anlage B 27 selbst berücksichtigt, so ergibt sich lediglich, dass in der Studie 1,4 g/Tag Sinetrol verabreicht wurden (Bl. 343 AO). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Produkt „… T. M. K.“ um ein Kombipräparat. Bereits deshalb steht nicht fest, ob etwaige Studienergebnisse sich 1 : 1 auf das beworbene Produkt anwenden lassen, da die Studie allein auf der Gabe von Sinestrol beruht. Aus der Anlage B 27 ergibt sich zudem, dass die ganze Studie offensichtlich nur auf einer Basis von 20 Freiwilligen stattfand, also keine ausreichende statistische Grundlage darstellt (Bl. 346). Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer erhöhten Fettverbrennung kommt, die Fettzellen an den Problemzonen vorrangig verschwinden oder sich der Effekt innerhalb von 14 Tagen einstellt, ergeben sich aus der Studie ohnehin nicht.
Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Studie von Dallas et al., „Clinical Study to Access the Efficacy an Safety of al Citrus Polyphenolic Extract of Red Orange, Grapefruit, an Orange (Sinetrol-Xpur) on Weight Management an Metabolic Parameters in Healthy Overweight Individuals“ (Anlage B 28) berufen.
Auch hier lässt sich weder der Arbeitsübersetzung noch der Studie (Anlage B 28) entnehmen, dass die Dosierung vergleichbar ist. Aus der Anlage B 28 ergibt sich lediglich, dass in der Studie 900 mg Sinetrol-XPur gegeben wurden – über einen Zeitraum von 12 Wochen. Dass es sich hierbei um die im beworbenen Produkt angegebene Menge handelte, ergibt sich nicht. Zudem handelt es sich bei dem beworbenen Produkt – wie bereits ausgeführt – um ein Kombipräparat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Wirkungen sich gerade nicht unterstützen. Darüber hinaus ist aus der Anlage B 28 ersichtlich, dass die Probanden auf eine bestimmte Kalorienzahl gesetzt wurden und sich 30 Minuten in der Woche körperlich betätigen mussten (Bl. 354 AO). Auch diese Einschränkung kann bei den Anwendern des Produktes „… T. M. K.“ nicht gemacht werden.
Aufgrund der Anlage K 19 steht fest, dass das beworbene Produkt der Beklagten pro 2 Kapseln 250 mg Coleus forskolli Extrakt, davon 25 mg Forskollin enthält. Bei der Anlage B 29 wird Bezug genommen auf eine Studie von Godard, 2004. Es handelt sich aber nicht um die Studie selbst, so dass die Ergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Ersichtlich ist lediglich, dass im Rahmen der Studie 250 mg Forslean gegeben wurde. Allerdings bestand die ganze Studie lediglich aus 30 Probanden. Die Dauer war auf 12 Wochen angelegt, während die Beklagte mit einer Wirkung bereits nach 14 Tagen wirbt. Hierzu kommt, dass es sich vorliegend gerade nicht um ein Produkt mit nur einem Wirkstoff, sondern um ein Kombipräparat handelt, so dass die Beklagte sich ohnehin nicht auf diese Studie, würde sie denn überhaupt vorliegen, berufen kann.
Die Anlage B 30 betrifft die Erwähnung einer Tierstudie und keine Humanstudie, weshalb sie ebenfalls keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Werbeaussagen der Beklagten sein kann.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Anlage B 31 berufen. Es handelt sich nicht um die Studie selbst, sondern deren Benennung auf einer Internetseite. Eine nachprüfbare Aussage liegt nicht vor. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Dosierung innerhalb der Studie mit der des Produkts der Beklagten vergleichbar wäre.
Auch die Anlage B 32 stellt keinen ausreichenden wissenschaftlichen Beleg dar, sondern lediglich die Nennung einer angeblichen Studie auf einer Internetseite. Das Ergebnis kann so nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass jedenfalls keine ausreichende statische Grundlage vorliegt, nachdem die angebliche Studie lediglich 6 Frauen umfasste.
2. Aufwendungsersatzanspruch
Der Kläger kann von der Beklagten Aufwendungsersatz für die berechtigte Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wurde von der Beklagten nicht bestritten.
3. Zinsanspruch
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. Die zu bestimmende Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO bestimmt sich nach dem Nachteil, der der Beklagten bei einer evtl. Abänderung des für vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß § 717 Abs. 2 ZPO entstehen könnte. Das Gericht hat diesen Nachteil auf 20.000 € festgesetzt.
IV. Streitwert
Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf 34.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.