IT- und Medienrecht

Berichtigung eines Beschlusses

Aktenzeichen  3 TaBV 7/19

Datum:
11.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20788
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 TaBV 7/19 2019-04-04 Bes LAGMUENCHEN LArbG München

Tenor

Der Beschluss vom 04.04.2019 – 3 TaBV 7/19 – S. 11, drittletzte Zeile von unten wird wie folgt berichtigt:
Die Worte „informiert werden soll“ werden ersatzlos gestrichen.

Gründe

Es liegt ein Schreibfehler vor, der nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen war.

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