IT- und Medienrecht

Berichtigung der Kostengrundentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Aktenzeichen  34 O 1272/16

Datum:
27.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50022
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 101 Abs. 1, § 319

 

Leitsatz

Eine versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithilfe ist im Grundsatz einer Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit zugänglich. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

34 O 1272/16 2019-09-26 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Memmingen – 3. Zivilkammer – vom 26.09.2019 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs dahingehend berichtigt, dass der Kläger auch die Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen hat.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Eine solche Berichtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung „offenbar“ ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZR 287/15 m.w.N.).
Zwar reicht allein die bloße Erwähnung des Streithelfers im Rubrum der zu berichtigenden Entscheidung nicht aus, um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO anzunehmen (vgl. BGH, a.a.O.; a.A.: OLG München, Beschluss vom 02.05.2011 – 1 U 4559/10). Allerdings wurde der Streithelfer … vorliegend nicht nur im Rubrum erwähnt, sondern es wurde seitens des Gerichts auch im Tatbestand darauf hingewiesen, dass dem Zeugen … seitens des Klägers der Streit verkündet wurde und der Zeuge dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist. Darüber hinaus wurde im Tatbestand ausdrücklich auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen. So stellte der Streithelfervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 ausdrücklich einen eigenen Klageabweisungsantrag und wiederholte diesen Antrag nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2019.
Zusammengefasst handelt es sich bei der versehentlich unterbliebenen Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Streithilfe (§ 101 Abs. 1 ZPO) deshalb um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO, die entsprechend zu korrigieren war.

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