Aktenzeichen 24 O 1012/16
RL 2007/46/EG
§§ 4, 6, 25 EG-FGV
Leitsatz
1. Eine Zurechnung eines arglistigen Handelns des Herstellers an den Händler findet nicht statt. Im Rahmen der Verjährung gem. § 438 Abs. 3 BGB findet ebenfalls keine Zurechnung eines arglistigen Verhaltens des Händlers statt. Dem Händler ist es ohne weitergehende Anhaltspunkte auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Kfz-Händler haftet nicht aus Prospekthaftung im weiteren oder engeren Sinn, gleichfalls nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG. Auch ein Anspruch gegen den Händler aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV ist nicht gegeben.
2. Der Verkäufer einer Sache haftet nicht dafür, dass sein Lieferant ein mangelbehaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Vertragshändler ist ein sonstiger Absatzmittler, kein Handelsvertreter. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
4. Arglistige Täuschung durch mittelbare Täterschaft bei Verkauf eines abgasmanipulierten Fahrzeugs setzt ein besonderes Näheverhältnis voraus, wodurch gerade erst der Verkauf des Fahrzeugs ermöglicht wird. (Rn. 78 – 80) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne sind auf den Fall des Verkaufs eines abgasmanipulierten Fahrzeugs durch den Händler nicht übertragbar. (Rn. 105) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 33.450,00 € festgesetzt.
Gründe
Die -jedenfalls in Form der zuletzt gestellten Anträge zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
A.
Ein Anspruch des Klägers aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 818 BGB wegen Anfechtung des Kaufvertrages auf Grund arglistiger Täuschung ist nicht gegeben.
I.
Der Kläger kann sich hierbei nicht darauf stützen, dass die Beklagte selbst den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen hätte.
Unstreitig hatte die Beklagte vor der medialen Berichterstattung im September 2015, also zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, keine positive Kenntnis vom Einbau der streitgegenständlichen Software. Unstreitig ist weiter, dass der Beklagten vor Bekanntwerden der Vorwürfe auch keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, die auf einen Einbau der streitgegenständlichen Software hingewiesen hätten. Seitens des Klägers ist zudem auch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte von der Manipulation Kenntnis gehabt hätte oder hätte haben können.
Ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die Beklagte ist daher nicht gegeben.
II.
Auch muss sich die Beklagte ein etwaiges arglistiges Verhalten der … oder der … bzw. der … nicht zurechnen lassen. Ob insofern Arglist gegeben ist, kann deswegen dahinstehen.
1. Die Zurechnung richtet sich nach § 123 Abs. 2 BGB. Hiernach ist dann, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat, die Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Dritte können danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2017, § 123 Rn. 12).
2. Die Beklagte muss sich ein etwaiges arglistiges Handeln von Mitarbeitern des … Konzerns bzw. der … oder … nicht zurechnen lassen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte, wie der Kläger behauptet, Vertragshändlerin ist, oder, wie die Beklagte vorbringt, unabhängige Händlerin. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da der Beklagten selbst dann, wenn sie Vertragshändlerin wäre, ein arglistiges Verschweigen der … oder der … bzw. … nicht zugerechnet werden könnte (so auch LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017, 7 O 147/16, BeckRS 2017, 117776, m.w.N.).
Bei der Beklagten handelt es sich jedenfalls um eine rechtlich selbstständige Händlerin. Eine Zurechnung kann insoweit nicht erfolgen (vgl. hierzu ausführlich LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15, abrufbar in beck-online, m.w.N.).
Ein selbstständiger Händler ist kein Wissensvertreter. Deshalb könnte der Beklagten ein Wissen der Hersteller nicht gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zugerechnet werden (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, abrufbar in beck-online; LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016, 25 O 6/16, abrufbar in beck-online; LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017, 25 O 30/165, abrufbar in beck-online; LG Bielefeld, Urteil vom 02.05.2016, 3 O 318/15, abrufbar in beck-online; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15, abrufbar in beck-online; BeckOK-BGB/Schäfer, 43. Ed., Stand: 15.06.2017, § 166 Rn. 19 m.w.N.; Ring, Abgas-Manipulationssoftware und Gewährleistungsrechte der Käufer, NJW 2016, 3121, 3124). Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 m.w.N.). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt (LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016, 25 O 6/16, abrufbar in beck-online).
Auch eine Haftung des Händlers entsprechend § 31 BGB findet nicht statt, da es sich bei einem Vertragshändler um einen sonstigen Absatzmittler, nicht um einen Handelsvertreter, handelt (MünchKomm-BGB/Arnold, 7. Aufl., 2015, § 31 Rn. 22).
Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbständige Verkäuferin der Fahrzeuge, welche diese nicht selbst herstellt. Als solche verfolgt die Beklagte eigene Interessen, die von denen der Hersteller sowohl wirtschaftlich als auch inhaltlich abweichen. Geschäftszweck der Beklagten ist der Handel mit Fahrzeugen sowie das Angebot von Service- und Wartungsleistungen, wohingegen die … bzw. … die Motoren/Fahrzeuge entwickeln und herstellen sowie die Vertragshändler beliefern. Die Beklagte trägt auch das unternehmerische Risiko für ihre Geschäftstätigkeit allein (zum Ganzen auch LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017, 25 O 30/16, ab ruf bar in beck-online).
Damit sind im Verhältnis zur Beklagten der … bzw. die … bzw. deren Mitarbeiter Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Wie bereits ausgeführt, kannte die Beklagte die etwaige Täuschung nicht und musste diese auch nicht kennen.
Hieran ändert es auch nichts, dass die Homepage der Beklagten mit derjenigen der … verlinkt ist. Hierdurch wird nicht der Anschein erweckt, dass es sich bei der Beklagten um eine Konzemtochter handeln würde. Hiergegen spricht schon die Firmierung der Beklagten. Zudem ist eine solche Verlinkung im Autohandel auch nicht unüblich (zum Ganzen auch LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017, 25 O 30/16, abrufbar in beck-online).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit auch nicht das Urteil des OLG Braunschweig vom 13.07.2000, 2 U 52/00, abrufbar in beck-online, herangezogen werden. Es beschäftigt sich nicht mit der Erfüllungsgehilfeneigenschaft im Zusammenhang mit den Verkäuferpflichten, sondern basiert auf einem wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt. Dort ging es zudem nicht um eine Zurechnung des Herstellerverhaltens an den Händler, sondern umgekehrt um eine Zurechnung des Händlerverhaltens an den Hersteller.
Auch dem insoweit im Ergebnis abweichenden Urteil des LG München I vom 14.04.2016, 23 O 23033/15, abrufbar in beck-online, lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Vielmehr war es dort so, dass der beklagte Vertragshändler durch eine „Beteiligungskette“ zum Fahrzeugkonzern gehörte und damit geworben hatte, Teil des Konzerns zu sein (vgl. hierzu auch Ring, Abgas-Manipulationssoftware und Gewährleistungsrechte der Käufer, NJW 2016, 3121, 3122, 3124).
4. Weiterhin kann der Kläger im Rahmen der Zurechnung der arglistigen Täuschung auch nicht auf eine mittelbare Täterschaft abstellen.
Zwar ist richtig, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung eines Werkzeuges ausreicht, so wenn der an den Verhandlungen unbeteiligte Begünstigte den gutgläubig Verhandelnden arglistig als Werkzeug benutzt (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2017, § 123 Rn. 13 unter Rekurs auf BGH, NJW-RR 1989, 1183 und NJW 1990, 1915; so auch Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., 2015, § 123 Rn. 10).
Es kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Beklagte -wie vorliegend der Fall das Fahrzeug an den Kläger veräußert hat. Vielmehr muss darüber hinausgehend ein weiteres Näheverhältnis hinzukommen, wodurch gerade erst der Verkauf des manipulierten Fahrzeugs ermöglicht wird. Dies zeigen die Ausführungen des BGH in NJW 1990, 1915, wonach im dort entschiedenen Fall der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH die Möglichkeiten seiner Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung dazu nutzen muss, in mittelbarer Täterschaft durch die GmbH als Werkzeug deren Geschäftspartner arglistig zu täuschen. Die Beklagte müsste demnach als Werkzeug einzuordnen sein; die Beziehungen müssten so eng sein, dass die … diese Weisungsbefugnisse bzw. Verflechtungen gerade zur Täuschung ausnutzen müsste. Dies ist indes nicht der Fall. Wie schon ausgeführt, ist die Beklagte rechtlich selbständig und verfolgt eigene Geschäftszwecke. Es wurde kein besonderes Näheverhältnis mit entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten ausgenutzt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den klägerseits zitierten Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth, vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 16.05.2017, Bl. 608 d.A. Dort geht es lediglich um die Haftung der mittelbaren Täterin aus § 823 Abs. 2 BGB, nicht um den umgekehrten Fall, nämlich die hier entscheidende Haftung des Händlers.
5. Auch ausgehend vom Protokoll des LG Dortmund, 12 O 228/16, Anlage R 40, kommt das Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Hieraus ergibt sich lediglich, dass das Gericht dazu neige, dass der Händler durchaus als Nicht-Dritter angesehen werden könne. Eine Begründung hierzu findet sich jedoch nicht.
B.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und RückÜbereignung des Fahrzeuges) gem. §§ 437 Nr. 2, 346, 323, 326 Abs. 5, 440, 433, 434 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 433, 434, 440 BGB besteht ebenfalls nicht.
Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag ist gem. § 218 BGB unwirksam, da der Anspruch jedenfalls verjährt ist. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vorliegend grundsätzlich überhaupt zum Rücktritt berechtigt ist oder ob dieser ausgeschlossen ist, ob ein Sachmangel vorliegt und ob der Kläger der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts wegen des Vorrangs der Nacherfüllung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen bzw. ob diese entbehrlich war.
Der Schadensersatzanspruch ist gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 437 Nr. 3 BGB verjährt, so dass es auch insofern auf die genannten Vorfragen nicht ankommt.
I.
Nach §§ 438 Abs. 4 S. 1 BGB gilt für das in § 437 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht § 218 BGB. Gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft; dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1-3 bzw. 439 Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.
II.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Nach VI. Nr. 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen, vgl. Anlage K 1, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ausgenommen hiervon sind nach VI. Nr. 5 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen lediglich Schadensersatzansprüche (hierzu s. 2.).
Das Fahrzeug wurde, was unstreitig blieb, unter Einbeziehung der Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen der Beklagten an den Kläger veräußert. Auch erfolgten zur Geltung dieser Vereinbarung klägerseits keine weiteren Einwendungen.
Abgeliefert wurde das Fahrzeug an den Kläger am 12.07.2012. Damit begann die Verjährungsfrist gem. § 187 Abs. 1 BGB am 13.07.2012 und endete am 12.07.2013, § 188 Abs. 2 BGB. Die Klage ging jedoch erst am 28.10.2016 beim LG Amberg ein und wurde der Beklagten am 23.11.2016 zugestellt. Der Anspruch ist damit verjährt. Der Kläger kann also nicht mehr wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.
2. Jedenfalls aber ist der Anspruch, auch wenn man die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen außer Betracht lassen würde, nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt, so dass der Rücktritt auch insofern unwirksam ist.
Weiterhin ergibt sich aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass auch der o.g. Schadensersatzanspruch verjährt ist.
a) Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren der Anspruch auf Nacherfüllung und auf Schadensersatz beim Kauf beweglicher Sachen in zwei Jahren. Die Frist begann gem. §§ 438 Abs. 2 2. Alt. BGB i.V.m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Tag nach der Ablieferung, also am Tag nach der Übergabe des Fahrzeugs, mithin am 13.07.2012, zu laufen und endete mit Ablauf des 12.07.2014. Die Klage ging jedoch erst am 28.10.2016 beim LG Amberg ein und wurde der Beklagten am 23.11.2016 zugestellt. Damit waren sowohl der Nacherfüllungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt.
b) Vorliegend greift auch nicht § 438 Abs. 3 S. 1 BGB ein, wonach die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder Mangelfreiheit vorgespiegelt hat.
aa) Der Kläger kann sich hierbei nicht darauf stützen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen hätte. Wie bereits unter A. ausgeführt, wusste die Beklagte unstreitig nichts von der Manipulation und hat diese unstreitig auch nicht für möglich gehalten.
bb) Weiterhin muss sich die Beklagte auch nicht ein etwaiges arglistiges Verschweigen der … zurechnen lassen (vgl. hierzu auch LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017, 7 O 147/16, BeckRS 2017, 117776 unter Rekurs auf OLG Celle, Urteil vom 30.06.2016, 7 W 26/16; LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, 2 O 83/16; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15; Steenbuck, MDR 2016, 185, 190).
Dies bestimmt sich nach den für § 123 BGB geltenden Grundsätzen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., 2017, § 438 Rn. 12).
Auf die entsprechenden Ausführungen unter A. wird Bezug genommen.
III.
Der Beklagten ist es auch nicht wegen § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.
Die Verjährungseinrede ist unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzuwenden (Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., 2017, Überbl. v. § 194 Rn. 17).
Ein Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung ist gegeben, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Hierzu gehören u.a. ein fehlendes schutzwürdiges Eigeninteresse bzw. ein widersprüchliches Verhalten (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., 2017, § 242 Rn. 50, 55).
Allerdings gilt insofern ebenfalls, dass sich der Kläger auf ein Verhalten der stützt, nämlich die öffentliche Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Dabei handelt es sich wiederum ein vertrauensbegründendes Verhalten der … Eigene vergleichbare Erklärungen der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch insofern kann keine Zurechnung der Erklärungen der … an die Beklagte erfolgen. Auf das unter A. ausgeführte wird entsprechend Bezug genommen.
C.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Preisliste ist nicht gegeben.
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein Prospekt vorliege, der inhaltlich falsch sei. Anhand dieses Prospektes, anhand von Schulungen und Informationen von … und anhand weiterer Unterlagen habe die Beklagte das Fahrzeug an den Kläger verkauft und diesen falsch informiert über den Schadstoffausstoß und die Geltung der EuroNorm. Dafür habe die Beklagte einzustehen. Es gelte auch hier das zu § 278 BGB Gesagte.
Ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne liegt unzweifelhaft nicht vor. Diese betrifft lediglich Gründer, Initiatoren und Gestalter (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 Rn. 69 unter Rekurs auf BGH, NJW 2010, 1077 u.a.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte Herausgeberin des Prospektes wäre noch sonst hieran in irgendeiner Form beteiligt wäre. Jedenfalls aber sind die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne ohnehin nicht auf den hier vorliegenden Fall des Fahrzeugverkaufs durch den Händler übertragbar, da diese Regelungen für den sog. „grauen“ Kapitalmarkt mit dessen Besonderheiten entwickelt wurden (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017,11 O 3688/16, abrufbar in beck-online; Jauernig, BGB, 16. Aufl., 2015, § 311 Rn. 65).
Die einzig hier in Frage kommende Prospekthaftung im weiteren Sinne folgt unmittelbar aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Hiernach haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts, wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant ggü. einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Die Haftung aus c.i.c. besteht bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen der Prospekthaftung vorliegen oder wenn im Übrigen unrichtige oder unvollständige Angaben erfolgen oder der Prospekt andere regelwidrige Auffälligkeiten aufweist (zum Ganzen: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 Rn. 71 m.w.N.).
Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass klägerseits bereits die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt ist, was beklagtenseits auch entsprechend moniert wurde. Allein die Angabe, dass die Beklagte anhand des Prospektes, anhand von Schulungen und Informationen von … und anhand weiterer Unterlagen das Fahrzeug an den Kläger verkauft und diesen über den Schadstoffausstoß und die Geltung der EuroNorm falsch informiert haben soll, ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr müsste der Kläger hierzu näher ausführen, was genau anhand welcher genauen Prospektangaben hierzu geäußert worden sein soll und durch welches Verhalten hierbei die Beklagte einen besonders vertrauenswürdigen Eindruck auf den Kläger gemacht haben soll. Denn die Haftung entsteht durch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens unter Verwendung von Prospekten, d.h. Letzteres allein genügt nicht. Die Haftung entsteht nicht allein durch die Überlassung eines Prospektes. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein erwecken, dass der Prospekt auf Plausibilität überprüft worden ist (zum Ganzen auch: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., 2011, § 45 Rn. 41 ff m.w.N.). Das besondere Verhandlungsvertrauen setzt eine persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags voraus (Jauernig, BGB, 16. Aufl., 2015, § 311 Rn. 65). Dass sich die Beklagte hier entsprechend verhalten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zudem ist ein Käufer eines Pkw nicht ähnlich schutzbedürftig wie ein Anleger auf dem „grauen“ Kapitalmarkt (LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017,11 O 3688/16, abrufbar in beck-online), so dass ohnehin schon zweifelhaft ist, ob die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.
D.
Auch ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG gegen die Beklagte besteht nicht.
Nach § 16 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte selbst in öffentlichen Bekanntmachungen oder entsprechenden Mitteilungen derartig geworben hätte.
E.
Letztlich ist auch kein Anspruch aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV, gegeben.
Hierbei kann offen bleiben, ob dem Kläger eine unrichtige bzw. unwirksame Übereinstimmungsbescheinigung bzw. EG-Typgenehmigung ausgestellt bzw. übermittelt wurde. Jedenfalls basierten die entsprechenden Bescheinigungs-/Genehmigungserteilungen nicht auf Angaben der Beklagten und wurden auch nicht von dieser beantragt o.a. Vielmehr resultieren die Bescheinigungen/Genehmigungen aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers. Ein Verschulden der Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verhalten des Herstellers ist der Beklagten wiederum auch nicht zurechenbar.
Die Beklagte hat durch die Übergabe der Bescheinigung bzw. Genehmigung in Erfüllung des Kaufvertrages auch weder eine Garantieerklärung nach § 443 BGB abgegeben noch haftet sie dadurch für besonderes Vertrauen im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB; vielmehr ist sie mit der Übergabe lediglich ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, ohne dass hiermit weitergehende Erklärungen zur Einstandspflicht erfolgt wären bzw. eine persönliche Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit übernommen worden wäre (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017, 11 O 3688/16, abrufbar in beck-online).
F.
Ansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten sind mangels Hauptanspruchs nicht gegeben.
G.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
H.
Zum Streitwert:
Ziffer 1: 33.450,00 €;
Ziffer 2: kein Ansatz (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 3 Rn. 16 „Annahmeverzug“ – BGH, III ZR 216/14, BeckRS 2015, 09439);
Ziffer 3: kein Ansatz (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 4 Rn. 13).