Aktenzeichen M 13L DK 15.3308
Leitsatz
1 Das ausgeurteilte Strafmaß hat bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme im Falle innerdienstlichen Fehlverhaltens keine „indizielle“ Bedeutung (BVerwG BeckRS 2016, 50729). Die schwerwiegende vorsätzliche Straftat der Vorteilsannahme als innerdienstliche Dienstpflichtverletzung wird generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. (Rn. 135 und 144) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vorteilsannahme durch einen Hochschullehrer sowie die nachträgliche unberechtigte Abänderung von Noten und mehrere erheblichen Weisungsverstöße führen zum endgültigen Vertrauensverlust, der die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. (Rn. 147) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässig erhobene Disziplinarklage führt in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i. d. F. der Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665; BayRS 2031-1-1-F) zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
1. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs wurde der Beklagte zu allen Verfahrensschritten und nach der Durchführung der Ermittlungen abschließend angehört (vgl. Art. 22 Abs. 1 BayDG). Die dem Beklagten eingeräumte Möglichkeit zur mündlichen Äußerung im Rahmen der abschließenden Anhörung hat dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen.
Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
2. Soweit in der Klageerwiderung des Bevollmächtigten des Beklagten vom … Oktober 2015 geltend gemacht wird, dass die Disziplinarbehörde eigene Zeugeneinvernahmen etc. unterlassen hat, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar.
a) Art. 23 Abs. 1 BayDG verpflichtet die Disziplinarbehörde zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts. Dabei hat sie in Bezug auf die Sachverhalte, die in einem Strafverfahren ermittelt worden sind, nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG von eigenen zusätzlichen Ermittlungen abzusehen. Ansonsten sind nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayDG die erforderlichen Beweise zu erheben, wobei die Art und Weise der Beweiserhebung gesetzlich nicht abschließend vorgegeben ist (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayDG: „insbesondere“).
b) Hinsichtlich den tatsächlichen Feststellungen zum strafbaren Verhalten des Beklagten durch die Vorteilsannahme (Vorwurf 1) hat die Disziplinarbehörde nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG zu Recht von eigenen Ermittlungen abgesehen.
Die tatsächlichen Feststellungen zu den gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Notenverbesserung und den Weisungsverstößen (Vorwürfe 2 mit 6) traf die Disziplinarbehörde durch die Einholung der schriftlichen dienstlichen Auskünfte des Präsidenten der Hochschule … als dem Dienstvorgesetzten an der Beschäftigungsbehörde des Beklagten sowie durch die Beiziehung der dort vorhandenen Urkunden und Akten. Dabei haben insbesondere die dem Beklagten bekanntgegebenen schriftlichen Anordnungen und Weisungen als Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Disziplinarbehörde vorgelegen. Diese auf Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 BayDG gestützte Beweiserhebung war sachgerecht. Eine weitere Beweiserhebung durch von der Disziplinarbehörde vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen war damit in Bezug auf die Vorwürfe 2 mit 6 aus deren Sicht nicht geboten.
c) Der Beklagte kann auch keinen Anspruch auf die Durchführung von Zeugeneinvernahmen durch die Disziplinarbehörde geltend machen.
Zwar kann der Beamte Beweisanträge stellen. Über diese Beweisanträge ist jedoch – ohne Rechtsanspruch des Beklagten auf eine bestimmte Form der Beweiserhebung – nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Disziplinarbehörde zu entscheiden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayDG). Dabei kann die Disziplinarbehörde insbesondere die sich aus den Akten ergebenden Tatsachen ihrer Bewertung zugrunde legen, da insoweit wegen der anderweitigen Erweislichkeit der Tatsache eine weitere Beweiserhebung nicht geboten ist (vgl. Findeisen, Kommentar zum BayDG, Stand Sept. 2014, Anm. 3.2.2 zu Art. 26).
