IT- und Medienrecht

Bekanntgabe fristgebundener Aufforderungen im Rahmen des VKH-Überprüfungsverfahrens

Aktenzeichen  2 WF 183/19

Datum:
19.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2019, 1878
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 120a, § 329 Abs. 2 S. 2
FamFG § 15 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die fristgebundene Aufforderung zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO bedarf in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Zustellung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. FamFG bedarf entsprechend den Vorgaben in § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO eines ordnungsgemäßen Aktenvermerks darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde, wobei dieser Vermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die fristgebundene Aufforderung zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO bedarf in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Zustellung.
2. Für die mit einer Frist versehenen Verfügungen im VKH-Überprüfungsverfahren einer „weiteren“ (oder „anderen“) Familiensache gilt die Bekanntgabevorschrift des § 15 Abs. 2 FamFG.
3. Eine förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. FamFG bedarf entsprechend den Vorgaben in § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO eines ordnungsgemäßen Aktenvermerks darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde, wobei dieser Vermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss (BGH FamRZ 2016, 296).
4. Wurde nur die „formlose“ Hinausgabe (formlose Mitteilung gem. § 15 Abs. 3 FamFG), nicht aber eine förmliche Bekanntgabe iSd § 15 Abs. 2 FamFG verfügt, fehlt es an einem Willen zur förmlichen Bekanntgabe, weshalb eine Heilung nach §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 189 ZPO ausscheidet.

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