IT- und Medienrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien – Folgenabwägung

Aktenzeichen  2 BvR 632/18

Datum:
27.3.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.2bvr063218
Normen:
GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 58 AufenthG 2004
§ 58a AufenthG 2004
§ 60 AufenthG 2004
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschlussnachgehend BVerfG, 23. April 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 4. Mai 2018, Az: 2 BvR 632/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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