IT- und Medienrecht

Berichtigung, Schreibversehen, ZPO, offensichtliches, offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  71 O 3465/19

Datum:
5.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56230
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

71 O 3465/19 2020-05-05 Endurteil LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Landshut – 7. Zivilkammer – vom 05.05.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Der Satz im dritten Absatz: „Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das Software-Update für diese Fahrzeuge freigegeben und dabei bestätigt, dass die technische Maßnahme keinen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionswerte, Motorleistung und maximales Drehmoment, Geräuschemissionen sowie Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen hat.“ wird in den streitigen Beklagtenvortrag in den Absatz nach der Wiedergabe des Beklagtenantrags verschoben.
2. Im vierten Absatz lautet das Datum in der ersten Zeile statt „07.02.2020“ richtig „07.02.2019“.
3. Im fünften Absatz lautet der Satz „Ferner würde das Harnstoffmittel AdBlue im SCR Katalysator verwendet.“ richtig: „Ferner würde die Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue in verschiedenen Formen von der Beklagten zu 2) manipuliert.“

Gründe

Bei der Berichtigung zu Ziffer 2 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen war.
Im Übrigen handelt es sich um eine Tatbestandsberichtigung, die gemäß § 320 Abs. 1 ZPO vorzunehmen war, da sie fristgerecht nach § 320 Abs. 1, Abs. 2 ZPO beantragt wurde und der Tatbestand in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch unrichtig war, was anhand des Vortrags der Parteien festgestellt werden konnte.

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