IT- und Medienrecht

Erfolgloser, da unzulässiger Eilantrag in einer Räumungssache – Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht dargelegt

Aktenzeichen  1 BvQ 91/20

Datum:
2.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200902.1bvq009120
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 511 ZPO
§ 707 Abs 1 ZPO
§ 719 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 29. Juli 2020, Az: 6 C 281/19, Urteil

Tenor

Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 – 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).
3
Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin gegen das sie beschwerende Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht hätte, etwa durch Einlegung einer statthaften Berufung, § 511 ZPO, in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Endurteil, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO.
4
Mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens kommt auch keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen