Aktenzeichen M 9 K 16.2160
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Duldungsanordnungen (jeweils als „Minus“ der Hauptverfügungen) sind Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Klägerin als Zustandsstörerin kann wie hier über Duldungsanordnungen in Anspruch genommen werden. Die weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Die Hauptverfügung ist wirksam, da sie zugestellt wurde und nicht nichtig ist; ein Einverständnis der Klägerin mit ihrer Durchsetzung ist angesichts der Klageerhebung nicht zu unterstellen. Die Hauptverfügung ist auch rechtmäßig (str., ob dies überhaupt notwendig ist, vgl. aber bspw. BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris), diesbezüglich wird auf das Urteil im Parallelverfahren M 9 K 16.2159 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.