Da die Hochschule der Disziplinarbehörde mit dem Anschreiben vom 29. April 2009 sämtliche Unterlagen vorgelegt hat, auf die der Beklagte in seiner schriftlichen Äußerung vom … September 2009 auch vielfach Bezug genommen hat (vgl. etwa Bl. 109 der Disziplinarakte: „Beweis 18 (…) von der Hochschule bereits vorgelegt“), war eine weitere Beweiserhebung, etwa durch die vom Beklagten beantragten Zeugeneinvernahmen, nicht geboten.
d) Der weiter in der Klageerwiderung vom … Oktober 2015 vom Bevollmächtigten des Beklagten beantragten Zeugeneinvernahme zweier Hochschulprofessoren zu der Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit einem anderen Berufungsverfahren von der Hochschulleitung benachteiligt worden ist bzw. welche Drittmittelverträge an der Hochschule abgeschlossen werden (Ziffer 4. lit. a und lit. c der Klageerwiderung vom …10.2015 – Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) war im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht nachzukommen. Die vom Beklagten behaupteten Umstände haben mit den Sachverhalten, die Gegenstand des Disziplinarklageverfahrens sind, nichts zu tun und sind insoweit unbehelflich.
II.
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der vom Kläger im Einzelnen in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 (dort zu Ziffer III., S. 8 mit S. 37) dargelegt worden ist. Darauf wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen nach Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben.
Dieser Sachverhalt steht fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Bestandteil der Disziplinarakte sowie der Beiakten dem Gericht zur eigenen Überzeugungsbildung vorgelegen haben (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO) sowie durch die nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts … vom … September 2014 (Az. 8 Ls …).
1. Damit ist für die disziplinarrechtliche Würdigung im Einzelnen von den nachfolgenden Sachverhalten auszugehen:
Vorwurf 1:
Nach den in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 BayDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts … vom … September 2014 (Az. 8 Ls …) ist der Beklagte schuldig einer strafbaren Vorteilsannahme durch die Entgegennahme von 1428,- EUR von der Fa. L … für die Abgeltung der Projektteilnehmer an der Lehrveranstaltung des Beklagten an der Hochschule … im Wintersemester 2008/2009, die als Inhalt der Lehrveranstaltung die konstruktive (Gestaltung und) Optimierung einer (Holz-) Pellet- Zuführungsvorrichtung zum Gegenstand hatte.
Vorwurf 2:
a) Der Beklagte hat die vom Studenten T. im Sommersemester 2008 gefertigte Studienarbeit („ENVY – The environment friendly spa – Aufgaben: Patentrecherche Wärmepumpenintegration“; Beiakte 1 Anlage 14 – Bl. 151 ff. der Beiakte 1) nach der Abgabe der Studienarbeit und der Mitteilung der Bewertung mit der Note,7 dem Studenten zur Korrektur einer in der abgegebenen Studienarbeit enthaltenen Berechnung zurückgegeben und die Studienarbeit nach der von dem Studenten durchgeführten erneuten Berechnung mit der Note,3 bewertet.
Die Notenänderung nach der Abgabe der Studienarbeit durch den Studenten wurde vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom … September 2009 im Disziplinarverfahren (dort S. 10 mit 12 zu 2.; Bl. 112 ff. der Disziplinarakte) dem Grunde nach bestätigt.
Der Beklagte bestreitet zwar in dieser Äußerung, dass er vom Studenten T. „Zusatzarbeiten“ für die Notenänderung gefordert hat. Er hat jedoch nach seinen eigenen Angaben, „bei der Besprechung (des) vorläufigen Abschlussberichts (dem Studenten) mitgeteilt, dass zur Konzeptbewertung mindestens eine (!) überschlägige Berechnung eines Konzeptes erwartet wird. In der wenige Tage später abgegebenen Endfassung waren dann tatsächlich relativ einfache und magere Berechnungen der Konzepte „K4“ und „K5“ enthalten“, die jedoch nach Auffassung des Beklagten rechnerisch falsch waren. „Die Arbeit wurde aber dennoch wohlwollend mit,7 bewertet.“ (S. 11 der Stellungnahme vom …9.2009; Bl. 113 f. der Disziplinarakte). Da der Student T. mit dieser Bewertung bei der Notenbekanntgabe nicht einverstanden war, willigte er letztendlich „wieder wohlwollend ein, dass der Student die Korrekturen noch durchführen und vorlegen könne und diese dann nochmals bewertet werden“ (S. 12 der Stellungnahme vom …9.2009; Bl. 114 der Disziplinarakte).
Damit hat der Beklagte selbst die nach der Abgabe der Endfassung der Studienarbeit und der abschließenden Bewertung dieser Arbeit, somit also nach der Notenfeststellung, durchgeführte Notenänderung aufgrund von weiteren Korrekturarbeiten des Studenten T. bestätigt.
