Aktenzeichen 2 BvR 2627/18
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschlussnachgehend BVerfG, 16. Januar 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 22. Mai 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Kammerbeschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.