Aktenzeichen M 16 K 15.4979
GG GG Art. 103 Abs. 1
UrhG UrhG §§ 87 ff.
Leitsatz
1 Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beiladungsinteressent zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (Bezugnahme auf BVerwG BeckRS 2005, 26384 u.a.). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Über die Vornahme oder Unterlassung der einfachen Beiladung kann aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere der Prozessökonomie entschieden werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahe legt (Bezugnahme auf BayVGH BeckRS 2016, 106554). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Es ist sachgerecht, den Kreis einfach Beigeladener grundsätzlich zu begrenzen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4 Hinsichtlich der Frage, ob die Beiladung aus Gründen des Individualrechtsschutzes bzw. einer effektiven Rechtsverwirklichung geboten ist, sind die eigenen individualrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. nachgehend BayVGH BeckRS 2017, 116992). (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag der … Inc. auf Beiladung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen aufsichtsrechtlichen Bescheid.
Mit Bescheid vom 2. April 2015 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften festgestellt, dass die Klägerin gegen § 11 Abs. 1 UrhWahrnG verstoße, indem sie das Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§§ 87 ff. UrhG) zu folgenden unterschiedlichen Bedingungen lizenziere: Im Bundesanzeiger habe die Klägerin den Tarif „Presseverleger“ veröffentlicht. Dieser lege eine Vergütung von bis zu 11% der Umsätze eines Presseverlegers fest. Auf der anderen Seite gewähre sie … Inc. derzeit eine unentgeltliche Lizenz für die Nutzung des Leistungsschutzrechts. Der Klägerin werde aufgegeben, diesen Verstoß zu beenden.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … August 2016 hat … Inc. die Beiladung zu diesem Rechtsstreit beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beiladung sei geboten, da die Entscheidung der Kammer rechtliche Interessen der Antragstellerin berühren könne. Es stünden die Rechtmäßigkeit und der Bestand der Erklärungen in Frage, die die Klägerin ihr erteilt habe und die für sie rechtlich und wirtschaftlich günstig seien, weil sie die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit beseitigten. Zudem stünden sich die Klägerin und die Antragstellerin in laufenden zivil- und kartellrechtlichen Auseinandersetzungen gegenüber. Die Klägerin werde auch im hiesigen Verfahren versuchen, ihr von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig beanstandetes Verhalten damit zu rechtfertigen, dass sie der Antragstellerin – wie auch weiterhin in der Öffentlichkeit – marktmissbräuchliches Verhalten vorwerfe. Eine Entscheidung der Kammer könne daher entscheidungserhebliche Vorfragen in diesem kartellrechtlichen Verfahren entscheiden. Gleiches gelte für die zivilgerichtliche Auseinandersetzung. Die Beiladung diene der Prozessökonomie. Die Antragstellerin verfüge als …betreiberin über besondere Sachkunde, die sie in diesem Prozess, dessen Gegenstand nicht zuletzt das Verhältnis der Klägerin zu …betreibern bei der urheberrechtlichen Rechtewahrnehmung sei, sachgerecht einbringen könne. Damit erweitere sie das Feld möglicher Erkenntnisquellen für die Kammer bei der Beurteilung der angegriffenen Verfügung. Nur durch eine Beiladung werde der Antragstellerin die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG erforderliche Möglichkeit gewährt, die Falschbehauptungen der Klägerin richtigzustellen, und sei der Kammer eine Entscheidung auf zutreffender Tatsachengrundlage möglich. Nur eine Beiladung schaffe für alle Beteiligten, auch die Antragstellerin, Rechtssicherheit über die Wahrnehmungspraxis der Klägerin. Entgegenstehende Interessen der Klägerin seien nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat im Hinblick auf die anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren die Aussetzung des Klageverfahrens beantragt. Dem Beiladungsantrag ist sie mit Schriftsätzen vom …. Oktober 2016 und … Januar 2017 entgegengetreten. Die Beklagte hat gegen die beantragte Beiladung keine Einwendungen erhoben.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beiladung nach § 65 VwGO ist gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 VwGO die Berichterstatterin.
Der Antrag auf Beiladung bleibt ohne Erfolg.
Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor und wurde von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung hierfür ist, dass die rechtlichen Interessen des Beizuladenden durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass diese Voraussetzung vorliegt, das dem Gericht zustehende Ermessen wird jedoch dahingehend ausgeübt, von einer Beiladung abzusehen.
