IT- und Medienrecht

Einzelfall eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage

Aktenzeichen  10 S 15.4804

Datum:
4.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung des Aussetzungs- und Vollziehungsinteresses. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens: Ist die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage regelmäßig zurück; erscheint der angefochtene Bescheid hingegen nach kursorischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 5) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2015 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
II.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) sowie die Antragsgegnerin haben je 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Verpflichtung zur Eigenbereitstellung ihrer Restmüllbehälter.
Die Antragsgegnerin betreibt eine Hausmüllentsorgung als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage ihrer Hausmüllentsorgungssatzung (HausmüllentsorgungsS). Den Vollzug der Abfallgesetze einschließlich der Hausmüllentsorgungssatzung hat die Antragsgegnerin dem Abfallwirtschaftsbetrieb … (AWM) als Eigenbetrieb übertragen (Betriebssatzung vom 11.11.2001, zuletzt geändert am 20.10.2014).
Hinsichtlich der Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter ist in § 6 Abs. 1 HausmüllentsorgungsS Folgendes geregelt:
1Die Müll- und Wertstoffbehälter sind von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können (…).
2Soweit geeignete Zufahrten vorhanden sind, entscheidet die Stadt auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren ist. (…)
4Die Stadt kann im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den Sätzen 1 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müllbehälter und Wertstoffbehälter verlangen.
5In diesem Fall oder soweit die Stadt ausnahmsweise von den Erfordernissen der Sätze 1 bis 3 absieht, haben die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können
6Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.
7Bei Neubauten, die nach dem 12. Dezember 1995 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine Veränderung des bestehenden Müllbehälterstandplatzes zur Folge haben, darf der Standplatz nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein, andernfalls haben die Anschlusspflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung zur Abholung bereitzustellen.
8Dies gilt auch, wenn der Müllbehälterstandplatz wegen baulicher Veränderungen der Zufahrt oder einer veränderten Situation am Grundstück, welche die Stadt nicht zu vertreten hat (z. B. Zuwachsen von Zufahrten durch Äste und Sträucher) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug angefahren werden kann. 9Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
10Beträgt die Entfernung zwischen 15 Metern und 120 Metern, können die Anschlusspflichtigen im Einzelfall gegen eine Sondergebühr die Müll- und Wertstoffbehälter von der Stadt vom Standplatz abholen lassen (Vollservice 15plus). (…)
Die Antragsteller zu 1) bis zu 4) sind Eigentümer der Reihenhäuser …-str. 59 a, 59 c, 59 d und 59 e, der Antragsteller zu 5) ist Mieter des Reihenhauses …-str. 59 b. Der Zugang zu diesen Reihenhäusern erfolgt über einen Privatweg, der im Eigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft …-str. 1 steht, zugunsten der Eigentümer der Reihenhäuser besteht jeweils ein Geh- und Fahrtrecht (vgl. Lageplan).
Die Antragsgegnerin leerte die Restmülltonnen der Reihenhäuser …-str. 55 bis 59 f und …-str. 3 bis 19 b bisher in der Weise, dass das Müllfahrzeug (sog. „Mini“ mit Leergewicht 11,93 t und zulässigem Gesamtgewicht 18,57 t) rückwärts von der …-straße in die private Zufahrt (Einmündung zwischen Haus-Nr. 1 und 3) einrangierte, um nach einer 90°-Biegung in Rückwärtsfahrt auf dem zwischen den Reihenhauszeilen weiter verlaufenden Weg zu den Tonnenstandplätzen der Reihenhausgrundstücksanlage zu gelangen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Antragsgegnerin der … Immobilienmanagement GmbH als Vertreterin der WEG …-str. 1 mit, dass das städtische Müllfahrzeug bei der Durchfahrt auf dem Privatweg Fl.Nr. … durch wachsende Bäume und Sträucher erheblich behindert werde. Zur Vermeidung von Beschädigungen am Müllfahrzeug und an der Bepflanzung werde gebeten, eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m und eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m durch mindestens jährliches Zurückschneiden der Bepflanzung sicherzustellen.
Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2014 wies die Antragsgegnerin die … GmbH darauf hin, dass ein Rückschnitt der Bepflanzung bislang leider nicht stattgefunden habe; zudem werde die Müllentsorgung auch immer wieder durch parkende Fahrzeuge in den Innenwegen der Wohnanlage sehr behindert. Des Weiteren habe der Kraftfahrzeugverantwortliche festgestellt, dass die Fahrbahndecke der Innenwege eventuell für schwere Fahrzeuge nicht benutzt werden könne. Da die Einsammelfahrzeuge 18 t schwer seien, werde um schriftliche Bestätigung der Tragfähigkeit für die Gesamtmasse von 18 t gebeten.
Unter dem 8. Januar 2015 teilte die … GmbH der Antragsgegnerin mit, die vorhandenen Bepflanzungen stünden im Verantwortungsbereich der jeweiligen Reihenhauseigentümer. Statische Berechnungen über die Traglast des Weges, unter dem sich die Tiefgaragenanlage befinde, existierten leider nicht, so dass Aussagen zur zulässigen Gesamttraglast nicht getroffen werden könnten.
Mit gleichlautenden Schreiben jeweils vom 23. Januar 2015 wurden die Eigentümer der Reihenhäuser …-str. 55 bis 59 f sowie …-str. 3 bis 19 b jeweils darauf hingewiesen, dass Standplätze für Müllbehälter bei Neubauten sowie nach Standortveränderungen nicht weiter als 15 m von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein dürften; dies gelte auch, wenn sich die Zufahrtssituation ändere. Bei der Hausmüllentsorgung für die Reihenhäuser über den zum Anwesen …-str. 1 gehörenden Privatweg sei es in letzter Zeit zu erheblichen Problemen wegen nicht zurückgeschnittener Äste sowie parkender Autos gekommen, so dass eine Leerung der Restmüllbehälter teils nicht möglich gewesen sei und die Anwesen mehrfach hätten angefahren werden müssen. Zudem bedeute die Rückwärtsfahrt des Müllfahrzeugs eine erhebliche Unfallgefahr, die durch die Behinderungen noch verschärft werde. Außerdem seien am Boden des Weges Spurrillen festgestellt worden, die offenbar durch das Müllfahrzeug verursacht worden seien. Aus diesen Gründen werden die Reihenhauseigentümer gebeten, die Restmüllbehälter ab dem 23. Februar 2015 an den vorgesehenen Abfuhrtagen selbst an der …-str. 3 oder zwischen der …-str. 13 b und 15 zur Leerung bereitzustellen.
Gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2015 legte der Antragsteller zu 5) unter dem 1. Februar 2015 unter Vorlage einer Vollmacht des Grundstückseigentümers, Herrn …, Widerspruch ein. Die Anlage einschließlich der Tonnenhäuschen bestehe seit 45 Jahren unverändert, von der behaupteten Änderung der Zufahrtssituation aufgrund angeblicher Störungsquellen könne im Rechtssinne keine Rede sein. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung der erheblichen Unfallgefahr, da das Müllfahrzeug seit jeher von einem Angehörigen der Kolonne sorgsam eingewiesen werde.
Auch der Antragsteller zu 4) legte mit Schreiben vom 5. Februar 2015 Widerspruch gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2015 ein und wies unter anderem darauf hin, dass zahlreiche ältere Anwohner nicht in der Lage seien, die Mülltonnen bis zu 50 m zu dem gewünschten Abholort zu verbringen.
Jeweils mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte die Antragsgegnerin den Widerspruchsführern mit, sie habe zwar Verständnis für den Unmut der Anlieger, im vorliegenden Konflikt zwischen Kundenservice und Arbeitsschutz bzw. Unfallverhütungsvorschriften könne die weitere Zufahrt mit dem Müllfahrzeug über den Privatweg aber dennoch nicht fortgesetzt werden.
Diesen Schreiben der Antragsgegnerin lag eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten am 11. Februar 2015 und am 19. Februar 2015 zugrunde (Bl. 47 – 73 der Behördenakte – BA).
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 haben die Antragsteller daraufhin Klage gegen die Anordnungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 23. Januar 2015 erhoben (Eingang am 23.2.2015 – Az. M 10 K 15.695).
