Aktenzeichen M 3 M 17.1983
VwGO § 151
VwGO §§ 147 – 149
Leitsatz
1 Über die Erinnerung entscheidet der Berichterstatter, wenn er die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vertretbarkeit der Kostengrundentscheidung wird im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht mehr geprüft. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 22. Dezember 2016 im Verfahren mit dem Az. M 3 K 14.4404.
Mit Einstellungsbeschluss vom 4. April 2016 (Az. M 3 K 14.4404), hatte das Verwaltungsgericht München im Verfahren gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens der Tierärztlichen Prüfung vom 25. August 2014, die Kosten der Antragstellerin (= damalige Beklagte und jetzige Erinnerungsführerin) auferlegt.
Ebenso wurde mit Beschluss vom 4. April 2016 das Verfahren (Az. M 3 K 14.3791) unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin eingestellt. Verfahrensgegenstand war die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014. Nachdem die Antragstellerin sowohl die angegriffene Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung vom 2. Juli 2013, als auch den Bescheid vom 25. August 2014 (endgültiges Nichtbestehen der tierärztlichen Prüfung) aufgehoben hat, haben beide Parteien die beiden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Antragstellerin wurden in den Einstellungsbeschlüssen vom 4. April 2016 damit begründet, dass nach billigem Ermessen die Kosten der Seite aufzuerlegen seien, die ohne Änderung der Sach- und Rechtslage seine Entscheidung aufgehoben habe, weil nicht mehr an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde. Bezüglich der Einstellung des Verfahrens M 3 K 14.4404 (endgültiges Nichtbestehen) wurde ergänzend ausgeführt, dass über die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 noch nicht entschieden worden sei und diese auch noch nicht rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Bewertung sei, ebenso wie der Bescheid des endgültigen Nichtbestehens erst im März 2015 von der Antragstellerin aufgehoben worden. Daher habe ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin bestanden, gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vorzugehen.
Daraufhin machte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 14. Dezember 2016 sowohl für das Verfahren M 3 K 14.3791 (Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung) als auch für das Verfahren M 3 K 14.4404 (endgültiges Nichtbestehen) eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 geltend. Diese Kosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts München antragsgemäß festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, eingegangen am 11. Januar 2017, beantragte die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Verfahren gegen das endgültige Nichtbestehen (M 3 K 14.4404) um das Hauptsacheverfahren und bei dem Verfahren gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung (M 3 K 14.3791) um ein selbstständiges Beweisverfahren handele. Die in einem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren müssten jedoch vollständig auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet werden; dies bestimme die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV RVG. Bei identischem Gegenstand der Tätigkeit in einem selbstständigen Beweisverfahren und im Rechtszug, dürfe ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten nicht mehr die volle Verfahrensgebühr verlangen. Weil die Antragstellerin aufgrund der Kostengrundentscheidungen vom 4. April 2016 hinsichtlich beider Gebühren in Anspruch genommen werde, könne sie sich gemäß § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen. Hätte die Antragsgegnerin lediglich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 25. August 2014 Klage erhoben, wäre die Überprüfung der im Verfahren M 3 K 14.3791 gegenständlichen Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung inzident mitüberprüft worden. Überdies habe die Antragstellerin mit Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung vom 25. August 2014 folgende Selbstverpflichtung ausgesprochen:
„Die … …, Ausschuss für die Tierärztliche Prüfung, hebt den vorliegenden Bescheid auf, falls die Ihrer Mandantin am 02.07.2013 in der Tierärztlichen Prüfung im Fach Tierernährung erteilte Bewertung und der Widerspruchsbescheid vom 28.07.2014 rechtskräftig aufgehoben werden und die Tierärztliche Prüfung nicht aus einem anderen Grund endgültig nicht bestanden ist.“
Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2017 zu dem Vortrag der Antragstellerin angehört. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 verwies er darauf, dass es sich bei dem Verfahren gegen die zweite Wiederholungsprüfung (M 3 K 14.3791) um kein selbstständige Beweisverfahren gehandelt habe. Bei diesem Verfahren einerseits sowie bei dem hier streitgegenständlichen Verfahren mit dem Az. M 3 K 14.4404 (endgültiges Nichtbestehen) andererseits, handele es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren, die unterschiedliche Bescheide beträfen; ein Anrechnung der Verfahrensgebühr käme daher nicht in Betracht. Um die maßgebenden Klagefristen einzuhalten habe im Übrigen ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für eine Anfechtung beider Bescheide bestanden. Die Antragstellerin habe es in der Hand gehabt, die dem Bescheid des endgültigen Nichtbestehens zuzuwarten, bis über die Bewertung der Wiederholungsprüfung entschieden worden wäre.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 nahm die Antragstellerin ergänzend zu ihrem Antrag Stellung und betont unter anderem, dass beiden Verfahren (M 3 K 14.3791 und M 3 K 14.4404) inhaltlich der gleiche Gegenstand zugrunde gelegen habe. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung, welche in dem gesonderten Verfahren M 3 K 14.3791 rechtshängig war, habe die alleinige Rechtsfrage dargestellt, die über den Ausgang des Verfahrens M 3 K 14.4404 entscheiden habe können. Folglich seien beide Klagen inhaltlich gegen die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung gerichtet gewesen, womit das streitentscheidende Verfahren M 3 K 14.3791 über die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung einem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbar sei. Die Ausgangslage des selbstständigen Beweisverfahrens sei mit der vorliegenden Situation in vollem Umfang vergleichbar. Denn auch im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens werde eine Frage geklärt, die das Hauptverfahren erheblich beeinflusse. Die künstliche Trennung eines einheitlichen Sachverhalts könne nicht zu zwei voneinander unabhängigen Verfahren führen, die zudem zwei unabhängige Gebührentatbestände auslöse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 3 K 14.4404 und M 3 K 14.3791 verwiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss. Funktionell zuständig ist hier die Berichterstatterin, da diese auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7).
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2016 ist zulässig. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthaft. Sie wurde auch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 3 VwGO).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegnerin stand in dem Verfahren M 3 K 14.4404, indem sie gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 vorging, die Verfahrensgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 1,3 zu. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Verfahrens M 3 K 14.3791 (2. Wiederholungsprüfung) auf das Verfahren M 3 K 14.4404 (endgültiges Nichtbestehen) nach den Vorgaben eines selbstständigen Beweisverfahrens in Anlehnung an das Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) kommt nicht in Betracht.
Gemäß der Vorbemerkung 3, Absatz 5 zu Teil 3 des VV RVG wird, soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. Der Auffassung der Antragstellerin, die vorliegende Konstellation müsse aus Billigkeitsgründen entsprechend der Vorschriften eines selbstständigen Beweisverfahrens behandelt werden kann nicht gefolgt werden.
Auch wenn die Überprüfung des endgültigen Nichtbestehens der Tierärztlichen Prüfung (M 3 K 14.4404) inzident die Frage der Bewertung der Prüfung im Fach Tierernährung (M 3 K 14.3791) mitumfasst hätte, handelte es sich um zwei selbstständige Verfahrensgegenstände mit jeweiligem eigenem Streitwert, für die jeweils eine Verfahrensgebühr einhergeht.
Bei dem unter dem Aktenzeichen M 3 K 14.3791 geführten Verfahren gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung vom 2. Juli 2013 handelte es sich nicht um ein einem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbares Verfahren. Die gesetzlichen Grundlagen zu einem selbstständigen Beweisverfahren finden sich in § 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO. Ziel eines selbstständigen Beweisverfahrens ist die Sicherung von Beweismitteln, wenn ein diesbezügliches rechtliches Interesse daran besteht oder wenn angenommen wird, dass dadurch ein weiteres Gerichtsverfahren verhindert werden kann. Dementsprechend zielt es gemäß § 485 Abs. 1 ZPO auf die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab.
