IT- und Medienrecht

Berichtigung des Tatbestandes

Aktenzeichen  2 HK O 4233/13

Datum:
9.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 118852
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 320

 

Leitsatz

Tenor

I. Auf Antrag der Kläger vom 06.06.2016 wird der Tatbestand des am 09.05.2016 verkündeten Urteils der Kammer wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 2 erster Absatz:
Die Kläger machen gegen den Beklagten nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltssozietät einen Anspruch auf Fehlbetragshaftung geltend.
2. Auf Seite 2 letzter Absatz erster Satz:
Der Steuerberater der Gesellschaft, … habe unter dem 08.07.2013 eine Abschichtungsbilanz (Anlage K 11) zum 31.12.2012 erstellt.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist statthaft und zulässig (§ 320 Abs. 1, 2 ZPO). Mangels Vorliegen der Voraussetzung von § 320 Abs. 3 ZPO war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Der Antrag der Kläger war, soweit ihm nicht stattgegeben wurde, zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes insofern nicht vorliegt.
§ 320 setzt voraus, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist.
Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben.
Eine Tatbestandsauslassung liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2 ZPO verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war dem Antrag teilweise statt zu geben.
Richtig ist, dass die Kläger ihren Anspruch auf den Sozietätsvertrag stützen. Dieser findet im Tatbestand auch Erwähnung, so dass das Entfernen der gesetzlichen Norm ohne ausdrückliche Nennung des Vertrages an dieser Stelle ausreicht. Eine weitergehende Berichtigung war jedoch nicht notwendig, da das Berufungsgericht an die rechtliche Würdigung nicht gebunden ist.
Tatsächlich wurde von der Kammer übersehen, dass die Kläger als Anlage K 11 die vorgelegte Anlage K 4 korrigierten. Es kann dahinstehen, ob darin ein fehlerhaft festgestelltes Vorbringen zu sehen ist. Nachdem sich der Beklagte zu den Anträgen der Kläger nicht geäußert hat, war eine entsprechende Berichtigung (mit Korrektur des Datums) möglich.

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