IT- und Medienrecht

Eilantrag auf Einstellung bereits abgeschlossener Zwangsvollstreckung aus bestandskräftigen Rundfunkbeitragsbescheiden

Aktenzeichen  M 6 E 16.2625

Datum:
21.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 117 Abs. 3, § 123

 

Leitsatz

Weist das Amtsgericht im Rahmen der Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge aus bestandskräftigen Bescheiden den Widerspruch gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zurück, muss der Antragsteller den hiergegen statthaften Rechtsbehelf einlegen. Ein Antrag beim Verwaltungsgericht, die Vollstreckung einzustellen, ist nicht statthaft. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf Euro 311,23 festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsgegner leitete mit Ersuchen vom … 2016 unter Vorlage eines Ausstandsverzeichnisses beim Amtsgericht A. die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von Euro a. gegenüber dem Antragsteller ein. Die Forderungen beruhen auf … bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden. Weil der Antragsteller nicht bezahlte und auch die für diesen Fall geforderte Vermögensauskunft nicht abgab, veranlasste der Vollziehungsbeamte seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2016 zurück. Einen Rechtsbehelf hat der Antragsteller hiergegen nach Aktenlage nicht ergriffen.
Mit Schreiben vom … Juni 2016, eingegangen am … Juni 2016, beantrage der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
die Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Er habe dem Antragsgegner mit Schreiben vom … Mai 2016 darüber informiert, dass er mit einer anderen Person seit November 2013 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe und verlangt, sein Beitragskonto zu löschen und für den gemeinsamen Haushalt nur noch das Beitragskonto seiner Lebensgefährtin fortzuführen. Weil hierauf trotz telefonischer Nachfrage seitens des Antragsgegners nicht reagiert worden sei, werde der vorliegende Antrag gestellt.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 seine Verwaltungsakten betreffend den Antragsteller und dessen Lebensgefährtin vor. Daraus ergibt sich, dass diese für die gemeinsame Wohnung ebenso wie der Antragsteller keine Rundfunkbeiträge entrichtet, weshalb auch gegen sie Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurden. Außerdem teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom … Juni 2016 mit, er betreibe einstweilen bis zum Abschluss der Hauptsache gegenüber dem Antragsteller keine Zwangsvollstreckung und habe dessen Beitragskonto mahn- und sollausgesetzt. Er beantragte,
den Antrag abzulehnen
und verwies zur Begründung darauf, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller inzwischen abgeschlossen sei. Dessen Beitragskonto sei mit Wirkung zum … November 2013 abgemeldet worden.
Gegenüber dem Antragsteller erging aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners und nach Durchsicht der Akten mit Schreiben vom … Juni 2016 ein richterlicher Hinweis dahin, dass sein Antrag möglicherweise bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei und deshalb zurückgenommen werden sollte. Innerhalb der gesetzten Frist äußerte sich der Antragsteller nicht.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig und daher abzulehnen.
Der Antragsteller hat gegen die Zwangsvollstreckung beim hierfür zuständigen Amtsgericht den Rechtsbehelf des Widerspruchs ergriffen. Diesen wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2016 als unbegründet zurück. Dabei wies es den Antragsteller darauf hin, dass er Einwände gegen den dieser Vollstreckung zugrundeliegenden Anspruch ggf. im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung – ZPO – geltend machen könne. Stattdessen beim Verwaltungsgericht nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens und rechtskräftiger Zurückweisung des dort statthaften Rechtsbehelfs nunmehr die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen ist mangels eines hierfür gegebenen statthaften Rechtsbehelfs unzulässig.
Im Übrigen wäre auch ein – vorliegend einzig in Betracht kommender – Antrag nach § 123 VwGO schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unzulässig und daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen