Aktenzeichen M 9 X 18.2050
BayVwZVG Art. 37 Abs. 4 S. 1
Leitsatz
1. Mit der Rückgabe einer Wohneinheit und der damit verbundenen Aufgabe des zweckfremden Nutzungskonzepts erledigt sich ein Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. In einem vollsteckungsrechtlichen Folgeverfahren kann die etwaige Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes auch nicht im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gerügt werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin stellte ursprünglich mit Schriftsatz vom 26. April 2018 Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner, der die Wohneinheit E.-Str. 26, 1. OG Mitte, Nr. 88 als Mieter fortgesetzt zweckfremd nutzte durch Einquartierung sog. Medizintouristen.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 teilte die Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner die Wohneinheit zwischenzeitlich an die Eigentümer-Vermieter zurückgegeben habe. Wie der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 über die von den Eigentümer-Vermietern geführten Verfahren bekannt wurde, erlangten Letztere die Verfügungsgewalt erst am 31. Mai 2018 zurück.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2018 und vom 13. Juli 2018 bekundet, den Haftantrag angesichts der Wohnungsrückgabe nicht weiter aufrechtzuerhalten und das hiesige Verfahren für erledigt zu erklären.
Der Antragsgegner lässt sich mit Schriftsatz vom 1. August 2018 auf das gerichtliche Anschreiben – Weiterleitung und Fristsetzung nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO – wie folgt ein:
„… wird der Hauptsacheerledigung nicht zugestimmt.
Es wird beantragt, auszusprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der nach Antragsänderung eigener Art (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 – 9 C 61/88 – juris) als Feststellungsbegehren zu wertende Antrag, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, hat Erfolg.
Anders als der Antragsgegner wohl meint, kommt es nicht auf die Begründetheit des ursprünglich erhobenen – zulässigen – Antrags an, sondern nur darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.
Vorliegend ist Erledigung eingetreten. Mit der Rückgabe der Wohneinheit wurde für diesen Wohnraum das zweckfremde Nutzungskonzept aufgegeben. Damit hat sich das Verfahren um den Haftantrag erledigt, eine Vollstreckung mittels Ersatzzwangshaft wäre unzulässig, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Die Antragsgegnerin hat deshalb rechtlich zutreffend den Haftantrag nicht aufrechterhalten.
Eine etwaige Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheids vom 10. Mai 2017 ist unmaßgeblich und kann vonseiten des Antragsgegners nicht mehr gerügt werden, v.a. nicht in einem vollstreckungsrechtlichen Folgeverfahren wie dem Vorliegenden; auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geht deshalb fehl, völlig unabhängig von einem – fehlenden – schützenswerten Interesse des Antragsgegners an einer gerichtlichen Entscheidung hierüber.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt.