Aktenzeichen 41 HK O 333/16
Leitsatz
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Amberg – Kammer für Handelssachen – vom 11.07.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Der erste Absatz auf Seite 5 lautet wie folgt:
„Tatsächlich stammt die streitgegenständliche Milch ausschließlich von Kühen, die an mindestens 120 Tagen im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen.“
2. Auf Seite 5 des Urteils wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:
„Die Herstellerin stellt im gesamten Produktionshergang sicher, dass die von Weidemilch-Kühen stammende Milch nicht mit der Milch von konventionellen Stallkühen vermengt wird.“
3. Auf Seite 7 wird der Satz „Die Herstellerin stelle im gesamten Produktionshergang sicher, dass die von Weidemilch-Kühen stammende Milch nicht mit der Milch von konventionellen Stallkühen vermengt würden“ gestrichen.
4. Auf Seite 7 des Urteils wird der Satz „Es sei gewährleistet, dass die von der Herstellerin vertriebene und von der Beklagten zum Kauf angebotene Weidemilch, anders als bei Weidemilchprodukten anderer Hersteller, ausschließlich von Kühen stamme, für die eine Mindestweidezeit von 120 Tagen mit mindestens 6 Stunden täglich garantiert sei“ gestrichen.
5. Auf Seite 7 wird der Satz „Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher scheide auch deshalb aus, weil auf der Rückseite des streitgegenständlichen Produkts die Weidezeiten ausdrücklich angegeben seien.“ durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher scheide auch deshalb aus, weil auf der Rückseite des streitgegenständlichen Produkts die Mindestweidezeiten ausdrücklich angegeben seien“.
Gründe
Das Vorbringen der Beklagten, wonach
– die streitgegenständliche Milch ausschließlich von Kühen stammt, die an mindestens 120 Tagen im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen,
– die Herstellerin im gesamten Produktionshergang sicherstellt, dass die von Weidemilch-Kühen stammende Milch nicht mit der Milch von konventionellen Stallkühen vermengt wird,
ist klägerseits nicht bestritten worden, weswegen diese Tatsachen in den unstreitigen Tatbestand aufzunehmen sind (§ 320 ZPO).
Deshalb war auch der Satz „Es sei gewährleistet, dass die von der Herstellerin vertriebene und von der Beklagten zum Kauf angebotene Weidemilch, anders als bei Weidemilchprodukten anderer Hersteller, ausschließlich von Kühen stamme, für die eine Mindestweidezeit von 120 Tagen mit mindestens 6 Stunden täglich garantiert sei.“, der in den streitigen Sachvortrag der Beklagten innerhalb des Tatbestandes aufgenommen war, zu streichen.
Nachdem auf der Rückseite des streitgegenständlichen Produktes die jährlichen und täglichen Mindestweidezeiten angegeben sind, war auch der entsprechende Satz auf Seite 7 als Dunkelheit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.