Aktenzeichen I ZR 227/19
§ 5 Abs 1 RDG
Leitsatz
Rechtsberatung durch Architektin
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 4. Dezember 2019, Az: 9 U 1067/19, Urteilvorgehend LG Koblenz, 27. Mai 2019, Az: 4 O 269/18
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2019 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2019 hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer 2 abgeändert und die Klage mit dem Zahlungsantrag abgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk K. . Ihr obliegt unter anderem die Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Beklagte ist Architektin. Sie ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
2
Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 stellte die Beklagte bei der Stadt L. im Auftrag der Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G. . Hierfür erhielt sie von den Grundstückseigentümern ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500 €.
3
Nachdem die Stadt L. die Bauvoranfrage negativ beschieden hatte, legte die Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 2. März 2015 “namens der Grundstückseigentümer” Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend machte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2016 gegenüber der Stadt L. unter anderem Kostenerstattungsansprüche für das Widerspruchsverfahren geltend.
4
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Oktober 2018 mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ab.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks G. , L. .
6
Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2020, 280). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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