IT- und Medienrecht

Ausgestaltung des Jagdreviers

Aktenzeichen  M 7 K 19.1556

Datum:
26.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21986
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 5, § 7, § 8
BayJG Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 8, Art. 10

 

Leitsatz

1. Verfügungen nach Art. 4 Abs. 1 BayJG ergehen nicht zu Gunsten der Beteiligten, sondern ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abrundung des Jagdreviers ist nur dann erforderlich, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich ist eine Beeinträchtigung oder unwesentliche Erschwernis der Jagdpflege und/oder der Jagdausübung nicht geeignet, einen Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 BayJG zu begründen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein ein Jagdgrenzverlauf zwischen Einstands- und Austrittsfläche des Wildes rechtfertigt keine Abrundungsmaßnahme, selbst wenn dies aus jagdlicher Sicht zweckmäßig oder für einen Jagdnachbarn jagdtechnisch günstiger wäre. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m.Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Jagdgesetz – BayJG – auf Angliederung der streitgegenständlichen Fläche an ihr Gemeinschaftsjagdrevier im Wege einer Abrundungsverfügung. Sie ist deshalb durch die Ablehnung ihres entsprechenden Antrags nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 5 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayJG sind Jagdreviere durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern.
Bei der nach Art. 4 Abs. 1 BayJG zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Den Behörden ist kein Ermessen eingeräumt; die in der Vorschrift enthaltenen Begriffe („Jagdpflege und Jagdausübung“; „erforderlich“) stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 19 BV 06.2739 – juris Rn. 57).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfügungen nach Art. 4 Abs. 1 BayJG nicht „zu Gunsten“ der Beteiligten ergehen, sondern ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung erlassen werden können. Soweit sie dem Einzelnen (wirtschaftliche) Vorteile bringen, handelt es sich um bloße Rechtsreflexe, auf deren Erlangung oder Belassung ein Anspruch nicht besteht Eine Jagdgenossenschaft kann deshalb gegen die Versagung einer zu Gunsten ihres Jagdreviers beantragten Abrundungsverfügung nur dann erfolgreich Klage erheben, wenn in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier die Durchführung von Jagdpflegemaßnahmen (Hege) und/oder die Jagdausübung ohne die begehrte Änderung der Reviergrenzen wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der Jagdpflege und/oder der Jagdausübung in dem begehrten Gebiet selbst, die den Jagdbetrieb im Gemeinschaftsjagdrevier unberührt lässt, ist hingegen nicht geeignet, einen Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 BayJG zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 19 BV 06.2739 – juris Rn. 58).
Gemessen an diesem Maßstab, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die gewünschte Grenzänderung aus auf das Revier der Klägerin bezogenen Gründen der Jagdpflege und/oder Jagdausübung erforderlich wäre.
Eine Abrundung nach Art. 4 Abs. 1 BayJG ist zwar nicht erst dann „erforderlich“ (bzw. notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BJagdG), wenn sie aus zwingenden jagdlichen Gründen unerlässlich ist, weil ansonsten der Jagdpflege und Jagdausübung unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und diese geradezu unmöglich wären. Ebenso wenig genügt jedoch eine lediglich aus jagdlichen Überlegungen wünschenswerte oder zweckmäßige Lösung, etwa um den Jagdbetrieb zu erleichtern oder den Jagdwert eines Reviers zu steigern. Erforderlich ist eine Abrundung vielmehr nur dann, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt. Mit den Worten „erfordern“ und „notwendig“ hebt das Gesetz den Ausnahmecharakter einer Änderung der sich aus§§ 7 und 8 BJagdG bzw. Art. 8 und 10 BayJG kraft Gesetzes ergebenden Grenzen der Jagdreviere deutlich hervor. Eine Änderung der Reviergrenze ist deshalb nicht schon dann zulässig, wenn die bestehenden Grenzen für die Jagdpflege und Jagdausübung eine unwesentliche Erschwernis bedeuten oder wenn sie nicht den Idealvorstellungen der Beteiligten über den Grenzverlauf entsprechen. Grenzveränderungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vorgenommen werden, wenn sie sich zur Vermeidung wesentlicher Schwierigkeiten für die Jagdpflege und Jagdausübung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 19 BV 06.2739 – juris Rn. 60).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Reviergrenzen die Jagdpflege und/oder die Jagdausübung im Revier der Klägerin wesentlich oder jedenfalls nicht nur unerheblich erschwert würde, sind vorliegend von der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Eine mehr als nur unerhebliche Erschwernis der Jagdpflege und/oder Jagdausübung im Revier der Klägerin folgt nicht aus der von der Klägerin vorgebrachten mangelhaften Bejagungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Fläche sowie daraus, dass sich aufgrund dessen dort keine Schadensabwehr bei Wildschweinen organisieren lasse. Denn dieses Vorbringen stellt ausschließlich die Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Jagdpflege und/oder Jagdausübung auf der streitgegenständlichen Fläche selbst dar. Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ist eine Beeinträchtigung der Jagdpflege und/oder der Jagdausübung in dem begehrten Gebiet selbst jedoch nicht geeignet, einen Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 BayJG zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 19 BV 06.2739 – juris Rn. 58). Zudem führt der Kreisjagdberater in seiner Stellungnahme vom 26. April 2018 aus, dass die Fläche mit jagdlichen Einrichtungen versehen und dadurch voll bejagbar sei. Somit ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine Abrundung aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung im streitgegenständlichen Gebiet zur Vermeidung wesentlicher Schwierigkeiten und damit aus Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters als sachdienlich aufdrängen würde.
Zudem steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es auf Grund mangelhafter Bejagungsmöglichkeit der streitgegenständliche Fläche zu vermehrten Schäden durch Schwarzwild in den angrenzenden Feldflächen des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin kommt. So erscheint eine effektive Schadensabwehr im Revier der Klägerin nicht aufgrund eines Auseinanderfallens der Einstands- und Äsungsflächen bzw. der Feld- und Waldgrenze wesentlich erschwert. Denn das Übereinstimmen einer Jagdgrenze mit einer Jagdreviergrenze ist nicht der Normalfall. Das Vorliegen der Feld-/ Waldgrenze innerhalb ein und desselben Jagdreviers mag zwar im Verhältnis zum Normalfall eine vereinfachte Bejagung möglich machen. Allein ein Jagdgrenzverlauf zwischen Einstands- und Austrittsfläche des Wildes rechtfertigt aber keine Abrundungsmaßnahme, selbst wenn dies aus jagdlicher Sicht zweckmäßig oder für einen Jagdnachbarn jagdtechnisch günstiger wäre. Sie stellt keinen notwendigen Angliederungsgrund dar, da Gründe der effektiven Jagdausübung und des Jagdkomforts keinen ausschließlichen Einfluss auf die Angliederungsentscheidung haben (vgl. OVG SH, U.v. 12.6.2018 – 7 A 834/17 – juris Rn. 49 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der streitgegenständlichen Fläche ausschließlich um eine Waldfläche handelt und die Feld-/ Waldgrenze in diesem Bereich ausschließlich in dem Revier der Klägerin liegt. Zudem ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass eine Angliederung der streitgegenständlichen Fläche zu einer gewissen Abrundung ihres Jagdreviers führen würde und sich dadurch die Bejagungsmöglichkeiten verbessern würden. Allerdings ist bei einer Gesamtgröße des Reviers der Klägerin von ca. 380 ha von einer ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung auf dieser Fläche auszugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Jagdpflege und Jagdausübung im Hinblick auf die Durchführung einer Schadensabwehr in Relation zum gesamten Revier der Klägerin auf Grund der geltend gemachten mangelhaften Bejagungsmöglichkeit der streitgegenständliche Fläche wesentlich erschwert wäre. So führt der Kreisjagdberater in seiner Stellungnahme vom 26. April 2018 hierzu aus, dass seines Erachtens die Ausübung der Jagd, insbesondere die Jagd zur Schwarzwildreduzierung im Revier der Klägerin ohne Behinderung ausgeführt werden könne. Auch ist der unwidersprochene Vortrag des Beklagten zu berücksichtigen, wonach eine Schadensabwehr „im Kleinen“ (lediglich auf das eigene Revier bezogen) im Allgemeinen als nicht zielführend angesehen werde und die Schwarzwildproblematik daher durch den, im Süden angrenzenden Forstbetrieb S. dahingehend bewältigt werde, dass in enger Abstimmung mit betroffenen Reviernachbarn eine teils revierübergreifende Bejagung des Schwarzwildes stattfinde.
Weiterhin wird die Jagdausübung und/oder Jagdausübung im Revier der Klägerin auch nicht dadurch mehr als nur unerheblich erschwert, dass infolge des regelmäßigen West- bzw. Südwestwinds die Bejagung des an die Enklavenfläche anschließenden Revierteils des GJR H. durch mehrstündige Standverwitterung durch die ansitzenden Jäger aus dem GJR S. auch für Rehwild jagdlich unbrauchbar sei, da das Wild hierdurch aus diesem Revierteil dauerhaft vergrämt werde. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die Jagdausübung im gesamten knapp 380 ha großen Revier der Klägerin mehr als nur unerheblich erschwert wird. Sollte die Jagdausübung durch das Ansitzen von Jägern der Beigeladenen zu 1) im Revier der Klägerin eine Bejagung im Bereich der streitgegenständlichen Fläche infolge der mit dem Ansitzen einhergehenden windbedingten Standortverwitterung für einen gewissen Zeitraum nicht möglich bzw. zielführend sein, bleibt die Möglichkeit der Jagdausübung in den restlichen Revierteilen der Klägerin hiervon unberührt. Zum anderen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der an allen Reviergrenzen auftritt und somit nicht um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Jagdausübung und/oder Jagdausübung.
Schließlich ist auch dem vorgelegten Sachverständigen-Gutachten des Gutachterinstituts für das Jagdwesen, Jagdwaffen, Jagdkriminalistik, Wild und Forstschutz vom 22. Juni 2019 nicht zu entnehmen, dass die gewünschte Grenzänderung aus auf das Revier der Klägerin bezogenen Gründen der Jagdpflege und/oder Jagdausübung erforderlich wäre.
So heißt es in dem Gutachten zwar, dass die Abrundung und deren konkrete Auswirkungen und jagdlich verletzten Veränderungen in einem Teilflächengebiet (Abrundung ca. 20 ha) eine Herausnahme darstelle, die nahezu vollständig zum Entfallen der jagdlichen Teilflächengliederung führe, welches zudem außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung mit jagdlich erheblichen Störungen verbunden sei. Zudem wird dort ausgeführt, dass dies eine durchschneidend abtrennende jagdlich wildbiotopische Wirkung bedeute und u. a. fortlaufend und unweigerlich zu maßgebenden Erhöhungen von Wildschadensereignissen, insbesondere durch Vermeidung der jagdlichen Möglichkeit der Wildschadensabwehr führe. Die zu erfolgende Abrundung einer Teilfläche von ca. 20 ha widerspreche folgerichtig auch in Anlehnung der nunmehr eingetretenen Gegebenheiten dem vereinbarungs- und bestimmungsgemäßen jagdlichen Nutzen nicht. Eine Abstellung der Schadensereignisse und Folgeerscheinungen könne rein durch ordentliche (Wieder-)Abrundung/Abgliederung erfolgen und unterliege der sachverständigen Maßgabe einer ordentlichen Verhältnismäßigkeit.
