IT- und Medienrecht

Antrag auf fiktive Laufbahnnachzeichnung

Aktenzeichen  AN 11 K 16.00511

Datum:
29.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 141774
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PostPersRG § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3
BBG § 72a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 79a Abs. 1 Nr. 2
SUrlV § 9, § 13

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A. Streitgegenständlich geht es der Klägerin vorliegend als Primärziel darum, die Beklagte zu verpflichten, über den (Ausgangs-) Antrag zu entscheiden, wobei dies seitens der Behörde der Beklagten erfolgen solle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, inhaltliche Kontexte bei dieser angesonnenen Antragsverbescheidung durch die Behörde der Beklagten sollen im Hauptantrag sein eine fiktive Laufbahnnachzeichnung, im Hilfsantrag ein „Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung“. Es geht dem Klägervertreter für die Mandantschaft vorliegend daher nicht etwa darum, dass das Gericht selbst über ein Untätigkeitsklageleistungsbegehren direkt inhaltlich entscheidet, vielmehr besteht er explizit darauf, dass die Behörde der Beklagten in einer Entscheidung über den Ausgangsantrag zu diesen beiden inhaltlichen Zielen ihre Meinung in einem Bescheid fixiert. Da der Klägervertreter mit § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO dem Gericht sein Maximalziel bindend vorgegeben hat (- ne ultra petita -), kann dahinstehen, ob nicht der begehrte VA-Erlass durch Spruchreifeziel zu verfolgen gewesen wäre, denn die Frage des VA-Erlasses ist unabhängig von Aspekten dortiger Inhalte mit etwaigen Ermessensoder Beurteilungsspielräumen.
Da die Klägerin diesen Ausgangsantrag stellte und über diesen seitens der Behörde der Beklagten nicht entschieden wurde, liegt eine Untätigkeitskonstellation im Sinn des § 75 VwGO vor, denn die als äußerer Primärrahmen gewünschte Antragsverbescheidung würde einen Verwaltungsakt darstellen, der im Rahmen einer Verpflichtungsklage, diese reduziert auf Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, verfolgt wird. Angesichts dessen ist unbehelflich, dass die materiellen Inhalte im Sinn des oben genannten Hauptrespektive Hilfsantrages selbst nur zum Teil eine VA-Qualität besitzen, nämlich hinsichtlich der „fiktiven Nachzeichnung“, nicht aber hinsichtlich eines Schadensersatzbegehrens, zu welchem man jedoch, was hier jedoch dahinstehen kann, im Kontext mit einem allgemeinen Leistungsbegehren auch den Rechtsgedanken des § 75 VwGO analog anwenden könnte.
Der Klägerseite fehlt jedoch für dieses primäre Ziel einer Verpflichtung der Beklagten, über den Ausgangsantrag der Klägerin durch die Behörde zu befinden, das Rechtsschutzinte resse: Die Klage ist hier reduziert auf das Begehren des Erlasses eines Ausgangsbescheides durch eine Behörde der Beklagten. Ein solches Ziel wird jedoch nicht durch eine Verpflichtungsklage, diese auch in Unterform des Neubescheidungsverlangens nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, geschützt, auch nicht im Sinn eines Untätigkeitsklagebegehrens nach § 75 VwGO, wobei § 75 VwGO in seinem Anwendungsbereich direkt für VA-Klagen keine eigenständige Klageart darstellt, sondern nur im jeweiligen Kontext ein Unterfall der An-fechtungsbzw. Verpflichtungsklage ist. Der Gesetzgeber hat in der letztgenannten Norm des § 75 VwGO nur als Klageziel angesiedelt, dass wegen Untätigkeit der Behörde nach Erstantragstellung – wie hier – bzw. alternativ nach Erhebung eines Widerspruchs ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides sodann das Gericht sein Urteil erlässt zu den materiellen Inhalten. Nicht jedoch schützt § 75 VwGO direkt oder analog ein isoliertes Ziel der Entscheidung über einen Ausgangsantrag bzw. über einen nicht verbeschiedenen Widerspruch durch die Behörde der Beklagten.
