Aktenzeichen M 23 K 15.1416
PBefGKostV PBefGKostV § 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 35 Satz 1
PflVG PflVG § 1
VVG VVG § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2
Leitsatz
1 Eine personenbeförderungsrechtliche Abmahnung stellt einen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt dar, da sie nicht nur der abstrakten Klärung eines Sachverhalts dient, sondern als Vorstufe zum Widerruf bereits einen unmittelbar verbindlichen Charakter besitzt. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Als Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit kann die Abmahnung nicht bloß hinweisenden Charakter dergestalt haben, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern es muss ihr bereits ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 PBefG zugrunde liegen (Anschluss an VG Augsburg BeckRS 2001, 19852). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Einhaltung des Pflichtversicherungsgesetzes zählt zu den wesentlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des Unternehmers. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein etwaiges Verschulden eines Versicherungsmaklers ist dem Unternehmer zuzurechnen (Anschluss an VG Düsseldorf BeckRS 2015, 48824). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Abmahnung der Beklagten vom … März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Gewerbe der Klägerin, welche nach Angaben ihres Geschäftsführers und ausweislich des Handelsregisters weiterhin existiert, mit Wirkung zum 18. März 2016 abgemeldet und ihre Taxikonzession auf ihren Geschäftsführer persönlich übertragen wurde. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Die Klägerin ist weiterhin mit dem „Makel“ der Abmahnung belastet, was insbesondere im Rahmen einer neuerlichen Konzessionsübertragung auf die Klägerin von Relevanz sein könnte. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, geht überdies weder die Klage- noch die Beklagtenpartei von einer Erledigung des Verfahrens aus.
Die erhobene Anfechtungsklage ist auch statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da die seitens der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom … März 2015 – entgegen der Annahme der Regierung von Oberbayern – als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist. Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist unabhängig vom Regelungsinhalt des Verwaltungsakts; entscheidend ist allein, ob die Abmahnung nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts objektiv ein Verwaltungsakt ist (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 4). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Wesentlich ist, dass nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten gerichtet sein muss, also den Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Auflage 2011, § 35, Rn. 56, 88). Eine solche Regelung stellen Empfehlungen, bloße Feststellungen sowie formlose Beanstandungen nicht dar (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 91). Maßgeblich für die Einstufung als Verwaltungsakt kann auch die Formalgestaltung des Behördenhandelns sein, wie z.B. das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:sowie die ausdrückliche Bezeichnung einer Maßnahme als „Bescheid“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 37/03 – juris). Es handelt sich hierbei aber immer um eine Einzelfallbeurteilung.
Nach diesen Grundsätzen stellt die hier streitgegenständliche Abmahnung nicht nur eine formlose Beanstandung, sondern eine verbindliche Einzelfallregelung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, mit der die Beklagte konkrete Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts aufzeigt und diese hierfür unter Androhung des Widerrufs ihrer Konzession abmahnt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kann die Abmahnung Voraussetzung für den Widerruf der Taxigenehmigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Unternehmers sein. Als Vorstufe des Widerrufs hat die Abmahnung damit bereits einen unmittelbar verbindlichen Charakter und dient nicht nur der abstrakten Klärung eines Sachverhalts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Abmahnung nach dem – insoweit wortgleichen – Bayerischen Rettungsdienstgesetz: VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562; BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78 – jeweils juris). Die Abmahnung stellt sich vielmehr als Reaktion auf einen – von der Beklagten (zutreffend) angenommenen – Verstoß gegen Pflichten aus dem PBefG dar (vgl. zur Funktion einer Abmahnung nach dem Rettungsgesetz: OVG NRW, B.v. 18.6.2009 – 13 B 482/09 – juris). Der Umstand, dass die Beklagte in der vorliegenden Abmahnung explizit für den Fall erneuter Zuwiderhandlung den Widerruf der Konzession angedroht hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie hierdurch gegenüber der Klägerin verbindlich eine Voraussetzung für einen potentiellen Widerruf nach § 25 Abs. 2 Satz 1 PBefG schaffen und geklärt haben wollte. Zudem spricht die von der Beklagten gewählte Form der Abmahnung (vgl. Bezeichnung als „förmliche Abmahnung“, Gebührenfestsetzung, Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:) für eine beabsichtigte Rechtswirkung. Von dem Verständnis einer verbindlichen Regelung der Abmahnung i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG geht die Beklagte – sowie die Klagepartei – vorliegend schließlich selbst aus, wie es deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung darlegten (insbesondere in Abgrenzung von der in der Praxis der Beklagten ebenso verwendeten „schwächeren“ Form einer formlosen „Ermahnung“).Die Verbindlichkeit entspricht auch dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin. Damit konnte die streitgegenständliche Abmahnung, wie geschehen, mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.
Selbst wenn in der Abmahnung kein Verwaltungsakt gesehen würde, wäre die Klage jedenfalls als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die Klägerin hätte ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die ausgesprochene Abmahnung zu Recht erfolgte, da sie, wie ausgeführt, die Vorstufe zum Widerrufsverfahren darstellt und in diesem zu berücksichtigen ist (vgl. VG Augsburg, a.a.O.). Dies gilt zumindest dann, wenn es wie vorliegend um die Klärung des personenbeförderungsrechtlichen Pflichtenkreises des Unternehmers gegenüber der Genehmigungsbehörde, d.h. um die Klärung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 VwGO, geht (anders bei Klärung einer Tatsachenfrage – dort wohl allgemeine Leistungsklage, vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78; zur Abmahnung im Mietrecht BGH, U.v. 20.2.2008 – VIII ZR 139/07 – jeweils juris).
Die zunächst mangels vorherigen Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO unzulässige Klage wurde mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom … August 2015 auch im Übrigen zulässig, wobei es sich auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht auswirkt, dass die Widerspruchsbehörde den zunächst zurecht erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 rechtmäßig ist.
Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Abmahnung existiert im Personenbeförderungsrecht nicht. Allerdings sieht die Widerrufsvorschrift des § 25 PBefG in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers gerade die vorherige Abmahnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vor.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Der Regelung ist einerseits zu entnehmen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die genannten Vorschriften für einen Widerruf der Genehmigung im Regelfall nicht ausreicht, andererseits, dass der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers zumindest regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Da der Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG mit zwingender Rechtsfolge ausgestaltet ist und eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu berücksichtigen. Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. zur Mahnung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562 – juris).
Ein solcher Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers ist, wie in der Abmahnung vom … März 2015 gerügt, vorliegend gegeben, da die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eines ihrer Taxis (amtliches Kennzeichen „… …“) mehrfach in ihrem Betrieb zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl für das Fahrzeug zumindest kein unzweifelhafter Versicherungsschutz bestand. Hierin liegt ein maßgeblicher Verstoß gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), welcher die Abmahnung rechtfertigt.
Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Gebrauch oder die Gestattung des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist nach § 6 Abs. 1 PflVG eine Straftat, die nach § 6 Abs. 2 PflVG auch fahrlässig begangen werden kann. Wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 e) der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) ergibt, zählt die Einhaltung des Pflichtversicherungsgesetzes zu den wesentlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des Unternehmers. Handelt es sich um eine juristische Person, ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten ihrer gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2015 – 6 L 1880/15 – juris).
Für das im Betrieb der Klägerin eingesetzte Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bestand jedenfalls in den Monaten November und Dezember 2014 kein Versicherungsschutz.
