IT- und Medienrecht

Arzthaftung: Durchführung einer elektiven sekundären Sectio

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Aktenzeichen  VI ZR 60/20

Datum:
12.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:040221UVIZR60.20.0
Normen:
§ 630a BGB
§ 823 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Frage der Arzthaftung bei einer elektiven sekundären Sectio.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 10. Dezember 2019, Az: I-26 U 2/18, Urteilvorgehend LG Paderborn, 22. November 2017, Az: 4 O 433/15, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach der Kaiserschnittgeburt des Klägers zu 3, in deren Nachgang die Kindesmutter verstorben ist.
2
Die mit dem Kläger zu 1 verheiratete Kindesmutter hatte im Jahr 2005 im Hause der Beklagten zu 1 bereits den Kläger zu 2 geboren, wobei dieser aufgrund Geburtsstillstands und eines Missverhältnisses zwischen mütterlichem Becken und Kopfumfang des Kindes im Wege der sekundären Sectio entbunden worden war. Am 21. Juni 2012 um 10 Uhr stellte sich die mit dem Kläger zu 3 erneut schwangere Kindesmutter nach unauffälligem Schwangerschaftsverlauf in der 39. + 1 Schwangerschaftswoche mit Verdacht auf vorzeitigen Blasensprung und wegen leichter vaginaler Blutung in der Frauenklinik der Beklagten zu 1 vor. Nach erfolgter Ultraschalluntersuchung und mit Laborwerten im Normbereich erfolgte die stationäre Aufnahme mit dem Ziel einer vaginalen Spontangeburt. Über eine erneute Sectio wurde nicht gesprochen. Nach verstärkt auftretender Wehentätigkeit erfolgte um 22.30 Uhr die Verlegung der Kindesmutter in den Kreissaal. Gegen 23 Uhr war der Muttermund bereits 6 cm eröffnet und die Wehen wurden deutlich kräftiger. Zu diesem Zeitpunkt äußerte die Kindesmutter den Wunsch nach einer Sectio. In der Krankenblattdokumentation ist hierzu für 23.00 Uhr folgendes vermerkt:
“Gespräch mit Grav., Wehen werden deutlich kräftiger, Grav. wünscht auf jeden Fall eine primäre Re-Sectio, möchte auf keinen Fall spontan gebären und gibt an, diesen Wunsch schon lange zu haben, hat sich jedoch heute früh bei der Aufnahme noch nicht dazu geäußert, sei auch nicht dazu befragt worden.
à
Info Dr. B. [Beklagte zu 2]”
3
Nach einem Gespräch mit der Beklagten zu 2, der diensthabenden geburtshilflichen Oberärztin, und einem Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten zu 3, dem diensthabenden Assistenzarzt, wurde die Kindesmutter um 23.28 Uhr in den OP-Saal verlegt. Nach sich zunächst unauffällig gestaltender Sectio, die in Vollnarkose der Patientin durchgeführt wurde, wurde um 23.44 Uhr der Kläger zu 3 entwickelt; die Sectio wurde um 00.08 Uhr beendet. Unmittelbar danach zeigte sich eine massive Uterusatonie mit dem Verlust von 1.200 ml teilkoagulierten Blutes. In der Folge konnten die massiven Blutungen durch die Beklagten zu 2 und 3 sowie die anwesende Hebamme weder durch Schussinfusionen noch durch manuelle Kompressionen gestoppt werden, wobei die Beklagte zu 2 den OP-Saal zwischen 00.15 Uhr und 00.29 Uhr wegen einer parallel laufenden Risikogeburt (Geburtsstillstand mit pathologischem CT und Vakuumextraktion) verlassen musste, währenddessen aber in Telefonkontakt blieb. Bei einer Re-Laparotomie um 00.45 Uhr zur Anlegung von B-Lynch-Nähten zeigten sich arterielle Blutungen und ein Hämatom, so dass der Chefarzt der Frauenklinik und der Oberarzt der Gefäßchirurgie hinzugezogen wurden, um den Uterus zu exstirpieren. Die Patientin musste während der Operation mehrfach reanimiert werden und wurde katecholaminpflichtig. Nach nochmaliger Re-Laparotomie am Folgetag verstarb die Kindesmutter in der Nacht auf den 23. Juni 2012 an Multiorganversagen.
4
Die Kläger machen zur Begründung ihrer Ansprüche aus eigenem (Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden) und ererbtem Recht (Schmerzensgeld) Behandlungs- und Aufklärungsfehler geltend. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Ansprüche nach ergänzender Beweisaufnahme dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils erstreben.

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