IT- und Medienrecht

Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung

Aktenzeichen  182 C 20688/17

Datum:
20.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143337
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 91, 935, 937, 940
GKG § 12

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag vom 18.10.2017, eingegangen bei Gericht am 20.10.2017, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
1. Unabhängig von dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs ist ein Verfügungsgrund gemäß den §§ 935, 940 ZPO vorliegend nicht gegeben. Es liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es ist zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf des Notariats des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringt, und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden von Mandanten oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertigt die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte. Mit einer solchen ist im Übrigen in deutlich kürzerer Zeit zu rechnen, als der Antragsteller dies veranschlagt.
Da der vorliegende Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung unbefristet gestellt wurde, käme seine Erfüllung einer Befriedigung des vermeintlichen Anspruchs und damit einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich, so dass an den Verfügungsgrund besondere Anforderungen zu stellen sind. Dass die hierfür zu fordernden besonderen Voraussetzungen wie etwa die Abwendung wesentlicher Nachteile, insbesondere einer dringlichen Notlage, vorliegen würden, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hierfür reicht jedenfalls die bloße Abneigung des Antragstellers gegen Hunde nicht aus.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 12 ff. GKG, 3 ff. ZPO, wobei hier kein Abschlag wegen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmen war, da der Antrag einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.

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