IT- und Medienrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung der Kostenbeamtin

Aktenzeichen  M 28 M 17.5164

Datum:
19.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 34602
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 28 Abs. 1, § 66
VwGO § 86 Abs. 5, § 99 Abs. 1, § 100

 

Leitsatz

Eine Pflicht zur Vorlage von Abschriften oder Kopien hinsichtlich vorgelegter Behördenakten besteht nicht, so dass § 28 Abs. 1 S. 2 GKG keine Anwendung findet. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit der Antragsteller die Erinnerung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, mit dem ihm eine Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien in Rechnung gestellt worden ist.
Der Antragsteller erhob im Ausgangsverfahren Klage gegen zwei Erschließungsbeitragsbescheide. In diesem Verfahren legte die Beklagte mit Datum vom 24. Januar 2017 einen Schriftsatz vor, dem verschiedene Anlagen wie Lagepläne, Planungsunterlagen, Kostenvergleiche, Bildaufnahmen und Grundbuchauszüge, beigefügt waren. Das Gericht übersandte den Schriftsatz mit Schreiben vom 31. Januar 2017 an den Antragsteller und wies darauf hin, dass die dort in Bezug genommenen Anlagen als Bestandteil der Behördenakten geführt würden. Die Bevollmächtigte des Antragstellers nahm daraufhin am 9. März 2017 in den Geschäftsräumen des Verwaltungsgerichts Akteneinsicht und bat um die Anfertigung von 23 Kopien.
Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 9. Mai 2017 nach beidseitiger Erledigungserklärung eingestellt und die Beklagte des Ausgangsverfahrens verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2017 wurde vom Antragsteller die Entrichtung einer Dokumentenpauschale für 23 Kopien in Höhe von insgesamt 11,50 € gefordert.
Der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 14. September 2017 hiergegen Erinnerung ein und beantragte hilfsweise, die Kosten in Höhe von 11,50 € gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens festzusetzen.
Er macht geltend, die in der Akteneinsicht vom 9. März 2017 gefertigten Kopien hätten Dokumente betroffen, die nicht in erforderliche Abschrift den Schriftsätzen der beklagten Gemeinde beigelegen hätten. Insoweit gelte § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die im Schriftsatz der Beklagten getroffenen Aussagen seien nur mittels der Anlagen nachvollziehbar und verständlich gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Anlagen in Abschriften für den Kläger gemäß § 81 Abs. 2, § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Schriftsatz beizufügen. Soweit teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten werde, die Kostentragungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 3 GKG erfasse nur diejenigen Fälle, in denen es um die Herstellung von Abschriften gehe, die von Amts wegen zuzustellende Schriftsätze erfassten, sei hierfür keine Rechtsgrundlage erkennbar.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 hat das Gericht den Antragsteller auf die Unzulässigkeit seines Hilfsantrags hingewiesen, woraufhin dieser zurückgenommen worden ist.
II.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenansatz ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Dokumentenpauschale, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nach Satz 2 nur derjenige Beteiligte die Dokumentenpauschale.
Unstreitig wurde die Anfertigung von 23 Kopien anlässlich der Akteneinsicht der Bevollmächtigten des Antragstellers durch diese beantragt, sodass dem Antragsteller die sich hieraus ergebende Dokumentenpauschale grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG in Rechnung zu stellen ist.
Der Antragsteller kann sich nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG berufen, denn die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 keine Anlagen übersandt, die dem Antragsteller nach § 86 Abs. 5 VwGO in Abschrift zu übermitteln gewesen wären. Vielmehr wurden – in Erfüllung der aus § 99 Abs. 1 VwGO resultierenden Verpflichtung – weitere Verwaltungsakten vorgelegt, hinsichtlich derer dem Antragsteller ein Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO zugekommen ist. Hierauf hat das Gericht den Antragsteller auch mit Schreiben vom 30. Januar 2017 hingewiesen. Da eine Pflicht zur Vorlage von Abschriften oder Kopien hinsichtlich vorgelegter Behördenakten nicht besteht, findet § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Anwendung. Es verbleibt daher bei der Kostentragung des Antragstellers.
Die geltend gemachte Dokumentenpauschale ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG sieht eine pauschale Zahlung für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten vor. Nach deren Nr. 1 Buchst. a fällt für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die auf Antrag angefertigt worden sind, eine Pauschale i.H.v. 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten an.
Die Kostenrechnung der Kostenbeamtin ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, so dass die Kostenerinnerung zurückzuweisen ist. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei, Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erhoben.

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