IT- und Medienrecht

Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Aktenzeichen  2 BvR 1845/18

Datum:
24.8.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180824.2bvr184518
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschlussvorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschlussnachgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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