IT- und Medienrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung – Vorläufige Untersagung der Abschiebung aufgrund von mit einer Trennung der familiären Lebensgemeinschaft verbundenen Nachteile

Aktenzeichen  2 BvR 1392/10

Datum:
14.7.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100714.2bvr139210
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
Art 6 Abs 1 GG
§ 58 AufenthG 2004
§ 60 AufenthG 2004
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2010, Az: 11 ME 129/10, Beschlussvorgehend VG Hannover, 9. April 2010, Az: 13 B 1300/10, Beschlussnachgehend BVerfG, 21. Februar 2011, Az: 2 BvR 1392/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Stadt H. (Ausländerbehörde) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem
Bescheid vom 2. März 2010 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu vollziehen.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber
zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).

3
2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist.

4
Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutzes sei mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil er familiären Beistandes bedürfe
und seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dies bedarf weiterer Klärung.

5
Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der
Abschiebung angesichts der Trennung der familiären Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender
Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Deutschland entstehen, weniger schwer.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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