IT- und Medienrecht

Antrag von Beklagten auf Tatbestandsberichtigung

Aktenzeichen  29 U 745/16

Datum:
22.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107341
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 320

 

Leitsatz

Verfahrensgang

29 U 745/16 2016-09-29 Urt OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 29. September 2016 wird wie folgt abgeändert:
a) Der erste Satz des letzten Absatzes auf Seite 3 des Senatsurteils lautet:
Die Klägerin forderte über ihre anwaltlichen Vertreter zunächst die Beklagte zu 2. [statt: die Beklagte zu 1.], dann auch die Beklagte zu 1. [statt: die Beklagte zu 2.] zur Herausgabe des Warenbestandes an Davidoff Hot Water EdT 60 ml der Verkäuferin Julia ROTH auf.
b) Auf Seite 13 in den letzten beiden Absätzen, auf Seite 15 im letzten sowie auf Seite 16 im zweiten und im dritten Absatz wird jeweils die Zahl 19 durch die Zahl elf ersetzt.
c) Der zweite Satz im sechsten Absatz (beginnend mit: aa]) auf Seite 21 lautet (Ergänzung hervorgehoben):
Insbesondere kann dem Umstand, dass auf der Warensendung an den Testkäufer nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin eine Anschrift der Beklagten zu 4. für die Rücksendung angegeben wurde (vgl. Anl. K 7), nicht entnommen werden, dass die Beklagte zu 4. die Ware auch selbst versandt hätte.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils zurückgewiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung ist teilweise begründet.
1. Der Tatbestand des Senatsurteils weist Unrichtigkeiten auf, die gemäß § 320 ZPO zu berichtigen sind:
a) Im ersten Satz des letzten Absatzes auf Seite 3 des Senatsurteils ist die Reihenfolge der Beklagten, die von der Klägerin zur Herausgabe des Warenbestandes an Davidoff Hot Water EdT 60 ml der Verkäuferin J. R. aufgefordert wurden, unrichtig angegeben worden. Tatsächlich ist unstreitig, dass sich die Klägerin zunächst an die Beklagte zu 2. und erst danach auch an die Beklagte zu 1. wandte (vgl. S. 4 d. landgerichtlichen Urteils = Bl. 194 d. A.).
b) Auf Seite 13 in den letzten beiden Absätzen, auf Seite 15 im letzten sowie auf Seite 16 im zweiten und im dritten Absatz ist der Anteil der nicht von J. R. stammenden Parfums an den übersandten 30 unrichtig angegeben. Auf Seite 3 des Senatsurteils ist im letzten Absatz noch zutreffend ausgeführt, dass 19 der übersandten 30 Parfums aus dem Lagerbestand J. R. s stammten und die elf anderen aus dem Lagerbestand eines anderen Verkäufers. Im weiteren Gang des Urteils sind die Zahlen elf und 19 versehentlich vertauscht worden.
c) Die Klägerin hat zwar auf Seite 7 der Berufungsbegründung (= Bl. 241 d. A.) angegeben, bei der auf der Lieferung des Testkaufs angegebenen Absenderanschrift gemäß Anlage K 7 handele es sich um eine Geschäftsadresse der Beklagten zu 4. Dem ist die Beklagtenseite allerdings nicht nur mit den Argumenten entgegengetreten, die Beklagte zu 4. werde in der Anlage K 7 gar nicht genannt und kein Kunde werde die entsprechende Angabe als Absenderanschrift auffassen, sondern auch mit dem Vorbringen, diese Behauptung sei ins Blaue hinein getätigt und unzutreffend (vgl. S. 16 d. Berufungserwiderung v. 6. Juli 2016 = Bl. 269 d. A.); damit hat die Beklagtenseite dieses klägerische Vorbringen bestritten.
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin als selbst dann rechtlich nicht ausreichend angesehen, wenn von dessen Richtigkeit ausgegangen werden könnte, und dabei nicht hinreichend klargestellt, dass dieses Vorbringen nicht unstreitig ist.
2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Die Angabe, die Beklagte zu 2. betreibe die Webseite amazon.de, ist nicht unrichtig. Wenn das der Fall wäre, müsste die gegenteilige Angabe, die Beklagte zu 2. betreibe die Webseite ama-zon.de nicht, richtig sein; davon kann allerdings nicht die Rede sein, weil die Beklagtenseite selbst einräumt, dass die Beklagte zu 2. diese Webseite in technischer Hinsicht betreibe (vgl. etwa S. 4 d. Klageerwiderung v. 27. März 2015 = Bl. 31 d. A.; S. 4 d. Berufungserwiderung v. 6. Juli 2016 = Bl. 257 d. A.).
Die Einzelheiten dessen, was von den Parteien unter dem Begriff des Betriebs der Webseite verstanden wird, sind nicht entscheidungserheblich. Insoweit genügt die Bezugnahme des Senats auf die – ihrerseits auf die Schriftsätze der Parteien bezugnehmenden – Feststellungen des Landgerichts und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.
Müller Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. Holzinger Richterin am Oberlandesgericht Cassardt Richter am Oberlandesgericht

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