Aktenzeichen RO 3 K 15.1907
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rechtsgrundlage für die mit streitgegenständlichem Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S). Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt wird.
Für den Kläger besteht danach in den streitgegenständlichen Monaten Mai 2013 bis Januar 2014 eine Rundfunkbeitragspflicht. Denn er war in dieser Zeit unbestritten Inhaber einer Wohnung. Dass der Bescheid (im beigefügten Kontoauszug) für die Zeit von Mai bis Juni 2013 die Wohnung unter der Anschrift … angibt, obgleich der Klager nach Aktenlage erst ab Juli 2013 dort wohnte und vorher eine Wohnung unter der Anschrift … innehatte, ist unschädlich. Denn maßgeblich für die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV ist allein, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung war, was nicht bestritten wird. Eine Doppelzahlung von Beiträgen für die Wohnung in … und die Wohnung in … ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die festgesetzte Höhe der Rundfunkbeiträge folgt aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vom 31. August 1991 in der Fassung der Änderung durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.-21. Dezember 2010.
Der in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag konnte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung erhoben werden.
2. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV rügt, kann er hiermit nicht durchdringen.
2.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 – juris) die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit der Bayerischen Verfassung für die Gerichte verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 VfGHG) festgestellt.
2.2 Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang.
Er widerspricht nicht der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes nach Art. 105, 70 ff. GG, da er keine Steuer, sondern einen Beitrag darstellt. Zur Begründung wird auf die hierzu ergangenen Ausführungen in Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 – juris – Rn. 70 ff.) Bezug genommen. Dort heißt es:
„Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. (…) Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird, der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11, Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835, Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571) Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt.
Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.).“
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenso nicht zu erkennen. Zur Begründung wird auf folgende Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 – juns – Rn. 101 ff.) zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz) verwiesen, die auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind:
„Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. (…)
Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).
a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (…), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.
aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.) Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidngen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung). (…) Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.
bb) Diese Gründe rechtfertigen es insbesondere, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich – terrestrisch, über Kabel oder Satellit – verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags (vgl. BVerfGE 119, 181/218) zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personalcomputer, Mobiltelefone und Tabletcomputer; diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend, so liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung unter anderem mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Denn zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt; zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend der gesamte Vorteil erfasst, den die in ihr lebenden Menschen aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss. Das ausschließliche Anknüpfen an eine Wohnung hat freilich zur Folge, dass Personen, die keine Wohnung im Sinn des § 3 RBStV innehaben, aber ein Rundfunkempfangsgerät besitzen, nicht zahlungspflichtig sind Selbst wenn für sie der Vorteil aus dem Programmangebot gleichwertig mit den Nutzungsmöglichkeiten der Bewohner einer Wohnung sein sollte, ist es aber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht am Sonderfall von Wohnungslosen ausrichtet. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird.
cc) Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG vom 20.9.2010 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a.A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.“
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, dass diejenigen, die im Ausland wohnen, bevorteilt werden, da sie im Unterschied zu den Wohnungsinhabem in Deutschland keinen Rundfunkbeitrag zu leisten haben, führt auch das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn zum einen sind diese Personengruppen schon nicht vergleichbar. Zum anderen kann sich aus Kompetenzgründen die Beitragserhebung nur auf das Inland beziehen.
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, es verstoße gegen das Willkürverbot, wenn sich der Beklagte von mehreren Wohnungsinhabern einen als Schuldner frei aussuchen könne, der dann für die anderen Wohnungsinhaber mitzahle, kann nicht nachvollzogen werden. Das Rechtsinstitut der in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Wohnungsinhaber entsprechend § 44 der Abgabenordnung ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. § 44 AO) und zur effektiven Durchsetzung der Beitragserhebung sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen hat derjenigen, der als Beitragsschuldner vom Beklagten in Anspruch genommen wird, die Möglichkeit des zivilrechtlichen Ausgleichs, sei es über eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung mit den anderen Wohnungsinhabern oder nach § 426 BGB (vgl. auch Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage, Rn. 2 zu § 44 m.w.N.). Zudem dient die gesamtschuldnerische Haftung auch der Datensparsamkeit, da dadurch vermieden wird, in jedem Fall die Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 18 zu § 2).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers den Rundfunkbeitrag für sozial ungerecht hält, weil derjenige, der knapp über der Grenze zum Sozialleistungsbezug liege, nicht geltend machen könne, dass er durch die Rundfunkabgabe weniger zum Leben habe als ein Leistungsempfänger, trifft dies nicht zu. Denn für solche Personen besteht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV eine Befreiungsmöglichkeit.
Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Grundrecht, das nur innerhalb der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet wird, ist gerechtfertigt, weil die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsgemäß ist. Die Regelung wahrt insbesondere die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung (s.o.) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu letzterem hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 – juris – Rn. 98 ff.) ausgeführt:
„Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31 Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.“
Diese Darlegungen zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV sind auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG übertragbar.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers einzelne Programmgestaltungen und Mittelverwendungen rügt, lässt das die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unberührt. Einer Entscheidung, ob diese Kritik berechtigt ist, bedarf es nicht. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris). Das ist für das Gericht weder erkennbar noch von Klägerseite substantiiert vorgetragen (vgl. hierzu auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 – 11 K 2724/13; VG Bayreuth, U.v. 20.6.2011 – B 3 K 10.766 – jeweils juris).
Mit dem Einwand, dass die Beitragserhebung rechtswidrig sei, weil sie über die Deckung der Kosten für die Finanzierung des Grundversorgungsauftrags hinausgehe und das Bundesverfassungsgericht die Zusammensetzung der Leitungsgremien des ZDF für verfassungswidrig erachtet hat, vermag der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht durchzudringen. Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang folgenden Ausführungen des VG Potsdam in seinem Urteil vom 19. August 2014 (11 K 4160/13 – juris) an:
„Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u a. -, juris Rn. 136, 143 ff). Damit wird die Höhe des Beitrags kontrolliert und den Erfordernissen jeweils angepasst. So findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der (KEF) durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet Letzteres ist weder ersichtlich noch durch die Kläger vorgetragen worden Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – bezüglich der Zusammensetzung der Leitungsgremien des ZDF Bezug nimmt, steht dies der Pflicht zur Zahlung des Beitrages ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat danach dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden und der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt, nicht jedoch den Sendebetneb des ZDF, erst recht nicht den Sendebetrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt eingestellt mit der Folge, dass der Vorteil, zu dessen Ausgleich der Beitrag erhoben wird – nämlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen -, weiterhin besteht.“
Der Rundfunkbeitrag führt auch nicht zu einem Eingriff in die negative Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG. Denn es bleibt dem Kläger unbenommen, am Rundfunk nicht teilzunehmen (vgl. auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 – 11 K 2724/13; VG Bremen, U.v. 20.12.2013 – 2 K 605/13 – jeweils juris). Aber selbst wenn ein Eingriff angenommen werden sollte, wäre dieser durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris).
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einführung eines Pay-TV fordert, wird auf folgende Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2005 (Vf. 8-VII-04 – juris) hingewiesen.
für verfassungswidrig erachtet hat, vermag der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht durchzudringen. Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang folgenden Ausführungen des VG Potsdam in seinem Urteil vom 19. August 2014 (11 K 4160/13 – juris) an:
„Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u a. -, juris Rn. 136, 143 ff). Damit wird die Höhe des Beitrags kontrolliert und den Erfordernissen jeweils angepasst. So findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der (KEF) durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet Letzteres ist weder ersichtlich noch durch die Kläger vorgetragen worden Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – bezüglich der Zusammensetzung der Leitungsgremien des ZDF Bezug nimmt, steht dies der Pflicht zur Zahlung des Beitrages ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat danach dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden und der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt, nicht jedoch den Sendebetneb des ZDF, erst recht nicht den Sendebetrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt eingestellt mit der Folge, dass der Vorteil, zu dessen Ausgleich der Beitrag erhoben wird – nämlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen -, weiterhin besteht.“
Der Rundfunkbeitrag führt auch nicht zu einem Eingriff in die negative Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG. Denn es bleibt dem Kläger unbenommen, am Rundfunk nicht teilzunehmen (vgl. auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 – 11 K 2724/13; VG Bremen, U.v. 20.12.2013 – 2 K 605/13 – jeweils juris). Aber selbst wenn ein Eingriff angenommen werden sollte, wäre dieser durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris).
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einführung eines Pay-TV fordert, wird auf folgende Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2005 (Vf. 8-VII-04 – juris) hingewiesen.