Aktenzeichen 2 BvR 107/18
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
IRG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschlussnachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 2 BvR 107/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.