Aktenzeichen M 12 K 16.2901
BayHeilvfV BayHeilvfV § 3 Abs. 1 Satz 1
VwGO VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Soweit die Verwaltungsstreitsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Soweit die Klägerin den zunächst erhobenen Klageantrag in Nr. 1 in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt hat und die Beklagtenvertreter dieser Erledigung zugestimmt hathaben war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung musste insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen. Vielmehr konnte darüber gemeinsam im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24/61 – juris).
2. Im Übrigen ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, hinsichtlich der Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe für die Versorgung des Ehemanns unbegründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 13).
a) Vorliegend hat die Klägerin bezüglich der Beantragung der Erstattung der anfallenden Kosten für eine Haushaltshilfe und eine Pflegekraft für ihre eigene Versorgung keinen Antrag gestellt. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Lage einen Vorschuss für diese Kosten begehrt, hat sie auch diesbezüglich einen entsprechenden Antrag beim Beklagten zu stellen und muss die Pflegebedürftigkeit, den konkreten Hilfsbedarf und Pflegeaufwand ärztlich feststellen lassen.
b) Soweit die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Pflege und Versorgung ihres Ehemanns begehrt ist die Klage mangels Anspruchsgrundlage unbegründet. Gemäß Art. 49 Abs. 1 BayBeamtVG haben die Verletzten und ihre Hinterbliebenen aus Anlass eines Dienstunfalls nur die in Abschnitt 3 des BayBeamtVG geregelten Ansprüche. Es gibt dort keinen Anspruch verunfallter Beamten auf Erstattung der Kosten für die Pflege und Versorgung der Familienangehörigen. Art. 49 Abs. 2 BayBeamtVG stellt, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, keinen eigenständigen Anspruch auf Unfallfürsorge dar, sondern bildet eine Haftungsbegrenzung für weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften.
c) Hinsichtlich einer Wegstreckenentschädigung für die mit der Versorgung notwendigen Fahrten, Klageantrag Nr. 3, fehlt der Klage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Heilverfahrensverordnung ist die Kostenerstattung für Heilverfahren schriftlich und unter Vorlage von Originalbelegen zu beantragen. Die Klägerin hat beim Beklagten keinen Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten unter Vorlage von Originalbelegen gestellt. Die von der Klägerin mit Schreiben vom *. und … Februar 2017 vorgelegte Liste der Fahrten entspricht nicht der Vorlage von Originalbelegen.
d) Hinsichtlich einer Verurteilung des Beklagten, sämtliche anfallenden Heilbehandlungskosten der Klägerin, auch solche, die aus Prophylaxe-Maßnahmen entstehen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin notwendig machen, zu übernehmen, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. So hat die Klägerin entgegen der oben dargestellten Verfahrensvorschrift des Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Heilverfahrensverordnung nicht die Originalbelege für die entstandenen Heilbehandlungskosten beim Beklagten vorgelegt. Die von der Klägerin mit Schreiben vom *. und … Februar 2017 vorgelegten Listen von Rezepten entsprechen nicht der Vorlage von Originalrechnungen. Für eine allgemeine Verurteilung des Beklagten, alle anfallenden – auch zukünftigen – Heilbehandlungskosten zu übernehmen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte zum einen mit Schreiben vom 1. September 2016 zugesagt hat, die notwendigen und angemessenen Heilbehandlungskosten zu erstatten, soweit diese in einem kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall angefallen sind und anhand von Originalbelegen nachgewiesen werden, und zum anderen die Erstattung von Heilbehandlungskosten gesetzlich gemäß Art. 51 f. BayBeamtVG i.V.m. der Bayerischen Heilverfahrensverordnung geregelt und Folge der Anerkennung der Dienstunfallfolgen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Erklärt die Klägerin die Hauptsache für erledigt, obwohl objektiv kein erledigendes Ereignis vorliegt, ist offenkundig, dass sie sich dadurch keinen Kostenvorteil verschaffen kann. Stimmt der Beklagte zu, so entspricht die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO der Regelung in § 155 Abs. 2 VwGO (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 161 Rn. 18). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom … März 2017 in Nr. 1 beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die aus der Erkrankung vom 1. April 2015 resultierenden Gesundheitsschäden der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen und eine angemessene Entschädigung, welche der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu leisten. In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt, obwohl der Beklagte weder die Dienstfolgen als Dienstunfall anerkannt noch eine angemessene Entschädigung geleistet bzw. sich dazu verpflichtet hat, eine solche zu leisten. Somit liegt kein erledigendes Ereignis vor.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).