IT- und Medienrecht

(Behandlung eines satzungswidrigen, nicht anfechtbaren Gewinnverteilungsbeschlusses als Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 20 Abs. 2a EStG (jetzt § 20 Abs. 5 EStG))

Aktenzeichen  VIII R 28/16

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.250321.VIIIR28.16.0
Normen:
§ 20 Abs 2a EStG 2002
§ 20 Abs 5 EStG 2002 vom 21.12.2020
§ 125 Abs 1 FGO
§ 121 S 1 FGO
§ 72 Abs 2 S 2 FGO
EStG VZ 2007
EStG VZ 2008
Spruchkörper:
8. Senat

Leitsatz

NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 – 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 14. September 2016, Az: 9 K 1560/14, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 – 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

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