Sie führen aus, bei den Schreiben handle es sich um Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die rechtswidrig seien. Für die vor dem 1. Oktober 1979 errichtete Anlage sei bezüglich des Rückwärtsfahrverbots nach den Vorschriften zur Unfallverhütung die Übergangsbestimmung des § 32 (zu § 16) der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV C 27 zu berücksichtigen. Ferner habe die WEG-Verwaltung zugesichert, an den Abfuhrtagen Vorsorge gegen etwa blockierende Fahrzeuge im Innenhofbereich zu treffen. Schließlich habe die Antragsgegnerin von dem ihr in der Befugnisnorm eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht, insbesondere habe sie keine Erwägungen zur Zumutbarkeit für die Betroffenen, zur Entsorgungssicherheit sowie zu denkbaren, weniger belastenden Alternativen angestellt.
Mit fünf im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden jeweils vom 12. März 2015 bestätigte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern zu 1) bis zu 4) und gegenüber dem Antragsteller zu 5) als Bevollmächtigtem des Anschlusspflichtigen Herrn … die mit ihrem Schreiben vom 23. Januar 2015 geforderte Eigenbereitstellung ihrer jeweiligen Restmülltonne und verpflichtete sie, die Restmülltonne des jeweiligen Anwesens …-straße ab sofort auf eigene Veranlassung und Kosten am jeweiligen Abholtag auf dem Zufahrtsweg zwischen …-str. 1 und …-str. 3 zur Entleerung bereitzustellen und nach erfolgter Leerung an ihren jeweiligen Standplatz zurückzubringen. Die sofortige Vollziehung der unter 1 genannten Verpflichtung wurde jeweils angeordnet.
Zur Begründung der Bescheide führte die Antragsgegnerin aus, die bisherige Entleerungssituation sei durch Einrangieren in Rückwärtsfahrt in den privaten Zufahrtsweg mit anschließender 90°-Biegung und Weiterfahrt zwischen den Reihenhauszeilen schon wegen parkender Autos mit größten Schwierigkeiten verbunden gewesen. So habe mehrmals rangiert, der Spiegel eingeklappt und über den Gehsteig gefahren werden müssen. Das erste Teilstück des Zufahrtswegs sei ca. 30 m lang und als leichte Rampe ausgebildet, an einigen Stellen verenge sich die Wegbreite hier durch Baum- und Pflanzenbewuchs auf weniger als 3,50 m. Nach dem 90°-Winkel, der mehrmaliges Hin- und Herrangieren erforderlich mache, verlaufe der Weg auf etwa 4,50 m Breite und 115 m Länge und sei auch teils durch Bewuchs so stark eingeengt, dass die vorgeschriebenen Mindestbreiten nicht vorhanden seien und der erforderliche Aufenthaltsbereich für den Einweiser fehle. Verschärft würden die Verhältnisse teils durch schwierige Bodenverhältnisse wegen unzureichendem Winterdienstes. Die rückwärts zu befahrende Strecke bis in den hinteren Teil der Zuwegung betrage insgesamt über 150 m. Es bestehe keine Möglichkeit, das Areal in einem Zug vorwärts zu durchfahren. Mit mehreren Schreiben sei die Hausverwaltung … Immobilienmanagement GmbH als Eigentümerin der privaten Zufahrtsstraße informiert und um Abhilfe gebeten worden, jedoch erfolglos. Weiteres Problem sei, dass der Zufahrtsweg auf einer Tiefgaragendecke verlaufe, deren Tragfähigkeit nicht geklärt sei. Eine von der Antragsgegnerin – AWM – durchgeführte Gefährdungsbeurteilung habe ergeben, dass ein Rückwärtsbefahren nicht mehr erfolgen könne. Der eingeschaltete Fachdienst für Arbeitssicherheit sei im Rahmen einer Ortsbegehung zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisherige Handhabung gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoße und daher sofort einzustellen sei. Die entsprechende Mitteilung an die Eigentümer der Reihenhäuser vom 23. Februar 2015 werde durch diesen jeweiligen Bescheid bestätigt. Der Bescheid werde insofern Bestandteil des gerichtlich anhängigen Klageverfahrens.