Dies stimmt auch mit den Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 vernommenen Studenten T. überein. Dieser hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er nach der Abgabe der Endfassung der Studienarbeit und der Mitteilung der Note für diese Endfassung der Arbeit im Rahmen der Noteneinsichtnahme weitere Berechnungen durchgeführt hat, um so die Note zu verbessern (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.10.2016, S. 4).
Bei diesem Ablauf kann es für das Disziplinargericht offen bleiben, von wem der Vorschlag zur Vornahme weiterer Berechnungen ausgegangen ist. Während die Disziplinarbehörde, dem Vortrag des Zeugen T. folgend, den Beklagten als Veranlasser der weiteren Berechnungen ansieht, ist dieser nach seinen Angaben in der Äußerung vom … September 2009 nur dem Wunsch des Studenten „wohlwollend“ nachgekommen. Aber auch im letzteren Fall hat der Beklagte die Notenänderung sich als seine Handlung zurechnen zu lassen. Denn er war als Prüfer alleine dafür verantwortlich, ob an der abgegebenen und bereits bewerteten Arbeit noch Änderungen vorgenommen werden können. Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung sämtlicher Prüfungsteilnehmer war eine derartige, vom Beklagten zu verantwortende Handhabung jedoch zwingend ausgeschlossen.
b) Entgegen den Ausführungen in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 ist es dagegen für das Gericht nicht erweislich, dass der Beklagte die Notenänderung zugunsten des Studenten T. von der „unangemessenen Erledigung zusätzlicher Arbeiten abhängig“ (S. 17 der Disziplinarklage vom 4.8.2015, dort zu 2.1) gemacht hat.
Die Disziplinarbehörde stützt sich bei dieser Bewertung auf die Angaben des Zeugen T. im Rahmen seiner Aussage gegenüber dem Dekan der Fakultät … und der Kanzlerin der Hochschule am 28. Februar 2009 (Anlage 2 der Beiakte 1 – Bl. 2 f. der Beiakte 1). Dabei hat der Zeuge ausgeführt, dass der Beklagte nach der Notenbekanntgabe „Zusatzarbeiten“ zur weiteren Notenverbesserung von ihm gefordert hat. Diese „Zusatzarbeit“ bestand nach dieser Aussage in der Erstellung zusätzlicher Berechnungen für eines des in der Studienarbeit enthaltenen Alternativkonzeptes.
Zwar hat der Zeuge T. im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 gegenüber dem Gericht die von ihm vorgenommenen Berechnungen ebenfalls als „Zusatzberechnungen“ bezeichnet (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.10.2016, S. 4). Auf die Frage des Bevollmächtigten des Beklagten hat er jedoch auch angegeben, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob in der abgegeben und bewerteten Studienarbeit die Konzepte „K4“ und „K5“ bereits mit Berechnungen hinterlegt waren und diese vom Beklagten als unzutreffend moniert worden sind, oder ob er – dann im Sinne von „zusätzlichen“ – Berechnungen zu diesen Konzepten vorgenommen hat und diese „Zusatzberechnungen“ Grundlage der in Aussicht gestellten Notenverbesserung waren (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.10.2016, S. 6).
Damit ist es nach der Beweisaufnahme für das Gericht aber nicht mit der notwendigen ausreichenden Sicherheit erkennbar, dass der Beklagte zusätzliche, im Sinne von bis dahin in der abgegebenen Studienarbeit noch nicht enthaltenen, Berechnungen vom Zeugen gefordert hat bzw. der Zeuge nur die in der abgegebenen und mit der Note,7 bewerteten Studienarbeit bereits enthaltene Berechnungen wegen deren rechnerischen Fehlern korrigiert hat. Insoweit bedurfte es aber auch keiner weiteren Aufklärung, da die Tatsache der Notenänderung durch den Beklagten nach Notenschluss jedenfalls – wie oben zu a) bereits dargelegt – nachgewiesen und der disziplinarrechtlichen Bewertung zugrunde zu legen war.
Vorwurf 3:
Der Beklagte hat zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommersemester 2008 die Regelungen der Hochschule zum Verbot der Verbindung zwischen Studienprojekten der Hochschule und den privaten Interessen des Hochschullehrers durch die Erstellung der digitalen Verknüpfung der Daten des Studienprojekts „ENVY – The environment friendly spa“ und der dem Beklagten privat zuzurechnenden Internetseite www. …de verstoßen.
