IT- und Medienrecht

Eine Fährverbindung unterfällt nicht den Regelungen der §§ 651a ff. BGB

Aktenzeichen  213 C 3921/16

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 651a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 651f Abs. 1, Abs. 2, § 675

 

Leitsatz

Bei Buchung einer Fährverbindung kommt auch dann kein Pauschalreisevertrag i. S. d. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB zustande, wenn neben dem Transport von Personen und Fahrzeugen auch eine Kabine zur Übernachtung zur Verfügung gestellt wird. Auch eine analoge Anwendung der reisevertraglichen Bestimmungen scheidet aus. (amtlicher Leitsatz)
Ein Reisebüro übernimmt in der Regel lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung und haftet daher auch dann nicht für eine Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages, wenn nicht die vollständigen Daten des Leistungserbringers mitgeteilt wurden. (amtlicher Leitsatz)
Ein Reisebüro schuldet lediglich die erfolgreiche Vermittlung der vom Kunden gewünschten Leistung; in diesem Zusammenhang hat es auch entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten, jedoch in der Regel nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Veranstalter bzw. Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung verantwortlich. (amtlicher Leitsatz)
Ein Reisebüro ist allenfalls dann zu einer Information des Kunden über eine Verlegung der Abfahrt einer Fähre verpflichtet, wenn die Reederei es diesbezüglich beauftragt hätte oder ihm diese Tatsache anderweitig bekannt geworden wäre bzw. wenn der Kunde zu der Buchung weitergehende Informationen angefordert und somit nachvertragliche Informationspflichten ausgelöst hätte. (red. LS Christoph Syrbe)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 845,77 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu.
1. Schadensersatz gem. §§ 651f Abs. 1, 2 BGB kann der Kläger bereits deshalb nicht beanspruchen, da kein Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen wurde. Die §§ 651a ff. BGB sind bei einer sog. Pauschalreise anwendbar, d. h. bei einer aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefassten, als solche angebotene Gesamtleistung, die als Veranstaltung, d. h. als über die Summe der Einzelleistungen hinausgehender Erfolg, geschuldet ist. Erforderlich sind daher grundsätzlich mindestens zwei weitgehend gleichgeordnete Leistungen, wobei der Anbieter die Erbringung in eigener Verantwortung übernimmt; Nebenleistungen, d. h. einer anderen Leistung zugeordnete Leistungen ohne erheblichen Eigenwert wie Versicherungen, Gepäcktransfer o.ä. zählen nicht (vgl. zum Ganzen Palandt-Sprau, 75. Aufl., vor § 651a BGB Rn. 3). Demgemäß wird auch in der reiserechtlichen Literatur soweit ersichtlich einhellig die Auffassung vertreten, dass eine reine Fährverbindung selbst dann nicht als Pauschalreise einzuordnen ist, wenn neben der Fahrzeugmitnahme auch eine Kabine in Anspruch genommen wird, da es sich bei der Kabine neben dem Transport um keine zweite wesentliche Reiseleistung handelt (Rodegra, NJW 2011, 1766; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 46 Rn. 8). Dieser zutreffenden und überzeugenden Ansicht schließt sich das Gericht an. Unabhängig von einzelnen Leistungen steht bei der Buchung einer Fährfahrt allein der Transport von A nach B im Vordergrund, den der Beförderte möglichst schnell und unkompliziert erbracht haben möchte. Weder kommt der Leistung ein Erholungswert zu noch handelt es sich um eine Reise im eigentlichen Sinn mit auch nur zeitweisem Urlaubscharakter. Auch eine analoge Anwendung der reisevertraglichen Bestimmungen scheidet daher aus.
2. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags. Ein solcher ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen.
Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger stets als Reisebüro aufgetreten. Dies ergibt sich aus sämtlichen vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlage K1: „Geschäftsstelle & Reisebüro“; Anlagen K2: „Reisebürohotline“, „A. & Reisebüro“; Anlage K3: „A. Reisebüro“). Typischerweise übernimmt ein Reisebüro aber lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 – Xa ZR 130/08 -, Rn. 12, juris). Selbst wenn man auf die Ansicht des Klägers, der Beklagte erbringe auch eigene Reiseleistungen, abstellt, kann der Beklagte als Reiseunternehmen als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden und sich dabei Dritter als Leistungsträger bedienen, aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein.
Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist im Fall einer Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, a. a. O. Rn. 9, juris). Wenn – wie hier – von Vornherein mangels Bündelung von Einzelleistungen kein Pauschalreisevertrag in Betracht kommt, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht wird, liegt es in aller Regel auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig wird und nicht eine einzelne Beförderungsleistung in eigener Verantwortung – etwa als Reeder, Fluggesellschaft oder ähnliches Unternehmen – erbringen möchte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen: Der Beklagte hat auf der Reisebestätigung – wenn auch wenig transparent und in abgekürzter Form – auf einen abweichenden weiteren „Veranstalter“ hingewiesen und mitgeteilt, dass die Rechnungslegung im Namen und auf Rechnung des Leistungsträgers erfolge. Auf dem dem Kläger ausgehändigten Ticket ist auch insbesondere die Reederei namentlich angegeben. Hieraus wird aus Sicht des Vertragspartners hinreichend deutlich, dass der Beklagte weder selbst die Beförderung durchführen noch in sonstiger Form eigene Verantwortung für die Leistung übernehmen will. Nicht ins Gewicht fällt daneben, dass der Beklagte die Vergütung für die Beförderung selbst in Rechnung stellt, da ein Reisebüro regelmäßig in Doppelfunktion tätig wird und auf fremde Rechnung handelnd auftritt.
3. Eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag gem. §§ 675, 631, 280 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte schuldet lediglich die erfolgreiche Vermittlung der vom Kläger gewünschten Leistung; in diesem Zusammenhang treffen ihn auch entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten, jedoch in der Regel nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Veranstalter bzw. Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung verantwortlich (Führich, a. a. O., § 27 Rn. 9 m. w. N.). Der Beklagte wäre daher allenfalls dann zu einer entsprechenden Information des Klägers über eine Verlegung der Abfahrt verpflichtet gewesen, wenn die Reederei ihn diesbezüglich beauftragt hätte oder ihm diese Tatsache anderweitig bekannt geworden wäre bzw. der Kläger beim Beklagten zu der Buchung weitergehende Informationen, etwa auch zu den Details des Leistungserbringers, angefordert und somit nachvertragliche Informationspflichten ausgelöst hätte. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall.
Ob eine Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen der eigentlichen Vermittlungstätigkeit, namentlich der Ausstellung bzw. Weiterleitung der Beförderungsunterlagen vorliegt, kann dahinstehen. Aus einer derartigen Pflichtverletzung können jedenfalls die geltend gemachten Schäden nicht adäquat kausal herrühren. Dem Kläger hätte es freigestanden, sich rechtzeitig vor Antritt der Beförderung nochmals beim Beklagten, wenn er diesen tatsächlich als alleinigen Vertragspartner ansieht, über die vertragsgemäße Durchführung zu informieren. Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Weshalb er dann meint, bei einem klareren Hinweis des Beklagten auf den Veranstalter oder die Reederei und Benennung von weiteren Kontaktdaten hätte er sich an diesen gewandt und von der Verlegung erfahren, erschließt sich dem Gericht nicht. Ebenso wenig erschließt sich, weshalb der Beklagte anlasslos auf eine mögliche Vorverlegung der Abfahrt hätte hinweisen sollen. Es ist schon nicht vorgetragen, dass eine derartige Verlegung überhaupt vertragskonform war. Für vertragswidriges Verhalten des Beförderers haftet der Vermittler jedoch jedenfalls dann nicht, wenn er nicht eine mögliche Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers kennt. Auch zu Letzterem ist jedoch nichts vorgetragen.
4. Nachdem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hatte, konnten auch die Nebenforderungen nicht zugesprochen werden. Kein Anspruch besteht auch insoweit, als der Beklagte vorgerichtlich auf anwaltliches Aufforderungsschreiben die Kosten der Schiffspassage erstattet hat, da nach den obigen Ausführungen auch insoweit keine Verpflichtung hierzu erkannt werden kann.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
Verkündet am 30.06.2016
E., JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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