Der Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beiladungsinteressent zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder ver schlechtem kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2005 – 4 VR 1001/04 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 31.1.2012 – 1 C 11.3033 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Die Entscheidung über die einfache Beiladung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, da insoweit kein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht. Über die Vornahme oder Unterlassung der einfachen Beiladung kann aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere der Prozessökonomie entschieden werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahe legt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 21 C 16.325 – juris Rn. 8).
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die rechtlichen Interessen der Antragstellerin durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden können. Den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Verstoß der Klägerin gegen das Gleichbehandlungsgebot begründet diese mit der Gewährung einer „unentgeltlichen Lizenz“ für die Nutzung des Leistungsschutzrechts an die Antragstellerin und damit deren bessere Behandlung gegenüber anderen Nutzern durch die Klägerin. Demnach könnte die Klägerin im Falle ihres Unterliegens die an die Antragstellerin erteilte Einwilligung widerrufen, um der aufsichtsrechtlich verfügten Verpflichtung nachzukommen, diesen Verstoß zu beenden.
Das Ermessen in Bezug auf die beantragte Beiladung wird dahingehend ausgeübt, von der beantragten einfachen Beiladung abzusehen. Maßgebend hierfür sind folgende Erwägungen:
Da die Aufsichtsbehörde mit der streitgegenständlichen Verfügung die Gleichbehandlung aller …anbieter verfolgt und die Klägerin im Falle eines Unterliegens den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Verstoß gegen das Gleichbehand-lungsgebot theoretisch auch dadurch beenden könnte, dass sie allen …anbietern kostenlose Nutzungsrechte gewährt, wären auch diese durch die Entscheidung des Gerichts in rechtlichen Interessen berührt und demnach gleichermaßen beizuladen. Proessökonomische Gründe sprechen jedoch nicht dafür. Es ist sachgerecht, den Kreis einfach Beigeladener grundsätzlich zu begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 21 C 16.325 – juris Rn. 9). Auch ist nicht ersichtlich, dass aus Gründen des Individualrechtsschutzes bzw. einer effektiven Rechtsverwirklichung die Beiladung geboten wäre.
Allgemein ist davon auszugehen, dass den …betreibern hinreichende rechtliche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte zur Verfügung stehen und damit eine Beiladung zu diesem Verfahren zu deren Interessenwahrung als nicht erforderlich anzusehen ist. Es besteht insoweit die Möglichkeit, den hierfür vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 10.10.2016 – 1 BvR 2136/14 – juris Rn. 11 ff.).
In Bezug auf die Antragstellerin kann diese ihre Rechte im Rahmen der bereits anhängigen zivil- bzw. kartellrechtlichen Klageverfahren wahrnehmen und dort ihre Rechtsstandpunkte darlegen. Eine Beiladung ist damit auch nicht zur effektiven Wahrnehmung von deren rechtlichen Interessen geboten. Die Beiladung könnte demnach auch nicht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten führen. Die Zivilbzw. Kartellgerichte wären in ihrer Beurteilung der dort zu entscheidenden zivil- bzw. kartellrechtlichen Fragen durch eine Entscheidung im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht gebunden. Zudem dürfte ein Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auch im Interesse der Antragstellerin liegen, da sie insoweit vorgetragen hat, es stünden die Rechtmäßigkeit und der Bestand der Erklärungen der Klägerin in Frage, die für die Antragstellerin rechtlich und wirtschaftlich günstig seien. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beiladung sei erforderlich, um Falschbehauptungen der Klägerin richtig stellen zu können, führt auch dies nicht zu einem überwiegenden Beiladungsinteresse aus Gründen des Individualrechtsschutzes bzw. einer effektiven Rechtsverwirklichung. Dem Amtsermittlungsgrundsatz folgend besteht die Möglichkeit bzw. ggf. die Verpflichtung für das Gericht, die entsprechenden zivil- bzw. kartellgerichtlichen Prozessakten beizuziehen, sofern es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf zivil- bzw. kartellrechtliche Fragen ankommen sollte. Es drängt sich auch nicht auf, dass der Antragstellerin in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand eine besondere Sachkunde zukäme, die zu einer Sachaufklärung zusätzlich beitragen könnte. Auch sonstige prozessökonomische Erwägungen, die maßgeblich für die beantragte Beiladung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.