Dieser Verstoß gegen die Weisung der Hochschule steht fest durch die Einlassung des Beklagten in seiner Stellungnahme vom … September 2009 und den vorliegenden Unterlagen des Disziplinarverfahrens.
Der Beklagte hat darin ausgeführt (S. 16 f. zu 2.; Bl. 118 f. der Disziplinarakte)., dass nach der von der Hochschule für die Durchführung von Studienarbeiten erstellten „Check-Liste“ („Beweis 22“ zur Stellungnahme vom …9.2009; Bl. 187 der Disziplinarakte) „die Studenten ihre Dokumente in einem eigenen – nur für das Projektteam zugänglichen – Projektverzeichnis des Hochschulservers hochladen sollen.“ Auf Vorschlag eines der Studenten zu Beginn des Studienprojekts sind die Daten statt auf dem Hochschulserver in einem sog. Content Management System (CMS) gespeichert worden, der neben einem passwortgeschützten internen Bereich auch einen öffentlich zugänglichen Bereich enthalten.
Damit hat der Beklagte die Tatsache der öffentlichen Zugänglichmachung von Daten aus den Studienarbeiten ausdrücklich eingeräumt. Ohne Bedeutung für den damit verbundenen Weisungsverstoß ist es, dass diese Lösung möglicherweise auf Vorschlag eines teilnehmenden Studenten eingerichtet worden ist. Denn alleine dem Beklagten oblag es als dem verantwortlichen Betreuer der Studienarbeiten, die Einhaltung der Regelungen der Hochschule für die digitale Zusammenarbeit innerhalb der Studienarbeiten sicherzustellen.
Vorwurf 5:
Der Beklagte hat gegen die ihm vom Präsidenten der Hochschule am 27. Februar 2009 erteilte Weisung zum Unterlassen der Durchführung einer Veranstaltung im Sommersemester 2009 im Zusammenhang mit seinem privaten Wohnobjekt verstoßen.
Der Beklagte hatte für das Sommersemester 2009 die Veranstaltungen „Luftbefeuchtung in zwangsbelüfteten Räumen“ und „Automatisiertes Beschickungssystem von Heizpellets“ als Studienprojekte angeboten. Da die Hochschule in diesen Themenstellungen einen engen Zusammenhang mit dem privaten Wohnobjekt des Beklagten gesehen hat, hat sie ihm die Durchführung dieser Veranstaltungen mit Weisung vom 27. Februar 2009 untersagt und ihm mit dieser Weisung aufgegeben, für die Studienarbeiten alternative Themen vorzulegen und den Studenten anzubieten (Beiakte 1, Anlage 8 – Bl. 46 f. der Beiakte 1). Der Beklagte hat daraufhin die Lehrveranstaltung „Zuführung und Handling zylindrischer Maschinen- und Bauelemente in der Serienproduktion“ für das Sommersemester 2009 angeboten (Bl. 195 der Disziplinarakte), die dann in den Studienarbeit des Studenten K. im Fach „Konstruktion IV“ als „Automatische Zuführung zylindrischer Elemente“ (AZZE) bezeichnet worden ist (Beiakte 11, Anlage 3 – Bl. 6 ff. der Beiakte 11).
Mit der Durchführung dieser Studienarbeit hat der Beklagte gegen die untersagende Weisung vom 27. Februar 2009 verstoßen, da die Inhalte der Lehrveranstaltung AZZE identisch mit der dem Beklagten untersagten Lehrveranstaltung „Automatisiertes Beschickungssystem von Heizpellets“ war. Dies steht fest aufgrund der als Beiakte 11 vom Kläger vorgelegten Unterlagen, aus denen sich der Inhalt der Studienarbeiten bzw. Projektsitzungen ergibt.
Die Einlassung des Beklagten in seiner Äußerung vom … September 2009, dass das ursprüngliche Thema der Studienarbeit („Automatisiertes Beschickungssystem von Heizpellets“) nicht auf sein Wohnobjekt bezogen war und die geänderte Lehrveranstaltung keinen Bezug zu einem Pellets-Ofen aufgewiesen hat (S. 17 der Stellungnahme des Beklagten vom …9.2009, Bl. 119 der Disziplinarakte), widerlegt dies nicht. Denn aus den als Beiakte 11 vorgelegten Unterlagen ergibt sich für das Gericht im Einzelnen nachvollziehbar, dass es sich um die im Kern inhaltlich identische Veranstaltung zur Frage des Beschickungssystems für Pellets-Öfen gehandelt hat. So hat sich die Studienarbeit des Studenten K. in mehrfacher Weise auf die Beschickung eines Systems mit Pellets bezogen (vgl. Studienarbeit Student K., Beiakte 11 Anlage 3; Bl. 6 ff. der Beiakte 11). Auch die Ausarbeitungen lassen die Identität erkennen.
Vorwurf 6:
Der Beklagte hat gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 27. Juli 2009, mit der ihm jede weitere Diensttätigkeit bis zum Ablauf der Krankschreibung untersagt („Untersagung Diensttätigkeit“ vom 27.2.2009, Beiakte 11 Anlage 15; Bl. 366 der Beiakte 11) und die dem Beklagten am gleichen Tag gegen 12.30 Uhr persönlich ausgehändigt worden ist, dadurch verstoßen, dass er auf elektronischem Weg die Noten der Studienarbeiten an das Amt für Studienangelegenheiten am 27. Juli 2009 gegen 16.30 Uhr übermittelt hat.
Dieser Sachverhalt steht fest durch die vorliegenden schriftlichen Nachweise der Aushändigung der Weisung (Beiakte 11 Anlage 16; Bl. 368 der Beiakte 11) und des Ausdrucks der Mail des Beklagten vom 27. Juli 2009, 16:24 Uhr, an das Amt für Studienangelegenheiten der Hochschule mit der Mitteilung der Benotungen der Studienarbeiten durch den Beklagten (Beiakte 11 Anlage 17, Bl. 369 der Beiakte 11).
Die Einlassung des Beklagten in seiner Äußerung vom … September 2009, dass er die Studienarbeiten bereits bis zum Eintritt seiner Dienstunfähigkeit am 13. Juli 2009 und damit vor dem Zeitpunkt der ihm erteilten Weisung korrigiert und die Benotungen wegen der von den Studenten noch durchzuführenden redaktionellen Änderungen bis zum 27. Juli 2009 zwar in das Notensystem der Hochschule eingetragen aber noch nicht endgültig in das System übertragen hatte (S. 18 f. der Stellungnahme vom …9.2009, Bl. 120 f. der Disziplinarakte), entlastet den Beklagten nicht. Mit der Weisung vom 27. Juli 2009 war dem Beklagten „jede weitere Diensttätigkeit“ untersagt. Dies war die Konsequenz aus der Krankmeldung des Beklagten, aufgrund der beim Beklagten nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 16. Juli 2009 „keine Fähigkeit“ bestand, „nur einzelne Dienstaufgaben zu übernehmen“ (Schreiben des Gesundheitsamtes … vom 16.7.2009, Beiakte 11 Anlage 14; Bl. 365 der Beiakte 11). Damit war die Ausführung jedweder dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen, was denknotwendig auch die (endgültige) Übermittlung von Prüfungsnoten an das Amt für Studienangelegenheiten umfasste.
Vorwurf 4:
Von dem in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 erhobenen Vorwurf 4 (dort zu III.3.2, S. 21 ff. der Disziplinarklage) wird der Beklagte freigestellt.
Einen Verstoß gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 durch die vom Beklagten im Sommersemester 2008 geleitete und durchgeführte Studienveranstaltung „ENVY – The environment friendly spa“ kann das Gericht nicht erkennen.
a) Die Disziplinarbehörde wirft dem Beklagten insoweit vor, dass die Durchführung der vorgenannten Studienveranstaltung eine Verknüpfung einer von ihm verantworteten Lehrveranstaltung an der Hochschule und seinen privaten Interessen im Zusammenhang mit dem privaten Hausbau darstellt. Eine derartige Verknüpfung ist dem Beklagten nach der Auffassung der Disziplinarbehörde jedoch durch die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 auch im Sommersemester 2008 (noch) untersagt gewesen. Jedenfalls aber war nach der Auffassung der Disziplinarbehörde diese Untersagung durch die Weisung des Dekans vom 27. Mai 2008 nochmals wiederholt worden.