Die Anordnung der Eigenbereitstellung der Restmülltonne beruhe auf § 11 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 HausmüllentsorgungsS. Die Anwesen der Antragsteller unterfielen dem Anschluss- und Benutzungszwang. Grundsätzlich seien Restmülltonnen so aufzustellen, dass sie auf den kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden könnten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HausmüllentsorgungsS. Soweit geeignete Zufahrten vorhanden seien, entscheide die Antragsgegnerin auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren sei (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HausmüllentsorgungsS). Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 und 7 HausmüllentsorgungsS müssten die Standplätze und Zugänge zu den Müllbehältern ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein, insbesondere müsse die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Müllbeseitigung (GUV-VC 27), der Unfallverhütungsvorschriften für die Sammlung und Transport von Abfall (GUV-R 2113) und die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (GUV-VD 29) sichergestellt sein. Im vorliegenden Fall komme das Einfahren in den privaten Zufahrtsweg hiernach nicht mehr in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 GUV-VD 29 „Fahrzeuge“ von Oktober 1990 dürften Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichten und die ausreichend tragfähig seien. Die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke unter dem Zufahrtsweg (Leergewicht des Mülleinsammelfahrzeugs 11,93 t, zulässiges Gesamtgewicht 18,57 t, derzeit kleinstes von der Antragsgegnerin unterhaltenes Fahrzeug) sei nicht geklärt. Schon aus diesem Grund sei es den Mitarbeitern der Antragsgegnerin nicht weiter zumutbar und erlaubt, den Zufahrtsweg zu befahren. Unabhängig davon sei auch ein sicheres Befahren des Weges nicht möglich. Nach § 46 GUV-VD 29 bzw. § 7 Abs. 1 GUV-V C 27 „Müllbeseitigung“ vom Januar 1979 dürfe nur unter Einweisung rückwärts gefahren werden, wenn sichergestellt sei, dass Versicherte nicht gefährdet würden. Einweiser dürften sich nicht zwischen dem bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Diese Bestimmungen würden durch die Regelungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung GUV-R 2113 präzisiert, da ein Rückwärtsfahren und Zurücksetzen beim Wenden so gefährliche Verkehrsvorgänge darstellten, dass diese nach Möglichkeit zu vermeiden seien (Ziffer 3.2.5.2.2). Es seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wie ein beiderseitiger Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen bzw. abgestellten Kraftfahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke, es dürfe keine Sichtbehinderung vorliegen und im Gefahrenbereich des Abfallsammelfahrzeugs dürften sich keine Personen aufhalten (Ziffer 3.2.5.2.3). Aus Anhang 3 zu dieser Regel sei ersichtlich, dass zwischen Einweiser und Fahrer eine stetige Sichtverbindung erforderlich sei und zudem seitlich des Fahrzeugs mindestens eine 50 cm breite, sicher begehbare Fläche für den Einweiser vorhanden sein müsse. § 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 StVO bestimme, dass der Fahrzeugführer die Verantwortung dafür trage, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet würden. Diese dargestellten rechtlichen Anforderungen seien, wie aus der eingangs beschriebenen Situation ersichtlich, hier nicht gegeben. Die Rampe auf Höhe …-str. 1 weise teils nur eine Breite von 3,5 m auf, wobei das verwendete Mini-Mülleinsammelfahrzeug mit Spiegeln 2,90 m breit sei, so dass die erforderliche Wegbreite (2,90 m + 0,50 m je Seite = 3,90 m) nicht gegeben sei. Hinzu kämen die Sichteinschränkungen. Für den Einweiser sei keine sicher begehbare Fläche von mindestens 0,50 m gegeben, was auch für Anwohner, die sich auf der Zuwegung aufhielten, gelte. Im Bereich der 90°-Kurve müssten die Seitenspiegel eingeklappt und es müsse mehrmals rangiert werden, eine Sichtverbindung zum Einweiser sei nicht gegeben. Im weiteren Verlauf könne der Fahrer auch nicht überblicken, wenn aus den anliegenden Grundstücken Personen träten, da sich diese schlichtweg im toten Winkel befänden, was insbesondere für Kinder gelte. Hinzu komme der teils unzulängliche Winterdienst. Daher seien die Voraussetzungen der HausmüllentsorgungsS an die Zufahrt nicht erfüllt, so dass eine Eigenbereitstellung der Restmüllbehälter verlangt werden könne. Aufgrund der erheblichen Gefährdung für Anwohner und Mitarbeiter der Antragsgegnerin könne die bisherige Praxis auch nicht im Rahmen einer Übergangsfrist beibehalten werden. Die Anordnung der Eigenbereitstellung sei weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig, auch wenn die jetzige Forderung nach etwa 40 Jahren Fragen zum Bestands- und Vertrauensschutz aufwerfe. Diese könnten jedoch nur durch rechtmäßiges Handeln gründen, nicht aber wie vorliegend aufgrund eines arbeitsschutzwidrigen Handelns. Die Anwohner seien mehrmals von Seiten des Einsammeldienstes auf die schwierige Situation insbesondere wegen der Sichtbehinderungen und Verparkung angesprochen worden. Auch sei ein Schriftwechsel mit der Eigentümerin der Zufahrt erfolgt. Als Alternative sei den Antragstellern die Inanspruchnahme des Vollservices „15 Plus“ angeboten worden, bei welchem die Antragsgegnerin die Bereitstellung der Mülltonne gegen Gebühr übernehme. Eine weitere Möglichkeit wäre unter bestimmten Voraussetzungen und im Einvernehmen mit der WEG …-straße und den anderen Grundstückseigentümern, einen Gemeinschaftsstandplatz für die Restmüllbehälter zu errichten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 der Bescheide beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine fortdauernde sofortige Eigenbereitstellung stehe unter arbeits- und sicherheitsrechtlichen Aspekten im öffentlichen Interesse, hinter das das Interesse der Grundstückseigentümer an der Beibehaltung der bisherigen Praxis zurücktreten müsse. Der Antragsgegnerin sei auch die Übernahme einer möglichen Haftung, sollte es zu einem Unfall kommen, nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruhe jeweils auf Art. 20 KAG, § 2 Abs. 1 Münchner Kostensatzung i. V. m. dem Kommunalen Kostenverzeichnis.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2015 stellt der Antragsteller zu 5) und gleichzeitig Bevollmächtigte der Antragsteller zu 1) bis zu 4) klar, mit der Klage werde nunmehr auch die Aufhebung auch der „Zweitbescheide“ jeweils vom 12. März 2015 beantragt. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gesamtanlage in den Jahren 1969 bis 1971 gemäß den maßgeblichen baurechtlichen Anforderungen erstellt worden sei, wobei auch die Anforderungen der Abfallentsorgung miteinbezogen worden seien und nunmehr insoweit Bestandsschutz bestehe. Durch den erfolgten Zurückschnitt des Bewuchses lägen nunmehr statt der verlangten lichten Breite von 3,50 m sogar 3,95 m vor. Die Anwohner achteten zudem darauf, dass am Abfuhrtag keine Fahrzeuge vor den Reihenhäusern abgestellt würden. Mit dem Problem von in zweiter Reihe parkenden Liefer- und sonstiger Fahrzeuge und dem unzureichenden Winterdienst sei die Antragsgegnerin auch in sonstigen engen Anliegerstraßen konfrontiert. Die Berufung auf die Unfallverhütungsvorschrift von 1990 in Hinblick auf die Tragfähigkeit des Erschließungswegs seitens der Antragsgegnerin gehe fehl, da davon auszugehen sei, dass die Tragfähigkeit der vor sechs Jahren betonsanierten Tiefgarage im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 1055 bzw. 1072 nachgewiesen worden sei. Danach hätten für Feuerwehr- oder Müllabholfahrzeuge mit der Brückenklasse 12 oder 30 gerechnet werden müssen, im Ergebnis sei damit das Befahren mit Fahrzeugen von einem Maximalgewicht von 18,60 Tonnen ohne Gefahr möglich. Zudem werde bezweifelt, dass eine Rundfahrt nicht möglich sei. Im Zweifel seien an den Ein- und Ausfahrten Halteverbote seitens der Antragsgegnerin anzuordnen. Aber selbst bei einem erforderlichen Rückwärtsfahren scheitere dies nicht an der geltend gemachten Unfallverhütungsvorschrift C 27 aus 1979, da hiernach zum einen für die vor dem 1. Oktober 1979 errichteten Erschließungswege die Bestandschutz bezweckende Übergangsregelung des § 32 gelte und zum anderen die in der Liste genannte Höchstlänge von 150 m nicht erreicht werde. Auch existiere die behauptete Verengung auf dem ersten Teilstück der Zufahrt nicht, hier ergebe sich bei tatsächlicher Messung eine Breite von 3,95 m. Zudem sei beobachtet worden, dass das Müllfahrzeug die Schleppkurve auch ohne Rangieren bewältigen könne. Die Gefahrenbeschreibung der Antragsgegnerin treffe nicht zu, da auch die Abholzeiten allseits bekannt und im Übrigen durch lautes Motorengeräusch und Signalton nicht unbemerkt bleiben könnten.
Mit Schreiben vom 30. März 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt, die Klagen werden abgewiesen.
Zur Begründung des Antrags werden im Wesentlichen die Ausführungen in der Bescheidsbegründung wiederholt. Der Beibehaltung der bisherigen Praxis stünden tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen. Die Einfahrt sei zu eng, um mit einem Müllfahrzeug gefahrlos befahren zu werden. Einen Anhaltspunkt für gewisse Mindestbereiten von Straßen ergeben sich u. a. aus dem „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ (EAE 85/95), deren Anwendung das Bundesinnen- und Verkehrsministerium 1995/1996 empfohlen habe. Hiernach müssten gerade verlaufende Anliegerwege ohne Begegnungsverkehr mindestens einen begehbaren Sicherheitsabstand von je 0,50 m ausweisen, der mit dem Müllfahrzeug befahrbare Weg müsse daher mindestens 3,90 m breit sein. Dies sei hier in Teilen nicht gegeben. Der Antragsgegnerin sei bewusst, dass es sich hier um eine „Altstraße“ handle, aber auch diese müsse sich an neuen Regelwerken und Erkenntnissen messen lassen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Eigenbereitstellung führt die Antragsgegnerin ergänzend aus, die Antragsteller hätte die Mülltonne über eine Wegstrecke von maximal 51 m – Antragsteller zu 1) – bis zu 35 m – Antragsteller zu 4) zum jeweiligen Bereitstellungsplatz zu bringen. In der Rechtsprechung werde davon ausgegangen, dass Wegstrecken von 100 bis zu 150 m in der Regel zumutbar seien. Zudem habe die Antragsgegnerin den Service „15 Plus“ oder die Errichtung eines Gemeinschaftsstandplatzes als Alternative angeboten.
Schließlich bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage des Antragstellers zu 5), da dieser lediglich Mieter und damit wohl nicht klagebefugt sei.
Unter dem 23. April 2015 bekräftige die Antragsgegnerin nochmals, dass die Einfahrtsbreite bei der Rampe lediglich 3,80 m und auf Höhe des vorspringenden Treppenaufgangs der …-str. 1 lediglich 3,50 m betrage. Welche Höchstlänge der Zufahrtsweg insgesamt aufweise, sei daher nicht entscheidungserheblich. Zudem könne die Kurve nicht ohne Rangieren durchfahren werden, zumindest nicht ohne Inanspruchnahme der Rasenfläche des Grundstücks …-str. 3. Es werde nicht bestritten, dass inzwischen größere Müllsammelfahrzeuge eingesetzt würden als in den 70er Jahren, es bestehe aber nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung, speziell für einzelne, enge Straßen kleinere Fahrzeuge einzusetzen; außerdem werde hier bereits ein sogenanntes Minifahrzeug verwendet.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2015 wies der Antragsteller zu 5) darauf hin, dass er als alleiniger Besitzer des Anwesen …-str. 15 b zwangsläufig mit den Pflichten nach der HausmüllentsorgungsS konfrontiert und damit klagebefugt sei. Hinsichtlich der Durchfahrtsbreite widerspreche sich die Antragsgegnerin selbst. Noch im Schreiben vom 12. August 2014 habe sie lediglich eine Durchfahrtsbreite von 3,50 m verlangt. Die Antragsgegnerin neige dazu, rechtserhebliche Längen- und Breitenanforderungen nach ihrer Interessenlage auszulegen.
