IT- und Medienrecht

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Aktenzeichen  483 C 8625/17 EVWEG

Datum:
4.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 937 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Es fehlt hier an einem Verfügungsgrund. Ein solcher besteht nur dann, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Es müßten demnach die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil Ihnen ein Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtssprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (LG München I ZMR 2009, 73).
Ein irreversibler Schaden ist hier nicht ausreichend dargetan. Auch wenn die Hausverwaltung Verwaltervollmacht erhält, so besteht kein Anlass pauschal der Hausverwaltung zu unterstellen, sie würde irreversible Schäden anrichten. Zudem handelt es sich um eine professionelle Hausverwaltung. Gegebenenfalls können auch Schadensersatzansprüche in Betracht gegen die Hausverwaltung kommen, dies rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Auch die weitere obengenannten Alternative für einen Verfügungsgrund (unstreitige Sachlage etc.) ist nicht gegeben. Es steht nicht von Anfang an fest, ob die Beschlüsse anfechtbar sind. Bei einer Vollversammlung hätten die gefassten Beschlüsse Gültigkeit, auch wenn Ladungsmängel vorliegen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
Der Streitwert wird hier am hälftigen Interesse gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 53 ZPO, 49 a GKG gemessen (Hälfte des mittleren Regelstreitwertes von 5.000,– Euro)

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