b) Dieser Auffassung folgt das Disziplinargericht nicht.
aa) Die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 betrifft nach ihrem Wortlaut „Aktivitäten“ des Beklagten „rund um (seinen) privaten Hausbau“. Diese Tätigkeiten ordnet die Hochschulleitung als „ausschließlich privater Natur“ ein und untersagt deshalb dem Beklagten „gegenüber Firmen und sonstigen Partnern im Namen der Fachhochschule … zu handeln oder (…) privaten Hausbau als Projekt der Fachhochschule … darzustellen in direkter oder indirekter Form.“ Weiter wurde dem Beklagten untersagt, „Studenten der Fachhochschule … über Projektarbeiten, Diplomarbeiten und ähnliches bei diesem Hausbau in irgendeiner Form zu involvieren“ (Weisung vom 5.5.2004, Beiakte 1 Anlage 7; Bl. 44 der Beiakte 1).
bb) Diese Weisung ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln aus der Sicht des Empfängers nur darauf gerichtet gewesen, dem Beklagten die Einbindung studentischer Arbeiten bei der Errichtung des privaten Wohnhauses zu untersagen. Die Errichtung des Wohnhauses war aber mit dem vollständigen Bezug des Gebäudes (und ggf. der danach noch notwendigen Durchführung kleinerer Abschlussarbeiten) durch den Beklagten und seiner Familie abgeschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unstrittig weit vor dem Sommersemester 2008 gelegen, da der Beklagte jedenfalls ab Ende 2004 unter seiner neuen Wohnadresse, dem neu errichteten Wohnhaus, gemeldet war (vgl. „Personalunterlagen“ des Personalakts – Beiakte 2, Bd. I ohne Nummerierung).
Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 27. Februar 2009 bestätigt.
Die Weisung vom 27. Februar 2009 hat dem Beklagten die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem privaten Wohnobjekt verboten (vgl. oben zum Vorwurf 5), Sie wäre der Sache nach nicht notwendig gewesen, wenn dem Beklagten bereits durch die (nach Auffassung der Hochschulleitung noch weiterwirkende) Weisung vom 5. Mai 2004 die Vergabe dieser Studienarbeiten im Zusammenhang mit seinem privaten Wohnhaus untersagt gewesen wäre.
Zwar hat die Hochschulleitung in der Weisung vom 27. Februar 2009 gegenüber dem Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Weisung vom 5. Mai 2004 vom Beklagten immer noch zu befolgen ist. Diese Auffassung verkennt jedoch den begrenzten Wirkungsbereich der Weisung vom 5. Mai 2004, der nur auf die Errichtung des Wohnhauses des Beklagten gerichtet war und somit per se mit der Fertigstellung des Wohnhauses, also im Zeitpunkt des Einzugs in das Haus durch den Beklagten und seine Familie seine Wirksamkeit verloren hat.
cc) Auch das Schreiben des Dekans vom 27. Mai 2008 ändert an dieser Beurteilung nichts.
Unabhängig von der Frage, ob mit diesem Schreiben überhaupt eine dienstliche Weisung des Präsidenten der Hochschule inhaltlich konkretisiert werden kann, hat es jedenfalls kein Verbot der Vergabe von Studienarbeiten an Studenten wegen des Zusammenhangs mit dem privaten Wohnhaus des Beklagten enthalten. Der Dekan hat dem Beklagten gegenüber für die Vergabe von Studienarbeiten im Fach Konstruktion nur eine Weisung in Bezug auf den Umfang der zu vergebenen Arbeiten ausgesprochen. Die Verquickung von privaten Interessen des Beklagten und der Vergabe von Studienarbeiten wird in diesem Schreiben zwar dann erwähnt, die Weisung aber gerade nicht darauf gestützt.
c) Im Ergebnis konnte der Beklagte damit im Sommersemester 2008 mangels weiterer Wirksamkeit der Weisung nicht mehr gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 verstoßen. Der Beklagte war deshalb von diesem Vorwurf freizustellen.
2. Hinsichtlich der in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 vom Kläger verfügten Freistellungen und Beschränkungen (dort zu Ziffer III. 4.1 mit 4.3 sowie III. 4.5. und 4.6, S. 29 mit 34 sowie S. 36 f. der Disziplinarklage) sowie der vom Kläger zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 erklärten Freistellung (Niederschrift vom 18.10.2016, S. 10) zu dem unter Ziffer III. 4.4 der Disziplinarklage vom 4. August 2015 (dort S. 35) erhobenen Vorwurf verbleibt es bei diesen Freistellungen und Beschränkungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht in Anwendung von Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 und sieht von einer (nur wiederholenden) Begründung ab.
III.
Durch diese zur Überzeugung des Gerichts vorstehend unter Ziffer II.1 im Einzelnen festgestellten Sachverhalte hat der Beklagte in mehrfacher Weise gegen die ihm aus dem Abschnitt 6 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.d.F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010) obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
1. Durch die Vorteilsannahme in Bezug auf die Zahlungen durch die Firma L* … (oben zu II.1 Vorwurf 1) hat der Beklagte gegen die ihm aus § 42 Abs. 1 BeamtStG obliegende Pflicht, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt zu fordern, verstoßen. Gleichzeitig hat er damit die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt.
2. Die nachträgliche Abänderung der Note für die vom Studenten T. im Sommersemester 2008 erstellte Studienarbeit (oben zu II.1 Vorwurf 2) stellt eine Verletzung der Pflicht zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) dar.
3. Mit der öffentlichen Zugänglichmachung der Daten von Studienarbeiten durch die Verlinkung der Ergebnisse der Studienprojekte mit der dem Beklagten zuzurechnenden privaten Internetseite www. …de (oben zu II.1. Vorwurf 3) hat der Beklagte die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) und das Gebot zur Uneigennützigkeit der Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Gleichzeitig liegt in diesem Verhalten des Beklagten eine Verletzung der ihm aus § 35 Satz 2 BeamtStG obliegenden Gehorsamspflicht, da er mit diesem Handeln gegen die Weisung der Hochschule zur digitalen Zusammenarbeit bei Studienprojekten verstoßen hat.
4. Die weiteren Weisungsverstöße des Beklagten (oben zu II.1 Vorwurf 5 und Vorwurf 6) stellen ebenfalls eine Verletzung der Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) dar.
IV.
Die festgestellten innerdienstlichen Dienstvergehen durch den Beklagte sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Dies führt vorliegend gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris Rn. 16).
Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).
Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).
2. In Anwendung dieser Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne Weiteres auch auf die Rechtslage nach dem bayerischen Landesrecht übertragbar sind (BayVGH, U.v. 23.9.2009 – 16a D 2355/07 – juris Rn. 48; vgl. zuletzt etwa BayVGH, U.v. 21.1.2015 – 16a D 1904/13 – juris Rn. 80 ff.), ergibt sich vorliegend das Folgende:
a) Das zunächst für die Maßnahmenzumessung auf einer sog. ersten Stufe heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat vorliegend die vom Beklagten begangene vorsätzliche Straftat der Vorteilsannahme als innerdienstliche Dienstpflichtverletzung in den Blick zu nehmen. Dabei ist dem Grunde nach davon auszugehen, dass „schwerwiegende Vorsatzstraftaten (…) generell einen Vertrauensverlust“ bewirken, „der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt“ (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – NVwZ 2016, 772 Rn. 14; ebenso BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – NVwZ-RR 2016, 421 Rn. 12).
aa) Dabei sind die vom Strafgericht im Urteil vom *. September 2014 ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt für das vorsätzliche strafbare Verhalten des Beklagten sowie die vom Strafgericht vorgenommenen Erwägungen zur Strafhöhe für die Frage der Vertrauensbeeinträchtigung im Falle einer innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung ohne Bedeutung.
Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten, d.h. die Entgegennahme von Geldleistungen, war in das Amt des Beklagten als Hochschullehrer eingebunden. Damit ist Maßstab für den Umfang des Vertrauensverlustes aufgrund der Schwere des Dienstvergehens nach der Rechtsprechung alleine der gesetzlich abstrakt bestimmte Strafrahmen der vom Beamten begangenen Straftat, ohne dass das konkret vom Strafgericht verhängte Strafmaß für das Maß des Vertrauensverlustes von Bedeutung ist. Nur so ist nämlich eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerdienstlicher Dienstvergehen gewährleistet (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 14; so bereits auch BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – NVwZ 2016, 772 Rn. 19 für den Fall der sog. Zugriffsdelikte).
Anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen ist für das innerdienstliche Verhalten des Beamten und die daraus zu ziehenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen somit im Rahmen der Bemessungsentscheidung nicht die strafrechtliche Sanktionierung ausschlaggebend. Vielmehr geht es unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Bewertung des Handelns um die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Falle eines endgültigen Vertrauensverlustes durch ein vom Beamten begangenes innerdienstliches Dienstvergehen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O. Rn. 16).
bb) Für die vom Beklagten begangene vorsätzliche Vorteilsannahme hat der Strafgesetzgeber in § 331 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Damit ist von einer schwerwiegenden Verletzung gesetzlicher Pflichten bei einer strafbaren Tatbegehung auszugehen, die grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – NVwZ 2016, 772 Rn. 20).
Hinzu kommt, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dem strafrechtlichen Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das innegehabte Statusamt wegen der Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung des Beamten eine herausragende Bedeutung zukommt. Ein Verstoß gegen diese beamtenrechtliche Pflicht, auf deren Einhaltung eine rechtsstaatliche Verwaltung zur Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen ist, stellt eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauens dar, dass aufgrund des Unrechtsgehalts der Straftat eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3/12 – BVerwGE 146, 98 Rn. 28 und Rn. 31 m.w.N.; BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 29).
cc) Damit ist auf der ersten Stufe nach der Schwere des Dienstvergehens des Beklagten für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von einem Orientierungsrahmen auszugehen, der bis zur Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme reicht.
b) „Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht“ (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – NVwZ-RR 2016 421 Rn. 17).
aa) Für diese auf der zweiten Stufe (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 18) vorzunehmende Prüfung ist es vorliegend ausgeschlossen, die Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts mildernd in die vom Disziplinargericht zu treffende Zumessungsentscheidung einzustellen.
Wie oben bereits ausgeführt, ist für die Bewertung der Schwere innerdienstlichen Verhaltens, wie vorliegend, alleine die Orientierung am abstrakten Strafrahmen maßgeblich. Das ausgeurteilte Strafmaß hat dagegen bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme im Falle innerdienstlichen Fehlverhaltens keine „indizielle“ Bedeutung (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 14 ff.).
Auch wenn die im Strafurteil des Landgerichts … vom *. September 2014 ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt am untersten Ende der möglichen strafrechtlichen Sanktionierung liegt, ist dies somit nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen.
bb) Ohne durchgreifende Bedeutung zugunsten des Beklagten ist es auch, dass die ihm von der Firma L* … zugewandten Geldbeträge im Rahmen einer Abschlussfahrt des Beklagten mit den Teilnehmern der Studienveranstaltung bzw. an zwei Studenten, die an der Abschlussfahrt nicht teilgenommen haben, aus- bzw. weitergegeben wurden. Auch wenn der Beklagte selbst den Betrag, der mit etwa 1.400 EUR nicht nur geringfügig gewesen ist, nicht für sich selbst behalten hat, stellt dieses konkrete Verhalten des Beklagten eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Der Verlust des Vertrauens in eine gesetzestreue Verwaltung wird nicht dadurch geringer, dass der Beamte das vereinnahmte Geld für Zwecke, die auch dritten Personen zugutekommen, ausgibt.
cc) Da auch die weiteren dem Beklagten vorzuwerfenden innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen nicht als nur geringwertig einzustufen und auch aufgrund ihrer Anzahl als insgesamt schwerwiegend anzusehen sind, besteht vorliegend kein Grund, von der Verhängung der Höchstmaßnahme nach unten abzuweichen. Das gesamte Verhalten des Beklagten spricht vielmehr in der Prognose zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass mit weiteren schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen des Beklagten zu rechnen ist. Trotz mehrfacher schriftlicher Weisungen war der Beklagte nicht bereit, sein dienstliches Verhalten an die ihm gegenüber rechtmäßig getroffenen Vorgaben auszurichten. Im Gegenteil bestätigt sein Verhalten zur Überzeugung des Gerichts, dass er nicht willens ist, seine dienstlichen Verpflichtungen strikt und nachvollziehbar von seinen privaten Interessen zu trennen. Ein weiteres Vertrauen in einer für das innegehabte Amt eines Hochschullehrers gebotenen ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist für das Gericht damit nicht erkennbar. Sowohl für den Dienstherrn als auch für die Allgemeinheit ist damit von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG führt dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.