Aktenzeichen 23 U 940/19
Leitsatz
1. Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten ist grundsätzlich nicht gemäß § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt. (Rn. 29)
2. Etwas anderes gilt jedoch für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen, und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall wird § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt. (Rn. 31 – 32)
Verfahrensgang
23 U 940/19 2019-09-17 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Das Rubrum des Urteils des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Az. 10 O 9392/18, wird dahingehend ergänzt, dass die Beklagte zu 1) gesetzlich vertreten wird durch den Beklagten zu 2).
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Aktenzeichen 10 O 9392/18, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Zahlungsansprüche aus einer Vereinbarung über die gegenseitige Vergütung bei der Zuführung von Klienten geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Az. 10 O 9392/18, Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Klageabweisung und beantragen,
1. unter Abänderung des am 31.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen über die eigene Rechnungsstellung der Beklagten an nachstehende Kunden:
(…)
2. Die Beklagten werden verurteilt, nach Erfüllung der vorstehenden Ziffer den Klägern Abrechnung gem. der Vereinbarung der Parteien vom 11.06.2015 unter Berücksichtigung der Änderung vom 08.05.2017 zu erteilen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Höhe der bereits vereinnahmten Honorare der Mandanten der Beklagten gem. der vorbezeichneten Kundenliste.
4. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über erhaltene Fremdgelder sowie Rückerstattung von Gerichtskosten und sonstigen Kosten, die die Beklagten im Wege der Bearbeitung der Mandate der Kundenliste erhalten haben;
5. ggf. an Eides statt zu versichern, dass die Beklagten nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und ordnungsgemäß Auskunft erteilt haben.
6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger nach Erfüllung der Auskunftsstufe einen noch zu beziffernden Betrag der Höhe nach zu zahlen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.09.2019 (Bl. 81/87 der Akte) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Beschluss, die hierzu eingegangene Gegenerklärung der Kläger vom 24.10.2019 (Bl. 88/94 der Akte) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2019 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats (Bl. 88/94 der Akte) Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Kläger (Bl. 88/94 der Akte) führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist schon deswegen unbegründet, weil die Beklagte zu 1) nicht durch die streitgegenständliche Vereinbarung (Anlage K1) verpflichtet wurde.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut: Gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung wird lediglich „F.H.“ zur Zahlung verpflichtet. Im Rubrum der Vereinbarung wird „F.H.“ als Rechtsanwalt (…) definiert. Dies ist der Beklagte zu 2). Dass zuvor mitgeteilt wird, dass der Beklagte zu 2) Partner bei der Beklagten zu 1) sei, ist für eine eigenständige vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) nicht ausreichend.
Etwas anders ergibt sich entgegen der Meinung der Kläger in ihrer Gegenerklärung (Seite 2, Bl. 89 der Akte) nicht daraus, dass der Beklagte zu 2) seine spätere Anfechtung der Vereinbarung ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 1) erklärte. Dies ist lediglich Ausdruck anwaltlicher Vorsicht, heißt jedoch nicht, dass – entgegen dem klaren Wortlaut – die ursprüngliche Vereinbarung sich auch tatsächlich auf die Beklagte zu 1) erstreckte. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2) in seinem Anfechtungsschriftsatz an anderer Stelle lediglich davon spricht, dass die „Vereinbarung zwischen M. und dem Unterzeichner existiert“ (Seite 2 der Anlage K3).
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) die betreffenden Prozesse der Klienten unter dem Namen der Beklagten zu 1), also der Kanzlei, deren Partner er ist, betrieb (Anlage K 24, K 25), bedeutet nicht, dass der Beklagte zu 2) deswegen auch die Vereinbarung mit den Klägern auch im Namen der Beklagten zu 1) abgeschlossen hatte: Die Klageschriften des Beklagten zu 2) unter dem Kanzleinamen enthalten keine Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) gegenüber den Klägern im Rahmen der Vereinbarung (Anlage K1).
2. Die Klageanträge Nr. 1-3 haben überdies keinen Erfolg, weil die Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf entsprechende Auskunftserteilung und Abrechnung aus Ziffer 5 der Vereinbarung vom 11.06.2016, geändert am 10.05.2017 (Anlage K1), haben. Denn die Auskunft und Abrechnung gemäß Ziffer 5 betrifft die Zahlungspflichten der Parteien gemäß Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung. Diese jedoch sind unwirksam.
2.1. Ziffer 3 der Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, 4a Abs. 1 RVG unwirksam. Infolgedessen ist gemäß § 139 BGB auch Ziffer 4 der Vereinbarung unwirksam.
