IT- und Medienrecht

Erlass einer eA zur einstweiligen Untersagung der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an Ungarn – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Aktenzeichen  2 BvR 237/18

Datum:
12.2.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180212.2bvr023718
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 9. Februar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschlussvorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München, 25. Januar 2018, Az: 33 AuslA 1656/17 c, Verfügungvorgehend OLG München, 19. Januar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschlussnachgehend BVerfG, 21. März 2018, Az: 2 BvR 237/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 16. August 2018, Az: 2 BvR 237/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

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