Allerdings geht aus dem Gutachten nicht hervor, welcher konkrete Gutachtensauftrag diesem zu Grund lag und auf welchen Bereich sich das Gutachten erstreckt. Insbesondere folgt aus dem Gutachten nicht, ob sich die angeführten jagdlich erheblichen Störungen sowie die fortlaufend und unweigerlich maßgebliche Erhöhung von Wildschadensereignissen auf die streitgegenständliche Fläche oder das Revier der Klägerin beziehen. Insgesamt ist auch dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass im Revier der Klägerin die Durchführung von Jagdpflegemaßnahmen (Hege) und/oder die Jagdausübung ohne die begehrte Änderung der Reviergrenzen wesentlich beeinträchtigt wird. Somit ist das Gutachten nicht geeignet eine Abrundung gemäß Art. 4 Abs. 1 BayJG zu Gunsten der Klägerin zu rechtfertigen.
Insgesamt ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass es ohne die begehrte Änderung der Reviergrenzen in dem Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin selbst zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Jagdpflege und/oder Jagdausübung kommen würde. Somit drängt sich eine Abrundung zu Gunsten des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin aus Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nicht als sachdienlich auf. Zudem kann eine bloße Verbesserung des Jagdwerts des Reviers der Klägerin die begehrte Angliederung nicht legitimieren (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 19 BV 06.2739 – juris Rn. 61).
Dessen ungeachtet ist – ohne dass es darauf ankommen würde – auch nicht erkennbar, dass Jagdpflege und Jagdausübung in dem streitgegenständlichen Teilbereich des GJR S. erschwert wären. Ein selbstständiger Jagdbetrieb auf der begehrten Fläche, die immerhin 20 ha groß sind, ist als Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers jederzeit möglich. Dies beweist nicht zuletzt die bisherige Praxis seit dem Autobahnbau.
Schließlich kann eine Abrundung zwar grundsätzlich auch durch technische Anlagen (wildschutzgezäunte Bundesautobahn, Kanal u. Ä.) notwendig werden, wenn dadurch jeder Wildwechsel (Haarwild) unterbrochen wird (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand Oktober 2018, Erl. 6 zu § 5 BJagdG). Ob dies vorliegend infolge der beidseitig gezäunten BAB 8 der Fall ist, kann jedoch dahinstehen. Denn entsprechend den obigen Ausführungen ergehen Verfügungen nach Art. 4 Abs. 1 BayJG nicht „zu Gunsten“ der Beteiligten, sondern können ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung erlassen werden. Aus den Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung dürfte eine Angliederung der streitgegenständlichen Fläche an das Gemeinschaftsjagdrevier der Kläger auf Grund der beidseitig gezäunten BAB 8 nicht notwendig sein, zumal im Süden an die streitgegenständliche Fläche unmittelbar das Staatsjagdrevier H. angrenzt, dem diese ebenfalls angegliedert werden könnte. Im Übrigen wäre im Hinblick auf eine Angliederung an das Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin zu berücksichtigen, dass es hierdurch zu einem Auseinanderfallen der Grenzen von Gemeinschaftsjagdrevier und Gemeinde und somit zu einem Bruch mit dem im Bundesjagdgesetz sowie im Bayerischen Jagdgesetz festgeschriebenen Reviersystem kommen würde, wonach die Grenze eines Jagdreviers bei Gemeinschaftsjagdrevieren grundsätzlich mit der Gemeindegrenze zusammenfällt (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand Oktober 2018, Erl. 3 zu Art. 4 BayJG). Im Übrigen hat die Klägerin selbst im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Wildwechsels durch die beidseitig gezäunte BAB 8 mit Schreiben vom 27. November 1997 erklärt, dass sie eine Abrundung nicht für notwendig erachte, da die streitgegenständliche Fläche auch bisher durch die BAB 8 abgegrenzt und ein Wildwechsel nur bedingt möglich gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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