IT- und Medienrecht

Berichtigung eines Endurteils

Aktenzeichen  1 HK O 113/17

Datum:
30.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35580
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 HK O 113/17 2018-05-15 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg – 1. Kammer für Handelssachen – vom 15.05.2018 wird im Tenor wird in Ziff. 1 wie folgt berichtigt:
statt „Der Antragsgegnerin wird …“ muss es lauten „Der Beklagten wird ….“

Gründe

Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, § 319 ZPO.
Im Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg. – 1. Kammer für Handelssachen – vom 15.05.2018 wurde im Tenor unter Ziff. 1 tenoriert:
„Der Antragsgegnerin wird …“
Wie sich aus dem Urteil vom 15.5.2018 ergibt, gibt es im vorliegenden Verfahren keine Antragsgegnerin. Sowohl aus dem Rubrum als auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass sich das Urteil gegen die … als Beklagte richtet. Insoweit handelt es sich bei der Bezeichnung „Antragsgegnerin“ im Tenor um eine offenbare Unrichtigkeit, die zu berichtigen war.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf stützen, dass der Klägerin damit etwas zugesprochen wurde, was nicht beantragt wurde. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2018 beantragte der Klägervertreter die Verurteilung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 23.11.2016.

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