Unter dem 22. Juni 2015 legten die Antragsteller dem Gericht eine statische Berechnung bzw. Überprüfung der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke …-str. 1 durch die …-Consult GmbH – Bautechnik, Wasserbau und Energie – vom 23. April 2014 vor. In der Auswertung der statischen Berechnungen kommt das Ingenieurbüro zu dem Ergebnis, dass die Tiefgaragendecke nicht mit einem Fahrzeug der Lastklasse 30 t befahren werden könne, d. h. das Müllfahrzeug nach Definition der Lokalbaukommission … könne die Decke nicht befahren. Eine Befahrung mit Fahrzeugen der Lastklasse 16 t sei dagegen möglich; damit sei auch das in den Bestandsplänen eingezeichnete (Müll-)Fahrzeug 12 t mit einer Fahrspurbreite 1,25 m abgedeckt.
Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich, wonach die Müllbehälter der Antragsteller im vorderen, nicht von der Tiefgarage unterbauten Bereich der Zufahrten/Rampen zwischen …-str. 1/3 und 13b/15 aufgestellt und geleert werden sollten, kam mangels Einverständnis der WEG …-str. 1 als Grundstückseigentümerin nicht zustande; sie ließ ihre Hausverwaltung am 29. Juni 2015 mitteilen, dass das Aufstellen der Tonnen im Hof- bzw. Durchfahrtsbereich nicht von der Dienstbarkeit zugunsten der Reihenhauseigentümer abgedeckt sei.
Mit Schreiben vom 21. September 2015 teilten die Antragsteller mit, dass sie nach Scheitern der Vergleichsbemühungen an ihrem Klageziel auch deshalb festhielten, weil die Antragsgegnerin zum einen in vergleichbaren Fällen Stichwege weiterhin anfahre (…-Weg, … Straße, … Straße) und zum anderen es „Entsorgungspolitik“ der Antragsgegnerin sei, durch den Einsatz immer größerer Müllfahrzeuge die sich daraus ergebenden Probleme auf die betroffenen Bürger abzuwälzen. Dies widerspreche den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Bestandschutzes sowie Treu und Glauben.
Diesem Vorbringen trat die Antragsgegnerin mit dem Einwand entgegen, die genannten Bezugsfälle seien nicht vergleichbar, da sich dort nichts verändert habe (E-Mail an den Kl. zu 3) vom 4.9.2015). Die Antragsgegnerin sei auch nach der Rechtsprechung nicht zum Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge verpflichtet (u. a. BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391).
Mit jeweils gleich lautenden Änderungsbescheiden vom 8. Oktober 2015 an die Antragsteller hob die Antragsgegnerin die Regelungen in Ziffern 1 und 2 ihrer Bescheide vom 12. März 2015 auf und ersetze sie durch folgende Regelungen:
Die Antragsteller zu 1) bis zu 5) werden als anschlusspflichtige Grundstückseigentümer jeweils verpflichtet, die Restmülltonne ihres jeweiligen Anwesens …-straße ab sofort auf eigene Veranlassung und eigene Kosten am jeweiligen Abholtag auf dem Gehweg zwischen der …-str. 3 bis 7 b zur Entleerung bereitzustellen und nach erfolgte Leerung an ihren Standplatz zurückzubringen (Ziffer 2 der Änderungsbescheide).
Die sofortige Vollziehung der unter 2 genannten Verpflichtungen wurde jeweils angeordnet (Ziffer 3 der Änderungsbescheide).
