Aktenzeichen 11 O 6394/18
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.10.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Darüberhinaus hat der Antragsteller länger als vier Wochen zugewartet nachdem er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt, vgl. KG Berlin, NJW-RR 2001, 1201. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen die einen Verfügungsgrund begründende besondere Dringlichkeit regelmäßig widerlegt ist.