Wenn auch die Rechtsdiskussion zu dieser Problemlage im Kontext mit einer Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO, im Sinn des Unterfalls einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO weiterhin strittig erörtert wird, so lässt sich für einen Verpflichtungskontext wie vorliegend, auch im Sinn einer Reduktion auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, doch die obergerichtliche Rechtsauffassung fixieren, dass dieses Begehren primär unzulässig ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses, so dass auf die weitere diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung zu nachrangigen Prüfungspunkten nicht tragend mehr abzustellen ist. Das Gericht teilt insofern die überzeugende Darstellung der prozessualen Situation durch das OVG Magdeburg in dessen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 171/15). Auch wenn diese Entscheidung als Kontext die zweite Zielalternative des § 75 VwGO, nämlich den unbeschieden gebliebenen Widerspruch mit dem Ziel des Erlasses eines Widerspruchsbescheides, zum Gegenstand hatte, sind diese Argumente ohne weiteres auch für die in § 75 Satz 1 angelegte erste Alternative des nicht durch Ausgangsbescheid verbe-schiedenen Ausgangsantrages – so die Lage hier – übertragbar. In dem nachfolgenden Zitat der maßgeblichen Kriterien des OVG Magdeburg ist daher für den hiesigen Fall der Klägerin die Zielsetzung eines Widerspruchsbescheids durch die hier streitgegenständliche Zielsetzung des Erlasses eines Ausgangsbescheides gedanklich zu ersetzen. Das OVG Magdeburg a.a.O. führt zutreffend aus, wobei hier das Gericht den dortigen Begriff des Widerspruchsbescheides ersetzt durch den hier relevanten Begriff des Ausgangs bescheides, dass eine auf Erlass eines Ausgangsbescheides durch die Behörde gerichtete Klage regelmäßig unzulässig ist, denn es besteht grundsätzlich kein subjektives Recht gerade und nur auf den Erlass eines Ausgangsbescheides. Das OVG Magdeburg führt dazu näher aus, dass dies sich erschließt bereits aus der gesetzlichen Systematik, denn § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet zwar in Ergänzung der Regelungen zur Anfechtungsklage die Möglichkeit, einen Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten – bzw. transferiert auf den vorliegenden Fall, einen Ausgangsbescheid anzufechten mittels Widerspruchs. Eine entsprechende gesetzliche Erweiterung der Regelungen zur Verpflichtungsklage dahingehend, dass auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides – bzw. hier eines Ausgangsbescheides – geklagt werden darf, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung allerdings nicht. § 68 Abs. 2 VwGO verdeutlicht vielmehr, dass die Verpflichtungsklage sich auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts, nicht aber auf einen Widerspruchsbescheid bezieht. Die Regelungen der §§ 68 ff. VwGO und auch diejenigen des VwVfG zum Erlass eines Ausgangsverwaltungsaktes beschreiben somit vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten innerhalb des Verwaltungsrechtsverhältnisses; die rechtlichen Interessen der Klägerseite sind insoweit durch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO hinreichend geschützt im Sinn einer „Durchentscheidung des Gerichts“. Eine Anspruchsposition auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies bestätigt auch § 75 VwGO, der für den Fall der Untätigkeit der Ausgangsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Verpflichtungsanspruch unmittelbar, also ohne Durchführung eines weiteren Behördenverfahrens zum Ausgangsantrag bzw. zum Widerspruch, mit der entsprechenden Klage mit dem Ziel der inhaltlichen Gerichtsentscheidung verfolgt werden darf. Hingegen begründet § 75 VwGO keine den Katalog der VwGO erweiternde Klageart auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides. Die Untätigkeitsklage ist anerkanntermaßen lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Wortlaut des § 75 VwGO zeigt deutlich, dass innerhalb der genannten Klagearten § 75 VwGO nur dazu führt („abweichend von § 68 zulässig“), dass auf ein Widerspruchsverfahren bzw. dessen Beendigung verzichtet wird, dass jedoch im Übrigen die Klagearttypen unverändert bleiben, was dazu führt, dass immer begehrt sein muss eine inhaltliche Gerichtsentscheidung zum Streitgegenstand. Das OVG Magdeburg a.a.O. betont des Weiteren, dass dies umso mehr gelte, als der Gesetzgeber in § 113 Abs. 5 VwGO den Gerichten vor gibt, in welcher Weise ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand eines gerichtlichen Urteilsausspruchs zu machen ist, ohne dort die Verpflichtung der (Behörde der) Beklagten isoliert zum Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides anzuführen. Der Gesetzgeber verdeutlicht dies auch dadurch für den Fall eines nicht verbe-schiedenen