Voraussetzung für das Bestehen regulären (d.h. nicht vorläufigen) Versicherungsschutzes ist grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer nach Aushändigung des Versicherungsscheins (rechtzeitig) die Prämie an den Versicherer begleicht. In der Regel – sofern nicht abweichend vereinbart – beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Allerdings kann sich der Versicherer im Fall des Zahlungsverzugs nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG). Gleichzeitig endet mit Eintritt des Zahlungsverzugs ein etwaig bestehender vorläufiger Deckungsschutz (§ 52 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend jedenfalls mit Scheitern des Lastschrifteinzugs durch die … Versicherung AG im November 2014 mangels ausreichender Deckung des klägerischen Kontos Leistungsfreiheit der … Versicherung AG eingetreten. Denn die Erstprämie für das Fahrzeug war laut Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 sofort – gemäß § 33 Abs. 1 VVG spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins – zur Zahlung fällig und die Klägerin war durch den Versicherer in ausreichender Form auf die Folgen der Nichtzahlung der Prämie, d.h. auf den dann fehlenden Versicherungsschutz, hingewiesen worden. Sowohl der für Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ an die Klägerin übermittelte Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 als auch die dem Versicherungsschein beigefügten Vertragsinformationen sowie die beigefügte Beitragsmitteilung vom selben Tag enthalten den unmissverständlichen Hinweis, dass der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn der Versicherungsbeitrag rechtzeitig zum Fälligkeitstag gezahlt ist (Ziff. 1. und Ziff. 2.1. der abgedruckten Hinweise und Ziff. 12 der Vertragsinformationen). Für den Fall des vereinbarten Lastschriftverfahrens ist überdies der gesonderte Hinweis enthalten, dass die Zahlung dann als rechtzeitig gilt, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer der Einziehung nicht widerspricht (Ziff. 3 der Hinweise). Zusätzlich enthält der Versicherungsschein die gesonderte – mit Fettdruck und Vermerk „wichtig!“ hervorgehobene – Aufforderung an den Versicherungsnehmer, den Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrags zu beachten („Wirksamkeit des Versicherungsschutzes – Erstbeitrag“). Die Vertragshinweise der … Versicherung sind auffällig und eindeutig und genügen den Hinweispflichten des Versicherers aus § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG.
Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um eine Erstversicherung oder – so die Klägerin – um eine Fortführung der Versicherung für ein Altfahrzeug handelte. Denn in jedem Fall war eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bei der … Versicherung ab dem 2. April 2014 beantragt und waren Versicherungsbeiträge für das Altfahrzeug („… …“) nur bis zu diesem Zeitpunkt geleistet worden (vgl. Kontoauszug der Klägerin vom … Mai 2014, S. 5). Somit existierten keine überschüssigen Prämienzahlungen für das Altfahrzeug, welche auf die Erstprämie für das neue Fahrzeug hätten angerechnet werden können. Ungeachtet dessen, dass dies rückwirkend keinen Versicherungsschutz begründen könnte, wurden auch nachträglich keine Beiträge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“) an die … Versicherung geleistet, wie der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
Die Klägerin kann überdies nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich bezüglich des Bestehens von Versicherungsschutz auf den eingeschalteten Versicherungsmakler der … Versicherung AG verlassen. Denn zum einen waren der Versicherungsschein sowie die beigefügten Vertragsinformationen und die Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014, welche die ausdrücklichen Hinweise auf den fehlenden Versicherungsschutz bei Nichtzahlung enthielten, an die Klägerin adressiert und damit ihrem Geschäftsführer bekannt gemacht worden. Zum anderen wäre der Klägerin ein etwaiges Verschulden des Maklers im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zuzurechnen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.07.2015 – 6 L 1880/15 – juris).
Damit ist die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutzes aus § 1 PflVG nicht nachgekommen. Erschwerend tritt hinzu, dass das betroffene Taxi im maßgeblichen Zeitpunkt von November bis Dezember 2014 dennoch im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt wurde, was nach § 6 PflVG strafbewährt ist. Ein Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG war somit gegeben.
