IT- und Medienrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung eines Räumungsvergleichs bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen Suizidgefahr des Schuldners

Aktenzeichen  2 BvR 1858/12

Datum:
22.8.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120822.2bvr185812
Normen:
Art 2 Abs 2 S 1 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 765a Abs 1 S 1 ZPO
§ 775 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Chemnitz, 2. Juli 2012, Az: 3 T 58/12, Beschlussvorgehend AG Freiberg, 1. Februar 2012, Az: 4 M 0519/12, Beschlussnachgehend BVerfG, 21. November 2012, Az: 2 BvR 1858/12, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 8. November 2010 vor dem Amtsgericht Freiberg geschlossenen Räumungsvergleich – 2 C 505/10
– wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist.

2
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer
für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,
die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

3
Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung
nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen
eintreten. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten ist eine ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung im Falle einer
Zwangsräumung krankheitsbedingt nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber
später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer
drohenden Nachteile.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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