Widerspruchs, da selbst die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Vorverfahren, wenn der Widerspruchsbescheid darauf beruht, gemäß § 79 Abs. 2 VwGO nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides führt, ein Verpflichtungsausspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde, einen (erneuten) Widerspruchsbescheid zu erlassen, erfolgt hingegen nicht – diese Argumentation des OVG Magdeburg ist für den Alternativfall des § 75 Satz 1 VwGO, nämlich der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag, entsprechend anzuwenden für den Fall des erstrebten Ausgangsbescheides. Ergänzend bekundet das OVG Magdeburg a.a.O., die Zulässigkeit einer solchen auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids – bzw. hier auf den Erlass eines Ausgangsbescheids – gerichteten Klage könne auch nicht aus einer vermeintlichen Regelungslücke der Verwaltungsgerichtsordnung hergeleitet werden. Das Rechtsschutzsystem der VwGO sei insoweit lückenlos, weil der Gesetzgeber für den Fall der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag bzw. über einen Widerspruch in § 75 VwGO mit der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage ohne vorausgegangenes Vorverfahren eine den Klägerinteressen hinreichend Rechnung tragende Regelung getroffen hat. Eine Verurteilung im Sinn eines Verpflichtungsstreits zum Erlass eines Ausgangsbescheids bzw. eines Widerspruchsbescheids sieht die VwGO in dieser Konstellation nicht vor. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, er habe in der VwGO ungewollt eine Regelungslücke gelassen, soweit es einen Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides betreffe. Dagegen spreche, dass der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 und 115 VwGO den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage um die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids erweitert habe. Da dem Gesetzgeber aber die Verpflichtungsklage als „Pendant“ der Anfechtungsklage geläufig war (vgl. z.B. § 42 Abs. 1 Alternative 2 und § 68 Abs. 2 VwGO), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage um die Möglichkeit der isolierten Verpflichtung auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheids schlicht vergessen. Zudem führt das OVG Magdeburg a.a.O. dies aus: Zuletzt sprächen auch prozessökonomische Erwägungen gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage. Denn im Rahmen einer nach den Vorgaben der VwGO zulässigen Untätigkeitsklage kann ein Kläger ohne weitere Verzögerung eine gerichtliche Entscheidung über sein Anfechtungsbegehren herbeiführen. Die dennoch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage führte hingegen zu einer zeitlichen Verschleppung der rechtsverbindlichen Klärung, ohne dass aus Sicht des Bürgers hierdurch eine größere Richtigkeitsgewähr der Rechtskontrolle erreicht würde. Das OVG Magdeburg ergänzt, die Rechtsprechung habe sich bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides im Verpflichtungsstreit bestehe, im Wesentlichen mit gebundenen Entscheidungen befasst; die aufgezeigten systematischen Erwägungen zu den §§ 68, 75, 79 Abs. 2, 113 Abs. 5 und 114 VwGO gälten jedoch nicht nur für gebundene Entscheidungen, sondern auch im Falle eines der Behörde eingeräumten Ermessens. Denn die Frage der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagenkatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hängen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordert.
Diese letztgenannte Meinung hat das erkennende Gericht vorliegend bereits an den Anfang seiner Überlegungen gestellt, auch die übrigen Ausführungen des OVG Magdeburg werden hier geteilt. Der Hinweis der Klägerseite auf die Meinung, die Behörde habe einen größeren Spielraum als das Gericht, insbesondere bei Ermessensbzw. Beurteilungsfragen, verfängt hier also nicht bereits aus vorrangigen prozessrechtlichen Erwägungen. Damit steht fest, dass die Klägerseite im vorliegenden Fall mit einer Reduktion des übergreifenden Klageziels auf bloßen Erlass eines Ausgangsbescheides und dem Nichtwollen einer „Durchentscheidung“ des Gerichts im Rahmen von §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 75 VwGO ein nicht rechtsschutzbedürftiges Ziel verfolgt.
Da die Klägerseite im Klageantrag jedoch nach der „Rechtsauffassung des Gerichts“ auch im Übrigen fragte, sei primär im Bemühen einer Befriedung zwischen den Beteiligten auch auf folgende Aspekte hingewiesen:
B. Die Klage wäre nämlich auch insgesamt nicht begründet:
I) Zur Passivlegitimation bestehen keine Bedenken, dies hat die Beklagte zutreffend dargestellt.
II) Die Klage scheitert jedoch im Hauptantrag unabhängig von der vorrangig geschilderten Unzulässigkeit auch mit der Zielsetzung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung mittels einer Vergleichsgruppe.