Selbst wenn mit der Klägerin nicht von einem fehlenden Versicherungsschutz ausgegangen würde, wäre das Bestehen von Versicherungsschutz seit Übermittlung der Versicherungsunterlagen nebst Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014 für die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer zumindest unsicher und klärungsbedürftig gewesen. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer jedenfalls bewusst, dass ein Dissens hinsichtlich der Versicherungsbeitragshöhe bestand und die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer nicht in der Lage und nicht gewillt, den erhöhten, von dem Versicherer geforderten Beitragssatz zu bezahlen. Wie die Klägerin angab, werde zur Feststellung der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags sogar ein zivilgerichtliches Verfahren angestrebt. Angesichts dieser gegebenen Unstimmigkeiten musste die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer damit rechnen, dass kein Haftpflichtversicherungsschutz bei der … Versicherung AG besteht und damit die gesetzliche Pflicht aus § 1 PflVG nicht erfüllt ist, auch gerade deshalb, weil keinerlei Prämien für das Fahrzeug geleistet wurden (im Übrigen auch nicht in Höhe des von der Klägerin angenommenen geringeren Beitrags). Zudem soll die … Versicherung AG nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits am 6. November 2014 eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben, was die Uneinigkeit bezüglich des Vertragsverhältnisses noch verstärkte. Weiterhin sei nach den Erläuterungen des Geschäftsführers der Klägerin auch kein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug in Aussicht gewesen, insbesondere sei eine Versicherung bei der … erst ab Januar 2015 möglich gewesen. Dennoch wurde das Fahrzeug weiterhin bis zum Jahresende 2014 im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt. Bereits hierin läge ein pflichtwidriges, die aus § 1 PflVG resultierenden Sorgfaltspflichten des Unternehmers vernachlässigendes Handeln begründet, welches die Abmahnung der Beklagten rechtfertigte (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015, S. 4).
Die Abmahnung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte gegen deren Verhältnismäßigkeit. Die personenbeförderungsrechtliche Pflicht des Unternehmers, für einen lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutz seiner Fahrzeuge nach § 1 PflVG zu sorgen, dient maßgeblich dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Ihre Einhaltung ist von einem zuverlässigen Unternehmer zu erwarten. Dementsprechend war es vorliegend sachgerecht und angemessen, die Klägerin für das pflichtwidrige Verhalten abzumahnen; anders als im Falle des Widerrufs ist hiermit noch kein weitreichender Eingriff in die Berufsausübung der Klägerin verbunden.
Ebenso ist die in der Abmahnung enthaltene Kostenerhebung und -festsetzung nicht zu beanstanden. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Amtshandlung nach dem PBefG, für die nach § 56 PBefG Kosten erhoben werden können, sofern diese rechtmäßig ist und durch den Betroffenen veranlasst wurde. Dies ist vorliegend, wie dargelegt, der Fall.
Die für die Abmahnung festgesetzte Gebühr von 77,19 Euro ist auch der Höhe nach angemessen. Nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) in Verbindung mit IV der Anlage zu § 1 PBefGKostV – Gebührenverzeichnis – können für sonstige Amtshandlungen, die wie die Abmahnung unter I. bis III. der Anlage nicht aufgeführt sind, Gebühren in einem Rahmen von 40,- bis 160,- Euro erhoben werden. Die vorliegende Gebühr bewegt sich im mittleren Gebührenrahmen; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung im Rahmen der Gebührenfestsetzung überschritten hätte, sind nicht erkennbar. Auch gegen die festgesetzten Auslagen von 2,19 Euro nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 PBefKostV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 BayKG bestehen keine Bedenken.
Ebenso ist der Widerspruchsbescheid vom … August 2015 zumindest im Ergebnis rechtens.
Da sich die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 als rechtmäßig erweist, war die Zurückweisung des Widerspruchs zumindest im Ergebnis sachgerecht. Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid in Höhe von 30,- Euro entspricht den §§ 56, 57 Abs. 1 Nr.10 PBefG i.V.m. § 4 Satz 2 PBefGKostV und ist damit nicht zu beanstanden.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.