IT- und Medienrecht

Erfolgloser Eilantrag: Subsidiarität der eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutzes (§ 90 Abs 2  BVerfGG) – eA-Antrag auch mangels Darlegung der Zulässigkeit der Hauptsache unzulässig

Aktenzeichen  1 BvQ 14/20

Datum:
14.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200214.1bvq001420
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 86b Abs 2 SGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 – 1 BvR 943/17 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 – 1 BvQ 13/17 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 – 2 BvQ 18/09 -, Rn. 2).
3
Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im fachgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG beantragt hätte. Gründe, warum ihr dies nicht zuzumuten gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
4
Überdies hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 – 1 BvR 943/17 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 – 1 BvQ 13/17 -, Rn. 4).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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