1) Diesbezüglich ist hinsichtlich der formellen Station anzumerken, dass es innerhalb eines Verpflichtungsziels relevanterweise nur geht um die Antragstellung und diese bei der zuständigen Behörde, was beides hier gegeben ist.
Ergänzend sei wegen der anwaltlichen Kritik darauf hingewiesen, dass die reale Beurteilung der Klägerin im Jahr 2015 für das Jahr 2014 nicht zu beanstanden ist auch in ihrer Beurteilungslänge, denn eine regelmäßige Beurteilung über drei Jahre konnte im Fall der Klägerin nicht zum Tragen kommen, da diese real ja nur in 1 Jahr, dem Jahr 2014, arbeitete; Nichtarbeitszeiten können jedoch nicht Gegenstand einer Realbeurteilung sein.
2) Auf materieller Begründetheitsebene scheitert das Klagebegehren hier zum Hauptantrag auch im Sinn eines Neubescheidungsbegehrens daran, dass die Rechtsauffassung des Gerichts dahin geht, dass der Klägerin kein Anspruch zusteht auf eine fiktive Laufbahnnachzeichnung.
a) Eine Anspruchsgrundlage könnte insofern zwar auf den ersten Blick zu sehen sein in § 33 BLV, dieser als Ausfluss auch des Art. 33 GG. Daher müssen sich an § 33 BLV und dessen Interpretation auch nachrangige Bestimmungen messen lassen, wie z. B. die klägerseits erwähnte Postlaufbahnverordnung (PostLV) insbesondere mit ihrem klägerseits reklamierten § 6. b) Vorliegend besitzt jedoch die Klägerin keinen im Hauptantrag eingeklagten Anspruch auf fiktive Nachzeichnung, da sie schon nicht die Tatbestandsmerkmale des § 33 BLV erfüllt. Es spielt im hiesigen Fall also keine Rolle, dass § 33 BLV auf der Rechtsfolgeseite eine gebundene Norm ist.
(1) Zwar stellt sich die Norm des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV als nicht abschließend dar vom Wortlaut (vgl. „jedenfalls in …“), jedoch ist der Normzweck dort reduziert auf Konstellationen, die mit den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV genannten Beispielen in dortigen Nrn. 1 bis 3 vergleichbar sind.
Dies verdeutlicht auch ein Blick auf Art. 17 a BayLlbG, wo der bayerische Gesetzgeber für die Landesbeamten eine abschließende Regelung schuf aus schließlich zum Schutz öffentlicher Interessen. Dieser Grundzweck gilt auch im Bundesrecht für die Interpretation von § 33 Abs. 3 BLV.
(2) Die Klägerin erfüllt vorliegend nicht § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV, weil mit der Beurteilung vom 29. Mai 2015 für den realen Arbeitszeitraum des Jahres 2014 für sie „eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt“. Diese Beurteilung ist auch belastbar über einen ausreichenden Dienstzeitraum ausgestellt worden, denn 1 Jahr ist eine belastbare Länge, wie bereits ausgeführt scheidet ein längerer Zeitraum mangels realer Arbeitsleistung durch die Klägerin als Basis für eine Realbeurteilung aus (Angemerkt sei, dass hinsichtlich dieser Beurteilung die Klägerin Widerspruch erhoben hat, über den aber beklagtenseits nicht entschieden wurde, was Kontext des Verfahrens AN 11 K 16.00513 ist, worauf auch hier hingewiesen sei).
Dementsprechend führen auch Lemhöfer / Leppek, Kommentar „Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten“, in § 33 BLV aus zu Sinn und Zweck des § 33 und dort insbesondere des Absatzes 3: Solange (noch) eine dienstliche Beurteilung vorliegt, erfolgt keine fiktive Beurteilungsfortschreibung. Erst recht kann keine rückwirkende Beurteilungsnachzeichnung erfolgen zum Zweck eines „Lückenfüllens“ ohne eine Schutzwürdigkeitsbasis nach den Kriterien des § 33 Abs. 3 BLV.
(3) Angesichts dessen kommt es für den Rechtsstreit auch nicht mehr tragend darauf an, dass die Klägerin weder die Beispiele des § 33 Abs. 3 BLV erfüllt noch eine nach dortigem Sinn und Zweck vergleichbare Rechtsposition besitzt. Kurz angeführt sei deshalb bloß, dass vorliegend die Klägerin nie Sonderurlaub erhielt nach § 9 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Ihre Beurlaubungen nach § 13 SUrlV sind vom Gesetzgeber bewusst rechtlich dort im Katalog auch nicht gleichgesetzt und auch nicht vergleichbar, was sich schon erschließt aus den deutlich unterschiedlichen möglichen Zeitrahmen; zudem zielt der Zweck von § 33 BLV insgesamt, daher auch außerhalb der Katalogfälle, auf den Schutz dienstlicher und öffentlicher Interessen, woran es bei den vornehmlich privatnützigen Abwesenheitszeiten der Klägerin auch fehlt. § 9 SUrlV enthält auch Fälle mit Besoldungsfortzahlung, hier bei § 13 SUrlV entfielen Dienstbezüge der Klägerin, die Konstellationen sind somit nicht vergleichbar. Auf das Zitat aus Lemhöfer a.a.O. zum Zweck sei nochmals verwiesen. Im Übrigen bestätigt dies auch ein vergleichender Blick auf das bayerische Landesrecht nach Art. 17 a BayLlbG: So führen die Kommentatoren Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl zum Zweck der letztgenannten Norm unter Randnummer 4 aus, dass die Freistellung vom Dienst für bestimmte Tätigkeiten erfolge, deren Wahrnehmung im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liege, unter Randnummer 1 ist ergänzt, es handele sich um Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst. Solche Zwecke verfolgte die Klägerin hier nicht, insbesondere ging es bei ihr auch nicht im Sinn von § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV um Elternzeit sowie nicht im Sinn der dortigen Nr. 3 um Personalratstätigkeit und ähnliches im Gesetz Beschriebenes. Aus den oben genannten Gründen liegen bei ihr daher auch keine der Nr. 1 des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV vergleichbaren Kriterien vor.
c) Auch die klägervertreterseits erwähnte Norm des § 6 PostLV führt hier nicht zu einem entsprechenden Anspruch der Klägerin, wobei dies, das sei nochmals erwähnt, ge-richtlicherseits bereits höchsthilfsweise erwähnt ist, da eine fiktive Nachzeichnung bei der Klägerin auf Grund deren Realbeurteilung für das Jahr 2014 sowieso ausgeschlossen ist. Die Klägerseite mag innerhalb des § 6 PostLV allenfalls an Absatz 2 gedacht haben. Nach dortigem letzten Satz wird auf Fälle des § 33 Abs. 3 BLV verwiesen, die nach dem vorhin Gesagten hier bei der Klägerin aber nicht erfüllt sind. Auch die Alternativen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 PostLV sind hier nicht gegeben, denn die Klägerseite hat nicht belegt, solches ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass hier eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei welchem die Beamtin oder der Beamte tätig ist (war), nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden konnte für die Jahre der Nichtbeurteilung.
III) Wegen Scheiterns des Hauptantrages ist zwar rechtlich gesehen der Weg frei für eine Prüfung des Hilfsantrages, auf den es jedoch aus den vorrangigen Entscheidungskriterien auch hier inhaltlich nicht mehr tragend ankommt. Der insofern im Hilfsantrag reklamierte Schadensersatzanspruch „wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung“ scheitert bereits daran, dass keine Anzeichen gegeben sind für eine pflichtwidrig unterlassene Beförderung der Klägerin. Es fehlt daher bereits am Bereiten der Primärbasis für das Reklamieren des hiesigen Sekundäranspruches. Diese Zielsetzung ist auch schwerlich nachvollziehbar auf Basis des klägerseitigen Klageantritts, denn selbst ein unterstellter Erfolg im Hauptantragsziel einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung mittels des klägerseits in den Vordergrund gestellten Begehrens einer Entscheidung der Behörde der Beklagten hierüber mittels Ausgangsbescheides hat ja im jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts auch nicht für den im Hilfsantrag reklamierten Sekundäranspruch eine bestandskräftig zugunsten der Klägerin bereits fixierte Situation, dass deren erst in der Zukunft gewünschte fiktive Nachzeichnung zu einer solchen Beurteilung führen würde und dass hieraus zwingend eine Beförderung vorzunehmen gewesen wäre. All dieses Offene kann nicht einfach hier im Sinn der Basis für ein Sekundärverlangen unterstellt werden. Weiteres hierzu ist wegen Entscheidungsirrelevanz nicht auszuführen. Daher unterliegt die Klägerin auch in ihrem Hilfsantrag über den vorrangigen Generalansatz hinaus.
Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO für das Ausgangsgericht besteht nicht.
Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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