IT- und Medienrecht

Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

Aktenzeichen  7 B 16.502

Datum:
29.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124199
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2

 

Leitsatz

Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 8 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6b K 14.3727 2015-09-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2015 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014 aufzuheben.
Er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Juli 2016 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.
Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215).
Mangels Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags war keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen und weil sich die Entscheidung des Senats überdies in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, ist eine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag auch nicht geboten (vgl. z.B. auch OVG NRW, U.v. 1.9.2016 – 2 A 2243/15 – juris Rn. 142).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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