2.1.1. Ziffer 3 der Vereinbarung verstößt gegen §§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, 4a Abs. 1 RVG.
Gemäß § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO ist es unzulässig, dass ein Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar erhält, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG ist ein solches Erfolgshonorar nur im Einzelfall und nur dann möglich, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Mit dieser Regelung ist Nr. 3 der Vereinbarung (Anlage K1) nicht vereinbar.
Darin verpflichten sich die Kläger, den fünften Teil bzw. – ab 10.05.2017 – 50% eines Erfolgshonorars, das sie von den Klienten einnehmen, an den Beklagten zu 2) zu zahlen. Auch wenn das Erfolgshonorar damit zunächst von den Klägern vereinnahmt werden soll, ist es gemäß Ziff. 3 der Vereinbarung (Anlage K1) zu einem erheblichen Teil an den Beklagten zu 2) weiterzureichen. Anders gewendet: Der Beklagte zu 2) vereinnahmt einen erheblichen Teil eines Erfolgshonorars, das (auch) seine Klienten bezahlen sollen.
Eine Rechtfertigung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG liegt nicht vor. Es fehlt schon an einer in der Norm vorgeschriebenen Einzelfallbetrachtung (BeckOK RVG/v. Seltmann, RVG, 44. Ed. 2018, § 4a RVG Rn. 4; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl. 2017, § 4a Rn. 5), da Ziffer 3 der Vereinbarung (Anlage K1) pauschal für alle hiervon erfassten Klienten gelten soll.
Zudem zeigt Ziffer 4 der Vereinbarung (Anlage K1), dass die Klienten zusätzlich zu dem Erfolgshonorar auch noch die regulären Anwaltsgebühren bezahlen sollen. Es ging also nicht darum, Klienten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die regulären Rechtsanwaltskosten scheuten, eine Alternative hierzu zu bieten. Vielmehr sollten die Kosten für sie kumuliert werden.
Letzteres Argument gilt zumindest für die Selbstzahler. Soweit nach dem Vortrag der Kläger in der Gegenerklärung (Seite 4, Bl. 91 der Akte) im Falle einer Prozessfinanzierung durch die Kläger die Klienten von sämtlichen finanziellen Risiken befreit worden seien, würde die Kumulation zwar in der Tat entfallen, wenn und soweit die Klienten deshalb (entgegen dem Wortlaut in Ziffer 4 der Vereinbarung) nichts an den Beklagten gezahlt hätten. Erstens würde es jedoch auch dann noch an der von § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG vorausgesetzten Einzelfallbetrachtung fehlen (s.o.). Zweitens würde sich in diesen Fällen insoweit schon deswegen kein Anspruch der Kläger aus Ziff. 4 der Vereinbarung auf Auszahlung eines von dem Beklagten zu 2) vereinnahmten Honorars ergeben, weil es dieses Honorar dann eben gar nicht gäbe. Folglich bestünde auch der Auskunftsanspruch insoweit schon deshalb nicht.
2.1.2. Der Verstoß gegen §§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, 4a Abs. 1 RVG führt zur Nichtigkeit der Ziffer 3 der Vereinbarung (Anlage K1) gemäß § 134 BGB.
Die §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG stellen grundsätzlich ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB dar (OLG München NJW 2012, 2207 unter 1.1.). Dass das Verbot sich direkt nur an den Rechtsanwalt richtet, ändert daran nichts. Auch der Verstoß gegen ein einseitiges Verbotsgesetz führt zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts, wenn der Zweck der Norm dies gebietet (Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl. 2018, § 134 Rn. 11; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 134 Rn. 9). Das ist hier der Fall. Es soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen „wirtschaftlichen“ Angelegenheit macht und bei der Führung des Mandats wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben (BGH NJW 2009, 3297 Tz. 15; OLG München NJW 2012, 2207 unter 1.1.2.). Entsprechende Ansprüche dürfen dem Rechtsanwalt nicht erwachsen, diesbezügliche Vereinbarungen müssen dazu grundsätzlich unwirksam sein.
Zwar ist gleichwohl eine Erfolgshonorarvereinbarung des Anwalts mit dem Mandanten nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht (mehr) gemäß § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG verstößt (BGH NJW 2014, 2653; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 220): § 4b RVG stellt insoweit eine § 134 BGB verdrängende Sondernorm dar, wonach die Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt bis zur gesetzlichen Gebührenhöhe wirksam bleibt (BGH NJW 2014, 2653 Tz. 17).
§ 4b RVG greift vorliegend indes nicht. Der Anspruch auf Vergütung in zumindest der gesetzlichen Gebührenhöhe, den die Norm dem Rechtsanwalt im Ergebnis grundsätzlich bewahrt, ergibt sich hier schon aus dem Anwaltsvertrag des Beklagten zu 2) mit seinen Mandanten. Auch die Gegenerklärung stellt nicht in Abrede, bestätigt vielmehr durch Vorlage der Anlage K24, dass der Beklagte zu 2) die Klage im Namen und in Vollmacht der jeweiligen Klienten eingereicht hat, mit diesen also einen entsprechenden Anwaltsvertrag geschlossen hat.