Bei dem Verfahren M 3 K 14.3791 ging es jedoch nicht um die Erhebung eines Beweises bezüglich eines anderen Streitgegenstandes. Dem Verfahren lag vielmehr ein eigener Streitgegenstand zugrunde. Verfahrensgegenstand war die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung mit der Note „ungenügend“ vom 2. Juli 2013 und der auf den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 hin erlassene ablehnende Widerspruchsbescheids der Antragstellerin vom 28. Juli 2014.
Verfahrensgegenstand des Verfahrens M 3 K 14.4404 war dagegen der Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014. Hierin wurde das endgültige Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung festgestellt. Als Grund wurde das Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung im Fach Tierernährung im zweiten Wiederholungsversuch angegeben. Somit handelt es sich gerade nicht um den gleichen Verfahrensgegenstand.
Die Antragsgegnerin hat von ihrem Klagerecht gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 (2. Wiederholungsprüfung) Gebrauch gemacht und damit das Verfahren M 3 K 14.3791 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig gemacht. Hätte die Antragsgegnerin lediglich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 25. August 2014 Klage erhoben, wäre der Widerspruchbescheid vom 28. Juli 2014 über die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung bestandskräftig geworden. Eine inzidente Überprüfung der Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Verfahren über das endgültige Nichtbestehen hätte sich damit aufgrund der dann rechtskräftig bestehenden Bewertung der Prüfung erübrigt. Die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen wären damit nachhaltig beeinflusst worden.
Ebenso bestand zur vorbeugenden Bestandskraftverhinderung ein Rechtsschutzbedürfnis gegen den Bescheid vom 25. August 2014 (endgültiges Nichtbestehen) vorzugehen. Die Entscheidung über das endgültigen Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung wäre ohne entsprechende Klage zunächst im Raum geblieben, selbst wenn die Klägerin im Verfahren M 3 K 14.3791 obsiegt hätte und die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Fach Tierernährung vom 2. Juli 2013 aufgehoben worden wäre. Daran hätte auch die im Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 25. August 2014 enthaltene Selbstverpflichtung der Antragstellerin nichts geändert.
Vorliegend zwei Verfahren zu führen und dementsprechend auch abzurechnen, stellt somit keine Unbilligkeit dar. Auch wenn die beiden Verfahren im Falle einer mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden wären, so bleibt es doch bei zwei verschiedenen Verfahrensgegenständen. Im Falle einer etwaigen Verbindung der Verfahren zu einer Entscheidung, wären auch die Streitwerte zusammenzuziehen zu gewesen; die Verfahrensgebühr hätte sich dann entsprechend erhöht.
Darüber hinaus erging der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 aufgrund der im Beschluss vom 4. April 2016 getroffenen Tenorierung unter II., wonach die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschluss wird nicht mehr die Vertretbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO geprüft.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sieht § 152a VwGO die Möglichkeit einer Anhörungsrüge vor. Hat sich, wie hier, die Streitsache in der Hauptsache erledigt, wird gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen aufgrund der Aktenlage bzw. des bisherigen Sach- und Streitstandes, d. h. der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, über die Kosten entschieden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16 f.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff.). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 20 BV 09.1574). Gegen die Kostenlastentscheidungen in den Einstellungsbeschlüssen vom 4. April 2016 war ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 158 Abs. 2 VwGO). Um dennoch etwaige Verletzungen rechtlichen Gehörs vorbringen zu können sieht die VwGO die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO vor. Sie eröffnet die Möglichkeit zur Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wurde vorliegend jedoch nicht erhoben (zur Anhörungsrüge s. BayVGH B.v. 2.12.2016 – 10 BV 16.962 – juris, Rn. 24). Beide Klageverfahren (M 3 K 14.3791 und M 3 K 14.4404) wurden somit durch die rechtskräftigen Einstellungsbeschlüsse vom 4. April 2016 beendet.
Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Absatz 8 Satz 1 GKG).