IT- und Medienrecht

Erfolglose Klage gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung und die Fälligstellung eines Zwangsgeldes

Aktenzeichen  AN 9 K 17.00748, AN 9 K 17.00767

Datum:
13.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6423
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 3
BayVwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Art. 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle liegt vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 41776). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bauaufsichtliche Maßnahmen, die auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, sind alle nach Bauordnungsrecht erlassenen Verwaltungsakte, etwa auch Baueinstellungen, Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordungen (Anschluss an BayVGH BeckRS 2001, 22502). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 25.000,00 EUR sowie die Feststellungsklage, dass das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nicht fällig geworden ist, haben keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016, in dem der Klägerin zur Erfüllung der Anordnung Nummer 2 des unanfechtbaren Bescheides vom 2. Dezember 2013 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt sowie für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das mit Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung im Schreiben der Beklagten vom 21. März 2017 zur sofortigen Zahlung fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR ist fällig geworden.
Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Nachfristsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 2. Dezember 2013 gegenüber der … als damaliger Betreiberin, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund seiner Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichtnahmen am 29. Juli 2015, 9. September 2015, 1. Dezember 2016, 2. Februar 2016 und am 9. März 2016 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten getroffenen Feststellungen und der dort angefertigten Lichtbilder der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 2013, die auch für und gegen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO gilt, ersichtlich nicht nachgekommen.
Die Nutzungsuntersagung im Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens …straße … als Wettbüro, d.h. ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die betriebene Nutzung als Wettbüro im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Die Nutzung wurde durch die damalige Betreiberin, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin, der … auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Dezember 2013 aufgegeben. Dies ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und angefertigten Lichtbildern durch Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen der Ortstermine am 4. November 2011, 5. September 2013 und am 1. Dezember 2013 in dem streitgegenständlichen Anwesen.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- und Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röse/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die da-rauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzu-halten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 – 15 ZB 13.274 – juris).
Wie die Feststellungen bei den Ortseinsichten am 29. Juli 2015, 9. September 2015, 1. Dezember 2016, 2. Februar 2017 und am 9. März 2017 zeigen, wurde auch zu diesen Daten die Nutzung als Wettbüro durch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin unverändert fortgesetzt. Dies ergibt sich aus der bei den Ortsbesichtigungen festgestellten Ausstattung der Räumlichkeiten mit sechs Wettannahmeterminals, drei Geldspielautomaten sowie 14 Bildschirmen mit Liveübertragungen von Sportveranstaltungen und -ereignissen auf großen Leinwänden sowie der sonstigen Ausstattung und dem festgestellten tatsächlichen Betrieb.
Das hier zum Zeitpunkt der Baukontrollen in den gegenständlichen Räumen betriebene Unternehmen stellt nach Überzeugung des Gerichts ersichtlich ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte dar, da sowohl die Gelegenheit zur Wettannahme in Form der Wettannahmeterminals, um Tippscheine auszufüllen, abzugeben oder um Gewinne abzuholen, als auch ein Anreiz zum Verbleiben in Form der Sitzgelegenheiten und Getränkeausgabe, aber auch auf Grund der vorhandenen Unterhaltung durch Sportübertragungen auf den großen Leinwänden. Die Größe der als Wettbüro genutzten Räume im Erdgeschoss des Anwesens von ca. 94 m² spricht ebenfalls für eine Vergnügungsstätte. Insbesondere ist die für ein Wettbüro typische Ausstattung der Räumlichkeiten, wie sie bereits bei den zahlreichen Ortsterminen vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013 festgestellt wurden, nach wie vor vorhanden und in Betrieb. Zudem laden die Schaufensterbeklebungen im Erdgeschoss des Anwesens mit der Aufschrift „…“ die Kunden zur Abgabe von Wetten ein.
Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin war sie seit dem 1. Oktober 2014 Betreiberin des Gewerbes im Anwesen der …straße … in … Nach den schlüssigen und von der Klägerin unbestrittenen Angaben der Bayerischen Versorgungskammer, Eigentümerin des genannten Objektes, wurde auf die Dauer von fünf Jahren ein Mietvertrag mit der Klägerin geschlossen.
Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 21. März 2017 der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die Klägerin, andauerte und somit die Rechtsgrundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 EUR rechtmäßig war, da entsprechend der Vorschrift nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels in Höhe von 15.000,00 EUR erfolglos geblieben ist.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 2. Dezember 2013 gegenüber der … ergangen sei und nicht gegenüber der Klägerin gelte, da ihr keine Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Verfahren zur Verfügung gestanden hätten.
Die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 2. Dezember 2013 ist bestandskräftig und gilt gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort.
Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 gelten bauaufsichtliche Genehmigungen, Vorbescheide und sonstige Maßnahmen auch für und gegen die Rechtsnachfolger. Die Regelung hat lediglich klarstellende Bedeutung und bringt einen allgemeinen bauordnungsrechtlichen Rechtsgedanken zum Ausdruck. Die Rechtsnachfolge bei einer Baugenehmigung umfasst auch die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen, jedenfalls wenn es um die Beschaffenheit eines Bauvorhabens oder die Art seiner Nutzung geht. Bauaufsichtliche Maßnahmen sind nicht nur Anordnungen nach Abs. 2 Satz 2, sondern alle nach Bauordnungsrecht erlassene Verwaltungsakte, etwa auch Baueinstellungen, Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.7.2001, BayVBl. 2002, 275 = NVwZ-RR 2002, 608 = BRS 64 Nr. 202) Insbesondere durfte der Erlass einer neuen Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin unterbleiben, weil gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO bauaufsichtliche Maßnahmen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken. Die erneute Zwangsgeldandrohung knüpft an den Umstand an, dass die Nutzungsuntersagung fortgesetzt unbeachtet geblieben ist.
Ab dem Betrieb des Wettbüros in dem streitgegenständlichen Anwesen in der …straße … in … im Oktober 2014 oblag es der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, diese Nutzungsuntersagung umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt war sie Störerin i.S.d Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG. Hierauf wurde die Klägerin auch mit Schreiben der Beklagten vom 7. August 2015 sowie nochmals mit Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2016 hingewiesen, wobei ihr insbesondere auch ein Abdruck der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013 übersandt wurde.
Zu Recht durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. März 2017 immer noch davon ausgehen, dass die Klägerin als Betreiberin des Wettbüros in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten Hauptmieterin und Hauptverantwortliche und damit Adressatin des Bescheides ist.
Zwar erfolgte unbestritten seitens der Klägerin zum 16. Januar 2017 eine Gewerbeabmeldung im Gewerberegister, dass der Betrieb des Wettbüros durch die Klägerin als Betreiberin nicht unverändert weitergeführt wurde, war für die Beklagte aber nicht ersichtlich. Entscheidend ist hierbei zunächst, dass die Klägerin keinen Betreiberwechsel gegenüber der Beklagten angezeigt hat bzw. der Beklagten hierzu entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht Unterlagen vorgelegt hat. Dies geschah selbst dann nicht, als die Beklagte durch das Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2016 klargemacht hatte, dass sie weiterhin als Betreiberin des Wettbüros in Anspruch genommen werden soll. Aus den bereits genannten umfangreichen Darstellungen und angefertigten Lichtbildern der Beklagten im Rahmen der durchgeführten Ortstermine ergibt sich, dass im Erdgeschoss des Anwesens die Schaufensterbeklebungen mit der Aufschrift „…“, die den Kunden zur Abgabe von Wetten einladen sollen, unverändert angebracht sind. Die Bayerischen Versorgungskammer, Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, hat zudem auf Anfrage der Beklagten dieser mitgeteilt, dass das auf fünf Jahre geschlossene Mietverhältnis zwischen ihr und der Klägerin nach wie vor bestehe und auch kein Untermietvertrag vorgelegt worden sei. Zudem wurde mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 der erst am 3. April 2017, also nach Erlass des angefochtenen Bescheides eingereichte Bauantrag der nach dem Vortrag der Klägerin neuen Betreiberin, der Firma …, für eine Nutzungsänderung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten abgelehnt. Durch die Firma … erfolgte auch, wie auch die Klägerin in ihrer Klagebegründung vorträgt, formalrechtlich keine Anmeldung im Gewerberegister. Insoweit war die Klägerin als bisherige Betreiberin und Hauptmieterin verpflichtet, einen Mieterwechsel bzw. Wechsel in der Eigenschaft des Betreibers zeitnah gegenüber der Beklagten als zuständigen Baubehörde anzuzeigen und anhand von entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel einem Untermietvertrag, nachzuweisen. Erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2017 legte die Klägerin den Mietvertrag zwischen ihr und der Firma …, unterschrieben von beiden Vertragspartnern bereits am 29. Dezember 2016, vor. Die Klägerin ist in dem gerichtlichen Verfahren eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie ihrer Vorlagepflicht nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgekommen ist und den Betreiberwechsel rechtzeitig der Beklagten mitgeteilt hat, sodass die Beklagte zum entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. März 2017 zurecht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin nach wie vor Betreiberin des Wettbüros ist.
Daraus ergibt sich ein Verstoß der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 2. Dezember 2013, so dass das in dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR verbunden mit einer Nachfristsetzung von einem Monat verwirkt war, weshalb die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes in dem Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 rechtmäßig ist, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG.
Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten wurde die Androhung des Zwangsgeldes der Klägerin am 20. Dezember 2016 zugestellt, sodass die Monatsfrist am 20. Januar 2016 abgelaufen ist. Aufgrund der Feststellungen der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen der beiden Ortstermine am 2. Februar 2016 sowie am 9. März 2017 wurde die Nutzung der Räumlichkeiten in dem Anwesen …straße … als Wettbüro nicht aufgegeben, sondern der Betrieb unverändert fortgeführt.
Damit waren die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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