Ziffer 3 der Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 2) und den Klägern regelt ein Entgelt, das der Rechtsanwalt darüber hinaus, zusätzlich zu seiner aufgrund des Anwaltsvertrages mit dem Mandanten geschuldeten Vergütung auch noch von den Klägern als Vermittler bzw. Prozessfinanzierer vereinnahmen soll. Dieses Zusatzentgelt wird von § 4b RVG aber gerade nicht geschützt. Der Anspruch hierauf wird nicht von § 4b RVG aufrechterhalten.
Ist damit § 4b RVG für dieses Zusatzentgelt im Verhältnis der Kläger zu den Beklagten nicht einschlägig, vermag die Norm hierfür auch nicht die allgemeine Regelung des § 49b Abs. 2 BRAO zu verdrängen. Es bleibt deshalb bei der dort angeordneten Unzulässigkeitsfolge: Die Vereinbarung zwischen den Vermittlern bzw. Prozessfinanzierern und dem Anwalt, dass von jenen vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Anwalt weitergereicht werden sollen, ist gemäß § 134 BGB nichtig (OLG München NJW-RR 2015, 1333 Tz. 34; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 220; auch nach BGH NJW 2014, 2653 Tz. 17 a.E. wäre die gegen § 4a RVG verstoßende Erfolgsvereinbarung ohne die Spezialregelung des § 4b RVG nach § 134 BGB nichtig).
2.1.3. Aus der Unwirksamkeit von Ziffer 3 der Vereinbarung (Anlage K1) folgt gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der Ziffer 4. Denn die beiden Zahlungspflichten stehen, wie vom Landgericht im Ersturteil zutreffend festgestellt wurde, im Gegenseitigkeitsverhältnis, es handelt sich um eine einheitliche, zusammengehörende Vereinbarung. Besteht damit keine Zahlungspflicht des Beklagten zu 2), vermag daraus auch keine Abrechnungs- und Auskunftspflicht nach Ziffer 5 der Vereinbarung zu resultieren.
2.2. Ziffer 4 der Vereinbarung (Anlage K1) ist zudem auch wegen § 49 Abs. 3 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam.
2.2.1. § 49 Abs. 3 Satz 1 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt die Abgabe eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen für konkrete Mandate (BGH NJW 2016, 3105 Tz. 19). Entsprechende Vergütungsvereinbarungen sind dem Rechtsanwalt damit untersagt (Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 220).
Ziffer 4 der Vereinbarung (Anlage K1) stellt indes eine solch verbotene Einigung dar, indem sich der Beklagte zu 2) als Rechtsanwalt verpflichtet, für die konkret von den Klägern vermittelten Klienten den fünften Teil bzw. – ab 10.05.2017 – 50% der von den Klienten vereinnahmten Gebühren an die Kläger als Vermittler abzugeben.
2.2.2. Der Geltendmachung der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB durch die Beklagten steht entgegen der Ansicht der Kläger in der Gegenerklärung (Seite 5; Bl 92 der Akte) nicht der Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB entgegen.
Die Berufung auf die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB kann gemäß § 242 BGB allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen sein (BGH NJW-RR 2008, 1050 Rn. 12; NJW 2012, 3424 Rn. 16; BeckOK BGB/Wendtland, 51. Ed. 2019, § 134 Rn. 22; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 134 Rn. 13; weitergehend, die Anwendung des § 242 BGB in diesem Fall gänzlich ablehnend Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl. 2018, § 134 Rn. 17). Der Umstand, dass der Vertrag von einer Partei entworfen wurde, rechtfertigt dabei die Anwendung des § 242 BGB auf diese Partei für sich genommen noch nicht (BGH NJW 2012, 3424 Rn. 17). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Schutzzweck des verletzten Verbotsgesetzes die Durchsetzung der Nichtigkeitsfolge nicht erfordert, weil es der durch das Gesetz Geschützte ist, der an dem nichtigen Vertrag festhalten will (BGH NJW 2012, 3424 Rn. 18; BeckOK BGB/Wendtland, 51. Ed. 2019, § 134 Rn. 22).
Danach steht § 242 BGB der Berufung der Beklagten auf die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB vorliegend nicht entgegen. Dass der Beklagte zu 2) den Vertragstext entworfen hatte, genügt, wie dargelegt, für sich nicht. Im übrigen bezweckt § 49b BRAO den Schutz einer geordneten Rechtspflege, nicht den Schutz des Prozessfinanzierers, wie die Klägerin ihn darstellt. Es ist hier also auch nicht der von dem Verbotsgesetz zu Schützende, der sich gegen die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB wendet.
