IT- und Medienrecht

Berichtigung des Rubrums eines Urteils

Aktenzeichen  14 S 16950/15

Datum:
3.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130881
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

14 S 16950/15 2016-01-20 Endurteil LGMUENCHENI AG München

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 14. Zivilkammer – vom 20.01.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
In Ziffer 4 des Tenors heißt es nunmehr:
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.458,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.5.2015 zu zahlen.
Zudem wird das Endurteil
im Rubrum wie folgt berichtigt:
2) …
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigter:

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Im Tenor wurde in Ziffer 4. versehentlich das Datum der Rechtshängigkeit nicht eingefügt.
Im Rubrum wurde versehentlich der Zusatz „…“ auch auf den Beklagten zu 2) bezogen.

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