Zur Begründung wurde in Ergänzung der Ausführungen in den Bescheiden vom 12. März 2015 ausgeführt, eine ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke unter dem Zufahrtsweg sei für das eingesetzte Mini-Müllsammelfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18,57 t nach dem Gutachten der …-Consult GmbH vom 23. April 2014 nachweislich nicht befahrbar. Insoweit könnten die Bescheide vom 12. März 2015 teilweise widerrufen werden (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG); diese jetzt erst bekannt gewordenen Tatsache stelle eine Veränderung dar, die die Antragsgegnerin nicht zu vertreten habe (§ 6 Abs. 1 Satz 7 und 8 HausmüllentsorgungsS). Die Müllgefäße seien daher außerhalb der jeweiligen Grundstückseinfriedung zur Abholung bereit zu stellen. Dort würden sie – wie auch die übrigen Behälter der Eigentümer der Reihenhausanlage – mit einem „normal großen“ Müllfahrzeug entleert. Eine „Sonderlösung“ nur für die Antragsteller in Form einer Bereitstellung und Abholung ihrer Müllbehälter an der Zufahrtsrampe durch einen „Mini“ sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Die Antragsgegnerin dürfe ihre Entsorgungspraxis im Sinne des Einsatzes größerer Fahrzeuge zugunsten einer wirtschaftlicheren und effizienteren Organisation und Durchführung der Haumüllentsorgung ändern.
Die Anordnung des Sofortvollzugs liege jeweils im Hinblick auf eine fortlaufende und dauerhafte Gewährleistung der Entsorgungssicherheit sowie die Sicherheit der Müllwerker und der Anwohner im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Auf Anfrage des Gerichts teilten die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2015 mit, sie erhielten ihre Klagen unter Einbeziehung der Bescheide vom 8. Oktober 2015 aufrecht. Zudem werde in Bezug auf Ziffer 3 des Änderungsbescheids Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Die Reihenhausanlage sei nach den in den 60er Jahren maßgeblichen Anforderungen so gestaltet worden, dass ein Müllwagen mit damals üblichen Abmessungen und üblichem Gewicht in einer Rundfahrt und ohne kritisches Rückwärtsfahren die Entsorgung habe vornehmen können. Mangels baulicher Änderungen sei sie bestandsgeschützt, so dass den Antragstellern die satzungsrechtliche Übergangsregelung zugute komme. Wie man es auch drehe und wende, die Ursache für das „Nichtmehrbefahrenkönnen“ der privaten Zufahrt liege bei der Antragsgegnerin.
Zuletzt haben die Antragsteller in der Hauptsache den Antrag gestellt, die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12. März 2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Oktober 2015 aufzuheben sowie
die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen insbesondere im Klageverfahren Az. M 10 K 15.695 und merkte ergänzend an, die Organisation ihrer Abfallentsorgung einschließlich des Fuhrparks stehe unter der Prämisse der Effizienz und des Interesses aller … an niedrigen Müllgebühren. Sonderlösungen für einzelne Grundstücke, insbesondere Privatwege, könnten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht gefordert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers zu 5) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis zu 4) sind zwar zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat
Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin jeweils durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Regelung in Ziffer 2 ihrer Bescheide an die Antragsteller zu 1) bis 5) vom 12. März 2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Oktober 2015 Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 3 der Bescheide).
In formeller Hinsicht ist diese Anordnung jeweils nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO in den Einzelfällen ausreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Dabei trifft es eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung des von der Behörde jeweils geltend gemachten Interesses an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und des Interesses des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens: Ist die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage regelmäßig zurück; erscheint der angefochtene Bescheid hingegen nach kursorischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Im zu entscheidenden Fall hat die Klage des Antragstellers zu 5) Erfolg. Der an ihn gerichtete Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Die entsprechenden Bescheide an die Antragsteller zu 2) bis 4) sind dagegen rechtmäßig und führen zu keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Hierzu wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 4. Februar 2016 – M 10 K 15.695 – verwiesen, mit dem das Gericht der Klage des Antragstellers zu 5) stattgegeben und die Klagen der Antragsteller zu 1) bis 4) abgewiesen hat.
Dementsprechend war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 5) wiederherzustellen.
Unabhängig von den fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die jeweils ein überwiegendes Interesse der Antragsteller zu 1) bis 4) am einstweiligen Nichtvollzug der jeweiligen Verfügung in Ziffer 2 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 12. März 2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Oktober 2015 rechtfertigen könnten.
Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 4) waren folglich abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 1.1.3. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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