3. Die Klageansprüche Nr. 1-3 sind mithin schon wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen der Vereinbarung (Anlage K1) unbegründet. Hinzu kommt, dass die Klage des Klägers zu 2) auch unschlüssig ist. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Beschluss vom 17.09.2019 (unter 3., Bl. 85 der Akte) hin haben die Kläger vorgetragen, dass die Verträge mit sämtlichen Klienten mit der P. GmbH, mithin der Klägerin zu 1), abgeschlossen wurden (Gegenerklärung Seite 6; Bl. 93 der Akte). Eine Zuführung der Klienten an den Beklagten zu 2) durch den Kläger zu 2) persönlich wird damit nicht behauptet. Dies wäre indes Voraussetzung für einen Anspruch auch des Klägers zu 2) aus der Vereinbarung Anlage K1.
4. Auch der Klageantrag Nr. 4 ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunftserteilung über erhaltene Fremdgelder sowie Rückerstattung von Gerichtskosten und sonstigen Kosten, die die Beklagten im Wege der Bearbeitung der Mandate der Kundenliste erhalten haben.
Die Kläger tragen insoweit vor, dass sie im Rahmen ihrer Prozessfinanzierungen nahezu etwa 100.000 € an Gerichtskosten verauslagt hätten; infolge von Klagerücknahmen in den betreffenden Verfahren waren 2/3 dieser Gerichtskosten an die Beklagtenpartei zurückzuerstatten (Berufungsbegründung S. 5, Bl. 71 der Akte).
Daraus erwächst kein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagten. Auch wenn die Kläger für die betreffenden Klienten die Finanzierung des Prozesses übernommen hatten, bestand das jeweilige Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und dem jeweiligen Klienten. Dieser ist mithin rechtlich gesehen der Auftraggeber der Beklagten. Daher müsste der Beklagte zu 2) ggf. den Klienten gemäß § 667 BGB etwaige aus dem Auftrag erlangte Rückzahlungen erstatten. Die Klienten müssen sodann ggf. – je nach Inhalt ihres Finanzierungsvertrages mit den Klägern – diese Zahlung an die Kläger erstatten. Ein Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagten ist insoweit nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kläger tragen in der Gegenerklärung (Seite 6 f., Bl. 93 f. der Akte) hierzu vor, dass die Klägerin zu 1) im Rahmen der Übernahme der Prozessfinanzierung mit den Klienten eine (stille) Abtretungsvereinbarung gemäß Anlage K30 abgeschlossen habe. Die Klagen wurden jedoch gleichwohl jeweils namens und in Vollmacht des Klienten erhoben (Anlage K24). Die Prozessvertretung fand also de jure im Verhältnis des Beklagten zu 2) zu den jeweiligen Klienten statt. Mit diesen wurde mithin der dazu gehörende Rechtsanwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) geschlossen. Damit sind aber Inhaber der Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis die Klienten. Diesen gegenüber schuldet der Beklagte zu 2) also die Abrechnung der ihm Rahmen der Mandatsdurchführung vereinnahmten Gelder.
Diese Ansprüche wurden auch nicht an die Klägerin als Prozessfinanziererin abgetreten. Die von der Klägerin mit den Klienten abgeschlossene Abtretungsvereinbarung betrifft alleine den einzuklagenden Klageanspruch (in der beispielhaft vorgelegten Anlage K30 den vermuteten Erstattungsanspruch des Klienten W. gegen die A. Ltd. aus unerlaubter Handlung), nicht die Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag mit dem Beklagten zu 2). Insoweit gleicht die Konstellation der Entscheidung des OLG München vom 31.03.2015, Az. 15 U 2227/14 (NJW-RR 2015, 1333ff.), auf die die Kläger sich berufen (Gegenerklärung Seite 5, Anlage K29); auch dort verblieben die Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag trotz vereinbarter Prozessfinanzierung beim Klienten (OLG München aaO Rn. 15).
5. Weil die Auskunftsansprüche nicht bestehen, ist auch dem Antrag auf eidesstattliche Versicherung nicht stattzugeben. Aus dem oben Gesagten ergibt sich des Weiteren, dass auch die Zahlungsansprüche (Anträge Nr. 6 und 7) nicht bestehen.
6. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht um die Auslegung und rechtliche Bewertung einer konkreten vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall (Anlage K1). Der Beschluss steht auch im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich mit den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sowie der Entscheidung des OLG München vom 31.03.2015, Az. 15 U 2227/14 (NJW-RR 2015, 1333).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
9. Rechtsgrundlage für die Rubrumsberichtigung ist § 319 Abs. 1 ZPO. Sie war wegen §§ 313 Abs. 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich.